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Popular Content 2013

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Die inhaltlich entgleitete und verfahrensmässig unglücklich geführte Revision des Kartellgesetzes bildete einen der ersten Beiträge in diesem Blog. Die Kartellgesetzrevision beschäftigt das Parlament zwar weiterhin. Die Lust des Gesetzgebers, schnell eine Regulierung mit unabwägbaren Folgen für die Wirtschaft zu verabschieden, hat aber parallel mit dem schwindenden Druck auf den Schweizer Franken abgenommen.

Seit diesem Beitrag Ende März 2013 war es erstaunlich leicht, wöchentlich eine - aus meiner Sicht - fehlgeleitete Regulierung zum Thema dieses Blogs zu machen. Mehr als 3700 Personen haben ingesamt 6700 dieser Beiträge gelesen (oder zumindest aufgerufen; Roboter nicht mitgezählt). Diese grosse Zahl an Lesern wäre mit Fachliteratur nicht erreichbar. Auch die fast durchwegs positive Resonanz auf dieses Kommunikations-Experiment - etwa über twitter - freut mich sehr.

Viel angesprochen wurde ich auf den Beitrag zum übertriebenen Konsumentenschutz. Der Beitrag zur sehr restriktiven Zulassung von Viagra-Importen war schliesslich der erste, der in einer Tageszeitung abgedruckt wurde (Danke, Dominik Feusi!). Kurz darauf folgte der Beitrag zum programmierten Gesetzesbruch durch die LexUSA, der ebenfalls den Weg in die Zeitungen fand. Dass mein Anliegen, Crowdfunding nicht regulatorisch abzuwürgen, auch von den zuständigen Verwaltungstellen zur Kenntnis genommen wurde und zu Gesprächen geführt hat, ist eine besondere Freude. Eher mit Verwunderung nehme ich zur Kenntnis, dass der Beitrag zum Service Public für den "Stopp Werbung"-Kleber nach wie vor regelmässig aufgerufen wird. Stark überraschen würde mich, wenn es nicht auch im Jahr 2014 gelingen würde, wöchentlich ein neues regulatorisches Thema aufzugreifen.

In diesem Sinne wünsche ich allen meinen Lesern einen guten Rutsch in ein glückliches & erfolgreiches 2014!

Quelle Foto: Thomas Hawk, San Francisco, USA [CC-BY-2.0], via Wikimedia Commons

Posted in Regulierung.

December 27, 2013 by Peter Hettich.
  • December 27, 2013
  • Peter Hettich
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Foto by Daniel Schwen [GFDL, CC-BY-SA-3.0 oder CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons

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Rechtliches zur Weihnachtsbeleuchtung

Foto by Daniel Schwen [GFDL, CC-BY-SA-3.0 oder CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons

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Eine hässliche Weihnachtsbeleuchtung ist nicht nur eine öffentliche Zurschaustellung des eigenen (schlechten) Gechmacks. Als lästige Lichtimmissionen sind solche weihnachtlichen Hausdekorationen auch bestens in der Lage, das friedliche Zusammenleben mit seinen Nächsten - den Nachbarn - empfindlich zu trüben. Es erstaunt nicht, dass sich auch schon das Bundesgericht mit den so entstehenden, gar nicht weihnachtlichen Streitigkeiten befassen musste.

In BGer 1A.202/2006 ging es konkret um die Weihnachtsbeleuchtung an der Zürcherstrasse 92 in Uitikon. Dort wurden mehrere, teils hohe Bäume sowie einige Sträucher dicht mit Leuchtgirlanden in verschiedenen Farben ummantelt und von leuchtenden Sternen und Monden gekrönt. Im Gartenbereich standen mehr als 10 von innen beleuchtete Figuren in verschiedenen Grössen, darunter Schneemänner, Weihnachtsmänner und Schafe mit einem Hirten. Die Garageneinfahrt wurde flankiert von einem aus Leuchtketten geformten Rentier und einem ebenfalls aus Leuchtketten geformten Pferdegespann. Das Garagentor wurde von einem Vorhang aus Leuchtgirlanden abgedeckt, darüber prankte ein leuchtender blauer Stern. An der Hausfassade traten eine Schneeflocke von über einem halben Meter Durchmesser, ein Stern mit Kometenschweif und eine von Tannenzweigen umrahmte Glocke markant in Erscheinung. Aufs Dach führte eine von Leuchtketten erhellte Leiter. Vom Dachvorsprung hing ein ca. 1 m langer Teppich aus Leuchtgirlanden; die Dachkante wurde durchgehend mit Glühbirnen geschmückt. Auf dem Dach befand sich ein Weihnachtsmann auf einem Rentiergespann, welches sich - vom Schlitten bis zum vorderen der 9 Rentiere - über fast die ganze Länge des Haupthauses erstreckte. Auf dem Garagendach standen drei weitere Tiere und ein Weihnachtsbaum.

Die schlechte Nachricht ist nun, dass eine Weihnachtsbeleuchtung - auch die oben beschriebene Installation - keiner Baubewilligung bedarf (Art. 22 RPG). Die frohe Botschaft aber lautet, dass sich Nachbarn gegen eine "aussergewöhnlich grosse und helle Weihnachtsdekoration" gestützt auf den umweltrechtlichen Immissionsschutz (Art. 11 USG) und die baurechtliche Ästhetikklausel (§ 238 PBG ZH) wehren können. Nach Auffassung des Bundesgerichts habe die Gemeinde das zulässige Weihnachtsbeleuchtungsmass festzulegen. Ob in dieser Sache schliesslich ein Kompromiss gefunden wurde - nur 5 Rentierchen und weniger beleuchtete Schafe? - ist leider nicht bekannt.

In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern meines Blogs frohe Weihnachten!

Posted in Regulierung, Umwelt and tagged with Baurecht, Umweltrecht.

December 20, 2013 by Peter Hettich.
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By Wladyslaw (Eigenes Werk), via Wikimedia Commons

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Komplexe Probleme mit komplexen Regeln lösen

By Wladyslaw (Eigenes Werk), via Wikimedia Commons

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"Volcker-Regel unter Dach: Die USA verbieten den Eigenhandel" titelte die NZZ diesen Mittwoch. Im Text ist dann zu lesen, dass die schwierigen Detailfragen bei der Umsetzung dieses Verbots zu knapp 1000 Seiten Regeln und Erläuterungen geführt haben (Für die Interessierten: link). Mit diesen Regeln beschäftigen sich nun ganze Hundertschaften von hochbezahlten Juristen. Solch ausführliche "Reguliererei" ist nicht mehr ungewöhnlich: Am 18. Februar 2012 bemerkte der Economist, dass das erste Bankengesetz der USA nur eine Länge von 29 Seiten hatte, aber der nach der Finanzkrise verabschiedete Dodd-Frank-Act nun 848 Seiten umfasst. Diese Seitenzahl implodiert nochmals, wenn auch die Ausführungsverordnungen gezählt werden, die schliesslich knapp 30'000 Seiten lang sein werden. Die Aufsichtsbehörden haben allein aus zwei Artikeln des Gesetzes ein Formular gezimmert, das sich über 192 Seiten hinzieht. Die erste Frage ist: Welcher arme Tropf muss das ausfüllen? Die zweite Frage: Welcher arme Tropf muss das anschauen?

Anders als Dodd-Frank hat das Regelwerk Basel III unmittelbare Auswirkungen auf die Schweiz. Andrew Haldane (Bank of England) hat in einem am 31. August 2012 veröffentlichten Paper dieses Regeln näher angeschaut: Das Basel I Regelwerk war noch 30 Seiten lang. Basel II umfasste 347 Seiten. Das aktuelle Regelwerk Basel III füllt nun stolze 616 Seiten. Entsprechend sind etwa die Vorschriften über eigene Mittel, für die einst zwei Artikeln der Bankenverordnung ausreichten, heute in einer 64 Seiten starken Eigenmittelverordnung geregelt. Diese Vorschriften werden durch Rundschreiben der FINMA weiter ausdifferenziert.

Es ist verlockend, komplexe Probleme mit komplexen Regelwerken angehen zu wollen, die für jede Eventualität eine Antwort bereithalten. Die heute gebräuchlichen Regelwerke sind jedoch nicht mehr überblickbar. Wertvolle personelle Ressourcen im Management werden mehr für Reporting verwendet als für die Überwachung und Begrenzung von Risiken. Das Augenmerk liegt auf den auszufüllenden Formularen statt auf dem operativen Geschäft. (Weniger) wertvolle personelle Ressourcen in Rechtsabteilungen müssen sich mit der Interpretation unverständlicher Regeln befassen. Das Augenmerk liegt darauf, wie man am besten verschleiert, dass man die Frage der Zulässigkeit eines bestimmten Geschäfts nicht sicher beantworten kann. Statt den Prinzipien zu folgen, die einer Regulierung zugrundeliegen, wird sich vielfach die Frage stellen: Wie kann man jetzt die eine oder andere Regel umgehen oder gegeneinander ausspielen? Die Regulierungs-Arbitrage wird so zum lukrativen Business-Modell. Der Regulator reagiert dagegen mit immer höheren Bussen, um Wohlverhalten – das Bewegen im Bereich des sicher Zulässigen – zu erzwingen. Bis zur nächsten Krise, wenn sich die Regulierungsspirale einen Zähler weiter dreht…

Posted in Regulierung and tagged with Banken, Finanzmarktrecht, Risiko, Versicherung.

December 13, 2013 by Peter Hettich.
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