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Rituale der Nullrisikogesellschaft

Im afrikanischen Busch fliegt es sich noch weitgehend unbeschwert. Nur so lassen sich jedenfalls die vergnügten Gesichter der Piloten deuten, die in ihren Kleinflugzeugen Passagiere und Fracht von Airstrip zu Airstrip transportieren. Auch der Laie kann sich gut vorstellen, dass die kommerzielle Fliegerei in einem sechsplätzigen Propellerflugzeug abwechslungsreicher ist als im computerisierten Jet. Umso mehr Verständnis hat man für den Piloten, der sich lauthals darüber beklagt, dass das Sicherheitspersonal (an den grösseren Flugplätzen) ihm tatsächlich manchmal die Wasserflasche wegnehme. Das Verbot von Flüssigkeiten wird auch in Afrika rigoros durchgesetzt.

Der Sicherheitsapparat erachtet die Risiken durch dehydrierte Piloten offenbar als weniger relevant als das Risiko, dass ein Pilot sein Flugzeug mittels eines Flüssigsprengstoffs zur Explosion bringen könnte. Wenig bedacht hat man dabei offenbar, dass Piloten ihre Flugzeuge auch ohne Sprengstoff zuverlässig zum Absturz bringen können. Verstehen kann das nur, wer Sicherheit nicht als kalkulierte Gratwanderung zwischen Sicherheitskosten und Sicherheitsnutzen sieht, sondern diese vielmehr mit religiösen Argumenten wertet.

Flughäfen sind die Kathedralen des Zeitalters der Globalisierung. Beim Gang zum Gate legen die Reisenden eine Strecke zurück, die einer Wallfahrt zur Ehre gereicht. Auf diesem Weg sind verschiedene Stationen der Reinigung zu passieren, bei denen man sich die Pilger ihrer Schuhe auch dann entledigen, wenn diese selbst dem feinsten Detektor als unverdächtig erscheinen müssen. Statt des Pilgerstabs trägt der Reisende der Postmoderne ein Gefrierbeutelchen mit verschiedenen Gefässen bei sich – 100 ml fasst ein jedes davon. Im Glauben an die absolute Sicherheit wird gemeinsam mit dem Sicherheitspersonal dem Nullrisiko gehuldigt. Unerreichbar muss dieses Paradies jedoch mindestens solange bleiben, als die Fracht in den dunklen Bäuchen des Flugzeugs nicht ebenso Erleuchtung erfährt wie das Handgepäck des pilgernden Passagiers. Abseits des öffentlichen Rampenlichts, in den Frachthallen, ist die sicherheitsbeauftragte Priesterschaft weit weniger streng in der Einhaltung ihrer Gebote.

St.Gallen, 10. Juli 2015

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July 10, 2015 by Peter Hettich.
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Foto von Kent Murrell (License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Schweiz ohne Stromabkommen

Foto von Kent Murrell (License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Vermutlich schon ab 1. Juli 2015, mit Inkrafttreten des europäischen Kodex zu Kapazitätsallokation und Engpassmanagement im europäischen Stromnetz, wird die Schweiz generell von der sog. "Marktkopplung" ausgeschlossen. "Marktkopplung" (Market Coupling) bedeutet, dass gleichzeitig mit dem eingekauften Strom auch die für den Transport des Stroms notwendige Netzkapazität bezogen wird. Ohne Marktkopplung müssen also die gewünschte Strommenge und das Netz von den Energieunternehmen separat eingekauft werden. Das ist nicht nur ineffizient; es macht auch die ansässigen Energiehandelsaktivitäten sowie die profitable Vermarktung des Schweizer Stroms schwieriger. Der Handel wird aber nicht unmöglich: eine autarke Strominsel wird die Schweiz allein durch den Ausschluss von der Marktkopplung nicht.

Die Schweiz durfte bisher versuchsweise an einer Marktkopplung für den Intraday-Handel an den Grenzen Schweiz-Deutschland und Schweiz-Frankreich mitmachen. Es ist unklar, wie lange diese Teilnahme noch möglich sein wird. Von der Marktkopplung im (lukrativeren) Day-Ahead-Handel blieb sie von vornherein ausgeschlossen. Für eine Teilnahme an der Marktkopplung ist ab 1. Juli 2015 zwingend eine Vereinbarung mit der EU erforderlich. Jedoch erweisen sich der Abschluss eines Stromabkommens und selbst eines Interimsabkommens in diesem Bereich als illusorisch. Die EU beharrt vor einem neuen bilateralen Abkommen auf allgemeinen Lösungen im institutionellen Bereich und bei der Personenfreizügigkeit. Man könnte nun freilich die EU eines unfairen Powerplays beschuldigen. Jedoch hat auch die Schweiz mit der noch in den Sternen stehenden vollen Elektrizitätsmarktöffnung einen wesentlichen Aspekt des Energiebinnenmarktes nicht umgesetzt. Damit bleibt eine zwingende Voraussetzung für die Marktkopplung auf absehbare Zeit unerfüllt.

Die unmittelbaren negativen Auswirkungen der ausbleibenden Integration in den europäischen Energiebinnenmarkt dürften sich in Grenzen halten. Betroffen sind zunächst vor allem diejenigen Unternehmen der Energiewirtschaft, die stark im Handel engagiert sind. Für die Bevölkerung dürfte der Wohlfahrtsverlust – jedenfalls gemäss Schätzungen von ACER und ENTSO-E – gering bis sehr gering ausfallen. Dennoch betonen die Swissgrid, das BFE (in energeia 3/2015, S. 12 f.) und der Bundesrat die aus ihrer Sicht wichtige Ankopplung an den europäischen Energiebinnenmarkt. Bei dieser Einschätzung dürften vor allem die Unabwägbarkeiten in langfristiger Sicht ausschlaggebend sein. Bei der gegebenen Ausgangslage wäre dem noch lange Zeit nicht erreichbaren Stromabkommen aber nicht unnötig lange nachzutrauern, sondern es wären Alternativen zu entwickeln. Diese sollten vor allem auf die Stärkung der eigenen Versorgungssicherheit abzielen.

St.Gallen, 26. Juni 2015

 

Die vorliegende Einschätzung beruht auf einem an der Universität St.Gallen erstellten Working Paper zur "Schweiz ohne Stromabkommen", das bald im Volltext verfügbar sein wird. Der Text wurde an eine am 26. Juni 2015 erhaltene Auskunft hinsichtlich der impliziten Allokation an den Grenzen Schweiz-Deutschland bzw. Frankreich angepasst.

Posted in Infrastrukturrecht, Energie and tagged with Energierecht, Stromabkommen, Market Coupling, Energiebinnenmarkt.

June 26, 2015 by Peter Hettich.
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Bild von Arnoldius (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Vergaberecht - mehr Compliance durch Strafen

Bild von Arnoldius (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Diese Woche hat mich ein Journalist der Thurgauer Zeitung kontaktiert und über ein mutmasslich falsch durchgeführtes Beschaffungsverfahren berichtet. Eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die zu 100% einer anderen Aktiengesellschaft gehört, die wiederum zu 100% vom Kanton gehalten wird, habe einen Lieferauftrag über eine halbe Million Franken nicht ausgeschrieben. Die unternehmerische Tätigkeit des Staates in ausgegliederten Einheiten liegt im Trend, wodurch es zunehmend schwieriger wird zu bestimmen, wer denn eigentlich Aufträge öffentlich ausschreiben muss und wer nicht. Aufgrund der vielen Presseberichte entsteht jedoch zunehmend der Eindruck, der Staat kriege die Beschaffungsverfahren einfach nicht in den Griff. Eine Gesetzesrevision auf kantonaler und eidgenössischer Ebene soll die Beschaffungsverfahren nun vereinfachen (prima vista ist allerdings nur festzustellen, dass die Erlasse umfangreicher werden). Bei der Sicherstellung der Compliance weisen die Vorschläge der Kantone und des Bundes aber erhebliche Mängel auf.

Richten sich die wirtschaftsregulierenden Erlasse an Unternehmen, dann finden sich darin heute immer auch Vorschriften zur internen Sicherstellung der Compliance sowie Bestimmungen über Verwaltungs- und Strafsanktionen (vor allem Bussen für Unternehmen und die verantwortlichen Geschäftsführer; dazu schon früher im Blog hier und hier und hier). Auch nicht fehlen dürfen regelmässige Evaluationen zur Wirksamkeit der Regulierung. Nichts davon findet sich in den Vorschlägen zum revidierten Beschaffungsrecht. Einziges Zugeständnis an die jüngsten Skandale ist die Pflicht zu einem internen Bericht über erfolgte freihändige Vergaben. Vergibt ein Verwaltungsangestellter einen öffentlichen Auftrag zu Unrecht direkt und ohne Ausschreibung, bleibt dies vielfach folgenlos, ausser er lasse sich noch dazu bestechen. Theoretisch mögliche Verurteilungen in diesem Zusammenhang wegen Amtsmissbrauch oder ungetreuer Amtsführung sind selten; die letzten bundesgerichtlichen Urteile dazu sind sehr alt.

Das Strafrecht ist in hochkomplexen Vergabeverfahren, wie bspw. die pendente Zürcher Trambeschaffung, kein geeignetes Instrument, da der Vorsatz des fehlbaren Angestellten kaum nachweisbar sein dürfte. Es gibt aber keinen Grund, nicht etwa Geldstrafen für klare Vorstösse vorzusehen: Das gänzliche Unterlassen einer an sich gebotenen Ausschreibung, die Stückelung eines Auftrags zur Umgehung der vergaberechtlichen Schwellenwerte, die Verletzung von Ausstandsvorschriften, etc. Vor allem in diesem Punkt ist erkennbar, dass die vorliegenden Vernehmlassungsentwürfe von den Personen geschrieben wurden, die das Gesetz selbst anwenden müssen.

St.Gallen, 11. Juni 2015

Posted in Wettbewerb, Infrastrukturrecht and tagged with Öffentliche Beschaffungen, Compliance.

June 12, 2015 by Peter Hettich.
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