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Teletext = Internet: Nun sag, wie hast du’s mit der Verfassung?

"Nun sag, wie hast du’s mit der Verfassung? Du bist ein herzlich guter Mann, allein ich glaub, du hältst nicht viel davon.“ Diese abgewandelte Gretchenfrage hat mich fast angesprungen, als sich Roger de Weck in einer wirklich hervorragenden Rede mit einer Verfassungsauslegung versuchte (nachzulesen auch hier): Gemäss seiner Auffassung ebne die Verfassung der SRG auch den Verbreitungsweg des Internets. Damit sei der Internetauftritt der SRG mit Videoplayer und Newsportal auch demokratisch legitimiert. Roger de Weck schliesst: "Einstweilen gilt der heutige Verfassungsartikel, den Kritiker weit weg vom Wortlaut interpretieren."

Wer geneigt ist, den Wortlaut von Art. 93 der Verfassung tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, wird jedoch zu anderen Schlüssen kommen. Die SRG wird in dieser Bestimmung mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr ist von "Radio- und Fernsehen" insgesamt die Rede. Zur Verbreitung medialer Inhalte im Internet sagt die Verfassung nur (aber immerhin), dass der Bund diese Art der Verbreitung regulieren dürfe (Abs. 1). Betreffend den Service Public spricht die Verfassung jedoch explizit nur das Radio und Fernsehen an (Abs. 2).

Freilich gibt es dennoch Juristen wie z.B. den ehemaligen Direktor des BAKOM Martin Dumermuth, die es als möglich erachten, dass der Gesetzgeber einen Leistungsauftrag auch für das Internet vorsieht. Eine solche Auslegung kann sich jedoch nicht direkt auf den Wortlaut stützen, sondern muss nach den Regeln der Juristenkunst umständlich aus weiteren Indizien abgeleitet werden: So z.B. per Analogieschluss, wonach der Teletext (für die Millennials: siehe Bild oben) so etwas ähnliches wie das Internet sei. Es ist entsprechend eine Wertungsfrage, ob man solche Indizien höher gewichten will als den klaren Wortlaut der Verfassung. Roger de Weck ist also recht zu geben, wenn er bei dieser Frage einen Juristenstreit ausmacht; es ist jedoch klar seine Rechtsauffassung, die fern vom Verfassungswortlaut steht, nicht diejenige seiner Kritiker. Die Basis seiner Schlussfolgerungen ist insofern offensichtlich falsch.

St.Gallen, 9. September 2016

Posted in Medienregulierung, Innovation and tagged with Audiovisuelle Medien, Digitalisierung, Demokratie, Medienfreiheit, Grundversorgung, Internet, Innovation.

September 9, 2016 by Peter Hettich.
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By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

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Anwälte in der "Internet-Revolution"

By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

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"Die Internet-Revolution erfasst auch die Anwaltsbranche", schrieb Eugen Stamm letzten Dienstag in der NZZ. Angesprochen ist das verstärkte Aufkommen von "Legal Tech", analog zu "FinTech" also die Transformation von Rechtsberatung und Streiterledigung durch informations- und kommunikationstechnische Lösungen. Eugen Stamm vermutet, dass neue Technologien wohl auch zu neuen Geschäftsmodellen in der Rechtsbranche führen werden, sowie zu mehr Automatisierung und Effizienz. Wenn Eugen Stamm das Wort "erfasst" braucht, so liegt er sicher richtig, denn das Wort drückt Passivität aus. Die technologiegetriebenen Innovationen entstehen nicht in der Anwaltsbranche, sondern werden von aussen an diese herangetragen. Diese Behäbigkeit ist gefährlich.

Informations- und Kommunikationstechnologien verändern heute viele Bereiche der Old Economy. Offenkundig erfassen diese Veränderungen nicht nur die Effizienz von etablierten Geschäftsprozessen (Automatisierung), sondern heben die Produkte und Dienstleistungen auf ein gänzlich neues Qualitätsniveau. In diesem Sinne kann es leicht passieren, dass die informationstechnische Lösung wichtiger wird als die eigentliche Dienstleistung - und diese dann entsprechend als Kernprozess verdrängt. Blickt man etwa auf Medgate, den nach eigenen Angaben führenden Anbieter telemedizinischer Dienstleistungen in der Schweiz, so wird diese Firma massgeblich durch ICT-Firmen getragen, mit den Ärzten als Angestellte.

Eine Anwaltschaft, die sich neuen technologischen Entwicklungen verschliesst, könnte sich auch bald in einer zudienenden Rolle wiederfinden. So hat der Schweizerische Beobachter (Ringier Axel Springer Schweiz AG) mit "guider" schon eine digitale Rechtsberatungsplattform geschaffen, die digitale Produkte mit persönlicher juristischer Beratung kombiniert. In einer Welt, in der - selbst für Juristen - Google erste Anlaufstelle für die Lösung von Rechtsproblemen bildet, werden sich nur wenige Anwälte als unabhängige Dienstleister halten können: Nicht diejenigen, die nur Informationen sammeln und aufbereiten können, sondern vor allem diejenigen, die diese Informationen auch einordnen, vernetzen und auf kreative Weise neu anwenden können.

St.Gallen, 19. August 2016

Posted in Innovation, Universität, Wettbewerb and tagged with Juristen, Anwaltswerbung, War for Talent, Digitalisierung, Internet, Innovation, Studium.

August 19, 2016 by Peter Hettich.
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By http://www.ictas.vt.edu, CC BY-SA 4.0, via wikimedia commons

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Ein digitales "Cassis-de-Dijon"-Prinzip

By http://www.ictas.vt.edu, CC BY-SA 4.0, via wikimedia commons

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Diese Woche stellten die EU und die Schweiz in kurzer Abfolge ein Bündel von Massnahmen vor, mit denen sie die Digitalisierung von Staat und Industrie unterstützen und weiter vorantreiben wollen. Für die EU handelt es sich um eine erste Konkretisierung ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa. Neben der Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen soll einiges an öffentlichem Geld investiert werden, z.B. in eine gemeinsame Wissensplattform. Dabei scheinen auch Mittel des "Juncker-Plans" Verwendung zu finden, was den Vorteil hat, dass sich die Gelder für die staatlichen Investitionspakete quasi doppelt anrechnen lassen. Auch der Bundesrat präsentierte seine Strategie für eine digitale Schweiz: Im Gegensatz zur EU will sich der Bund darauf beschränken, gute Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu schaffen. Zu dieser liberalen Haltung wenig passend erscheint aber, dass bei der Sharing Economy trotzdem "auch die schwächeren Marktteilnehmer im Auge zu behalten" seien (Strategie S. 5); bis jetzt ist nicht zu vermuten, dass damit die "Old Economy" nicht ungebührlich vor Wettbewerb geschützt werden soll (siehe die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene Motion dazu).

Ein Binnenmarkt kann auf zwei Arten geschaffen werden: Entweder die Mitglieder des Binnenmarktes erkennen die Regeln ihrer Partner als gleichwertig an und ermöglichen so einen freien Verkehr von Gütern und Dienstleistungen. Oder aber die Mitglieder harmonisieren den Rechtsrahmen des Binnenmarktes durch gemeinsame Regeln. Die EU war bei erster Variante mit der Verankerung des "Cassis-de-Dijon"-Prinzip äusserst erfolgreich. Bei der Harmonisierung des Rechtsrahmens erweist sich die EU jedoch als bürokratisch; ihre Regeln erscheinen von geringer legistischer Qualität, was wohl auch zu Ineffektivität und Ineffizienz führt. Gerade im Kontext der sich äusserst dynamisch entwickelnden Informationsgesellschaft können sich starre rechtliche Vorgaben als äusserst schädlich erweisen. Eine Rückbesinnung auf die Anfangszeiten des Binnenmarktes mit seinem schlanken Regelungskonzept könnte sich daher durchaus lohnen.

St. Gallen, 22. April 2016

Posted in Innovation, Infrastrukturrecht and tagged with Audiovisuelle Medien, Datenschutz, Digitalisierung, Internet, Innovation.

April 22, 2016 by Peter Hettich.
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