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Teletext = Internet: Nun sag, wie hast du’s mit der Verfassung?

"Nun sag, wie hast du’s mit der Verfassung? Du bist ein herzlich guter Mann, allein ich glaub, du hältst nicht viel davon.“ Diese abgewandelte Gretchenfrage hat mich fast angesprungen, als sich Roger de Weck in einer wirklich hervorragenden Rede mit einer Verfassungsauslegung versuchte (nachzulesen auch hier): Gemäss seiner Auffassung ebne die Verfassung der SRG auch den Verbreitungsweg des Internets. Damit sei der Internetauftritt der SRG mit Videoplayer und Newsportal auch demokratisch legitimiert. Roger de Weck schliesst: "Einstweilen gilt der heutige Verfassungsartikel, den Kritiker weit weg vom Wortlaut interpretieren."

Wer geneigt ist, den Wortlaut von Art. 93 der Verfassung tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, wird jedoch zu anderen Schlüssen kommen. Die SRG wird in dieser Bestimmung mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr ist von "Radio- und Fernsehen" insgesamt die Rede. Zur Verbreitung medialer Inhalte im Internet sagt die Verfassung nur (aber immerhin), dass der Bund diese Art der Verbreitung regulieren dürfe (Abs. 1). Betreffend den Service Public spricht die Verfassung jedoch explizit nur das Radio und Fernsehen an (Abs. 2).

Freilich gibt es dennoch Juristen wie z.B. den ehemaligen Direktor des BAKOM Martin Dumermuth, die es als möglich erachten, dass der Gesetzgeber einen Leistungsauftrag auch für das Internet vorsieht. Eine solche Auslegung kann sich jedoch nicht direkt auf den Wortlaut stützen, sondern muss nach den Regeln der Juristenkunst umständlich aus weiteren Indizien abgeleitet werden: So z.B. per Analogieschluss, wonach der Teletext (für die Millennials: siehe Bild oben) so etwas ähnliches wie das Internet sei. Es ist entsprechend eine Wertungsfrage, ob man solche Indizien höher gewichten will als den klaren Wortlaut der Verfassung. Roger de Weck ist also recht zu geben, wenn er bei dieser Frage einen Juristenstreit ausmacht; es ist jedoch klar seine Rechtsauffassung, die fern vom Verfassungswortlaut steht, nicht diejenige seiner Kritiker. Die Basis seiner Schlussfolgerungen ist insofern offensichtlich falsch.

St.Gallen, 9. September 2016

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September 9, 2016 by Peter Hettich.
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Quelle: Facebook

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One (wo)man, two votes? Stimmfaule sind anders zu motivieren!

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Nach der Brexit-Abstimmung wurde schnell geltend gemacht, die Jugend, welche für den Verbleib in der EU gestimmt habe, würde um ihre Zukunft betrogen. Die Diskussion führte auch zu einem interessanten Vorschlag von Regierungsrätin Jacqueline Fehr: Demgemäss würde das Gewicht der Stimmen der Jungen verdoppelt, da die Jungen auch die Resultate der Urnenentscheide (er-)tragen müssten. Der Vorschlag bedarf einer - wohl chancenlosen - Änderung von Art. 136 Abs. 1 BV, ist aber auch aus anderen Gründen abzulehnen.

Ich persönlich halte wenig davon, die (eher apolitischen) Millennials in ihrer Abstimmungsträgheit noch damit zu belohnen, dass sie gegenüber anderen Altersgruppen mehr Stimmgewicht erhalten. Wer am 23. Juni in Grossbritannien nicht abstimmen ging, dem war die Frage des Verbleibs in der Europäischen Union wohl egal. Es gäbe jedoch einen anderen Weg, den "Digital Natives" in demokratischen Abstimmungen mehr entgegen zu kommen. Beispielsweise könnte man durch eine Anpassung des Auszählungsvorgangs das Problem von knappen Zufallsmehrheiten angehen, welches in der Schweiz auch häufig vorkommt.

Die persönliche Stimmabgabe an der Urne (Art. 5 Abs. 3 BG über die politischen Rechte) ist ein Relikt aus dem analogen Zeitalter und diente in dieser Zeit der ordnungsgemässen Organisation der Wahlen und Abstimmungen. Durch die vorzeitige und briefliche Stimmabgabe (Art. 7 f. BPR) ist das Abstimmungsprozedere schon länger nicht mehr auf einen Tag fokussiert, sondern wurde zu einem längeren Prozess umgeformt. Ausgezählt werden die Stimmen aber erst nach der Schliessung der Urnen, wodurch in einer analogen Welt das Abstimmungsgeheimnis bestmöglich gewahrt werden kann.

In einer digitalen Welt gibt es für dieses Vorgehen wenig Gründe. Mit der heute grundsätzlich möglichen elektronischen Stimmabgabe (Art. 8a BPR) könnten die abgegebenen Stimmen öffentlich aggregiert werden, ohne dass das Abstimmungsgeheimnis tangiert ist. Dies würde der trägen Masse der Abstimmungsabstinenten ein Signal geben, dass sie sich in umstrittenen Sachvorlagen vielleicht doch noch an die (elektronische) Urne bewegen sollten. Weitergehend könnte man auch den "taktisch" Abstimmenden bis zur Schliessung der (elektronischen) Urnen Gelegenheit geben, ihre Stimme nochmals zu ändern. Die Wahlbeteiligung in umstrittenen Vorlagen und die Legitimität des Abstimmungsresultats würden dadurch steigen; die Resultate könnten nicht mehr leichthin als "Zufallsmehr" abgetan werden.

St.Gallen, 1. Juli 2016

 

Posted in Innovation, Regulierung and tagged with War for Talent, Freiheit, Durchsetzungsinitiative, Demokratie, Eurokrise, Europa.

July 1, 2016 by Peter Hettich.
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