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Foto von Kent Murrell (License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Schweiz ohne Stromabkommen

Foto von Kent Murrell (License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Vermutlich schon ab 1. Juli 2015, mit Inkrafttreten des europäischen Kodex zu Kapazitätsallokation und Engpassmanagement im europäischen Stromnetz, wird die Schweiz generell von der sog. "Marktkopplung" ausgeschlossen. "Marktkopplung" (Market Coupling) bedeutet, dass gleichzeitig mit dem eingekauften Strom auch die für den Transport des Stroms notwendige Netzkapazität bezogen wird. Ohne Marktkopplung müssen also die gewünschte Strommenge und das Netz von den Energieunternehmen separat eingekauft werden. Das ist nicht nur ineffizient; es macht auch die ansässigen Energiehandelsaktivitäten sowie die profitable Vermarktung des Schweizer Stroms schwieriger. Der Handel wird aber nicht unmöglich: eine autarke Strominsel wird die Schweiz allein durch den Ausschluss von der Marktkopplung nicht.

Die Schweiz durfte bisher versuchsweise an einer Marktkopplung für den Intraday-Handel an den Grenzen Schweiz-Deutschland und Schweiz-Frankreich mitmachen. Es ist unklar, wie lange diese Teilnahme noch möglich sein wird. Von der Marktkopplung im (lukrativeren) Day-Ahead-Handel blieb sie von vornherein ausgeschlossen. Für eine Teilnahme an der Marktkopplung ist ab 1. Juli 2015 zwingend eine Vereinbarung mit der EU erforderlich. Jedoch erweisen sich der Abschluss eines Stromabkommens und selbst eines Interimsabkommens in diesem Bereich als illusorisch. Die EU beharrt vor einem neuen bilateralen Abkommen auf allgemeinen Lösungen im institutionellen Bereich und bei der Personenfreizügigkeit. Man könnte nun freilich die EU eines unfairen Powerplays beschuldigen. Jedoch hat auch die Schweiz mit der noch in den Sternen stehenden vollen Elektrizitätsmarktöffnung einen wesentlichen Aspekt des Energiebinnenmarktes nicht umgesetzt. Damit bleibt eine zwingende Voraussetzung für die Marktkopplung auf absehbare Zeit unerfüllt.

Die unmittelbaren negativen Auswirkungen der ausbleibenden Integration in den europäischen Energiebinnenmarkt dürften sich in Grenzen halten. Betroffen sind zunächst vor allem diejenigen Unternehmen der Energiewirtschaft, die stark im Handel engagiert sind. Für die Bevölkerung dürfte der Wohlfahrtsverlust – jedenfalls gemäss Schätzungen von ACER und ENTSO-E – gering bis sehr gering ausfallen. Dennoch betonen die Swissgrid, das BFE (in energeia 3/2015, S. 12 f.) und der Bundesrat die aus ihrer Sicht wichtige Ankopplung an den europäischen Energiebinnenmarkt. Bei dieser Einschätzung dürften vor allem die Unabwägbarkeiten in langfristiger Sicht ausschlaggebend sein. Bei der gegebenen Ausgangslage wäre dem noch lange Zeit nicht erreichbaren Stromabkommen aber nicht unnötig lange nachzutrauern, sondern es wären Alternativen zu entwickeln. Diese sollten vor allem auf die Stärkung der eigenen Versorgungssicherheit abzielen.

St.Gallen, 26. Juni 2015

 

Die vorliegende Einschätzung beruht auf einem an der Universität St.Gallen erstellten Working Paper zur "Schweiz ohne Stromabkommen", das bald im Volltext verfügbar sein wird. Der Text wurde an eine am 26. Juni 2015 erhaltene Auskunft hinsichtlich der impliziten Allokation an den Grenzen Schweiz-Deutschland bzw. Frankreich angepasst.

Posted in Infrastrukturrecht, Energie and tagged with Energierecht, Stromabkommen, Market Coupling, Energiebinnenmarkt.

June 26, 2015 by Peter Hettich.
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Bild von Huhu Uet (Eigenes Werk) [GFDL oder CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Energieeffizienz: Glühlampe, Staubsauer und bald auch wieder die Kochkiste?

Bild von Huhu Uet (Eigenes Werk) [GFDL oder CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Aus Anlass eines neuerlichen Vortrags meiner Antrittsvorlesung vom letzten Jahr ("Die Glühbirne – Lucifer neuer Zeiten") konnte ich auch mein Manuskript etwas aktualisieren. Am 15. April 2014 habe ich unter anderem beklagt, die Energieverordnung würde mehr als einmal pro Jahr ändern (23mal) und sei von 22 auf 162 Seiten angewachsen. Ein Jahr später haben drei weitere Revisionen stattgefunden und wir sind bei 186 Seiten. Vermutlich wäre dies für sich allein verkraftbar, wüsste man nicht, dass die Regulierungsflut auch in vielen anderen Bereichen der Wirtschaft unüberblickbar und untragbar geworden ist (siehe schon früher hier). Die verfassungsrechtlich verlangte Rechtssicherheit ist nicht mehr gewährleistet.

Die Effizienzvorschriften erfassen mittlerweile neben den Glühlampen weitere 21 Gerätekategorien. Während Regelungen für den Standby-Betrieb durchaus sinnvoll erscheinen, finden sich auch Schmankerl darunter, die sich direkt auf unser persönliches Wohlbefinden auswirken dürften: So etwa Vorschriften für "Komfortventilatoren" (Klimaanlagen in Wohnbauten sind ja ohnehin grundsätzlich verboten) und Staubsauger. Letztere werden nun kontinuierlich in ihrer Leistung reduziert, von heute gebräuchlichen 2400 W auf 900 W. Die Experten sagen uns, dank technischen Innovationen (Zyklon-Saugtechnik) würden die schmalbrüstigen Staubsauger genauso gut saugen wie heutige Staubsauger. Nach den Erfahrungen mit der Qualität der Energiesparlampe mag man nicht mehr so recht daran glauben.

Schon in der europäischen Pipeline sind Effizienzvorschriften für Spielkonsolen. Gemäss Berichten werden diese durch die Effizienzanpassungen rund 10% teurer, also rund EUR 40. Demgegenüber sollen in Deutschland Stromeinsparungen im Wert von 1.30 Euro pro Jahr stehen. Eine solche Effizienzvorschrift ist ökonomisch unsinnig. Ich warte nur darauf, dass die Kochkiste wieder eingeführt wird, mit der meine Tante nach dem 2. Weltkrieg Essen zu Ende gegart hat, um Energie zu sparen. Die Bürokraten verwechseln – wie dies auch in der Schweizer Energiepolitik oft geschieht – Sparsamkeit mit Effizienz. Sparsamkeit ist für sich allein jedoch noch keine Tugend; nur Verschwendung ist verwerflich.

St.Gallen, 19. Juni 2015

Posted in Energie, Umwelt, Regulierung and tagged with Erneuerbare Energien, Energierecht, Rechtssicherheit.

June 19, 2015 by Peter Hettich.
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Bild von Arnoldius (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Vergaberecht - mehr Compliance durch Strafen

Bild von Arnoldius (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Diese Woche hat mich ein Journalist der Thurgauer Zeitung kontaktiert und über ein mutmasslich falsch durchgeführtes Beschaffungsverfahren berichtet. Eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die zu 100% einer anderen Aktiengesellschaft gehört, die wiederum zu 100% vom Kanton gehalten wird, habe einen Lieferauftrag über eine halbe Million Franken nicht ausgeschrieben. Die unternehmerische Tätigkeit des Staates in ausgegliederten Einheiten liegt im Trend, wodurch es zunehmend schwieriger wird zu bestimmen, wer denn eigentlich Aufträge öffentlich ausschreiben muss und wer nicht. Aufgrund der vielen Presseberichte entsteht jedoch zunehmend der Eindruck, der Staat kriege die Beschaffungsverfahren einfach nicht in den Griff. Eine Gesetzesrevision auf kantonaler und eidgenössischer Ebene soll die Beschaffungsverfahren nun vereinfachen (prima vista ist allerdings nur festzustellen, dass die Erlasse umfangreicher werden). Bei der Sicherstellung der Compliance weisen die Vorschläge der Kantone und des Bundes aber erhebliche Mängel auf.

Richten sich die wirtschaftsregulierenden Erlasse an Unternehmen, dann finden sich darin heute immer auch Vorschriften zur internen Sicherstellung der Compliance sowie Bestimmungen über Verwaltungs- und Strafsanktionen (vor allem Bussen für Unternehmen und die verantwortlichen Geschäftsführer; dazu schon früher im Blog hier und hier und hier). Auch nicht fehlen dürfen regelmässige Evaluationen zur Wirksamkeit der Regulierung. Nichts davon findet sich in den Vorschlägen zum revidierten Beschaffungsrecht. Einziges Zugeständnis an die jüngsten Skandale ist die Pflicht zu einem internen Bericht über erfolgte freihändige Vergaben. Vergibt ein Verwaltungsangestellter einen öffentlichen Auftrag zu Unrecht direkt und ohne Ausschreibung, bleibt dies vielfach folgenlos, ausser er lasse sich noch dazu bestechen. Theoretisch mögliche Verurteilungen in diesem Zusammenhang wegen Amtsmissbrauch oder ungetreuer Amtsführung sind selten; die letzten bundesgerichtlichen Urteile dazu sind sehr alt.

Das Strafrecht ist in hochkomplexen Vergabeverfahren, wie bspw. die pendente Zürcher Trambeschaffung, kein geeignetes Instrument, da der Vorsatz des fehlbaren Angestellten kaum nachweisbar sein dürfte. Es gibt aber keinen Grund, nicht etwa Geldstrafen für klare Vorstösse vorzusehen: Das gänzliche Unterlassen einer an sich gebotenen Ausschreibung, die Stückelung eines Auftrags zur Umgehung der vergaberechtlichen Schwellenwerte, die Verletzung von Ausstandsvorschriften, etc. Vor allem in diesem Punkt ist erkennbar, dass die vorliegenden Vernehmlassungsentwürfe von den Personen geschrieben wurden, die das Gesetz selbst anwenden müssen.

St.Gallen, 11. Juni 2015

Posted in Wettbewerb, Infrastrukturrecht and tagged with Öffentliche Beschaffungen, Compliance.

June 12, 2015 by Peter Hettich.
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