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Foto: Eugene Ermolovich (CRMI), Lizenz CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Die Ethik der Anderen

Foto: Eugene Ermolovich (CRMI), Lizenz CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Wer den jetzigen und den revidierten Verfassungsartikel zur Fortpflanzungsmedizin (Anpassung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV) nebeneinander hält, kann kaum materielle Unterschiede ausmachen. Die neu zugelassene "Präimplantationsdiagnostik" kommt gar nicht im Verfassungstext vor (sondern im Fortpflanzungsmedizingesetz, das noch dem Referendum unterstehen wird). Die Gegner sehen in der Vorlage die Gefahr einer Selektion von "wertvollem" und "minderwertigem" Leben. Die Vorwürfe scheinen arg weit hergeholt, richten jedoch den Blick auf die moralisch-ethische Dimension des Änderungsvorschlags. Nach der hier vertretenen Auffassung ist ethisch nur ein Ja zur Verfassungsänderung vertretbar.

Ethische Anliegen können über den "Schutz der Menschenwürde" in das Recht eingebunden werden: Neben der Fortpflanzungsmedizin sind entsprechende Verweise auch bei der Forschung am Menschen (Art. 118b), bei der Transplantationsmedizin (Art. 119a) und bei der Gentechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 120) zu finden. Was die "Würde des Menschen" konkret ausmacht und was die Ethik von der Gesetzgebung verlangt, ist jedoch in all diesen Bereichen völlig unklar. Die Lehre vom moralisch korrekten Handeln übt sich vor allem an Extrembeispielen, soweit sie sich überhaupt um einen Bezug zur Realität bemüht. Immerhin beteiligen sich die "angewandten" Ethiker an konkreten gesellschaftlichen Diskussionen, z.B. in bereichsspezifisch eingerichteten "Ethikkommissionen". Als konkrete Handlungsempfehlung hat sich etwa die Eidg. Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) auch schon zur Würde der Pflanzen geäussert. Wer dieses Papier liest, hegt schnell den Verdacht, dass die Ethik hier – angesichts des Fehlens eines allgemein anerkannten normativen Massstabs – einfach zum Transport der eigenen politischen oder religiösen Wertvorstellungen missbraucht wird. Diese Gefahr besteht auch vorliegend.

In einem Rechtsstaat haben Gesetzgeber und Behörden grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bürger das anwendbare Recht einhalten. Unterstellte man den Bürgern immer gleich Rechtsbruch oder Rechtsmissbrauch, würde dies unsere gesellschaftlichen Strukturen grundsätzlich infrage stellen. Analog kann angenommen werden, dass unsere Mitmenschen ihr Handeln durchaus an einem Wertgefüge ausrichten. Zu glauben, dass man als Einziger über einen geeichten moralischen Kompass verfüge, alle anderen aber nicht, ist ignorant und arrogant zugleich. Wer daher seine persönlichen Wertvorstellungen anderen aufzwingen will, bedarf aus moralischer Sicht einer besonderen Rechtfertigung. Diese wird bei der Stimmabgabe an der Urne freilich nicht abgefragt. Nichtsdestotrotz stellt die blosse Möglichkeit, anlässlich einer Volksabstimmung anderen etwas verbieten zu können, für sich allein keine Legitimation für das Verbot dar. Mit anderen Worten ist das, was man tun kann und tun darf, nicht deckungsgleich mit dem, was man tun soll. Wer also seinen Mitmenschen den Zugang zu den hier vorgeschlagenen, offensichtlich unproblematischen Verfahren der Fortpflanzungsmedizin verbieten möchte, sollte zuallererst näher ergründen, ob die eigene ethische Basis für diese Intervention in Drittangelegenheiten auch wirklich belastbar ist.

St.Gallen, 5. Juni 2015

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June 5, 2015 by Peter Hettich.
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Foto: SF DRS, by Roland zh, License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Neue Mediensteuer - 400 oder 1'000 Franken?

Foto: SF DRS, by Roland zh, License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Die Abstimmung über die neue Mediensteuer am 14. Juni 2016 (Revision RTVG) wird offenbar eine knappe Sache; entsprechend wird auch der Abstimmungskampf mit härteren Bandagen als sonst geführt. Überhaupt keine Einigkeit besteht über die Höhe der zukünftigen Steuer: Während die Verwaltung davon ausgeht, dass die neue Abgabe zunächst auf CHF 400 sinkt, spricht der Schweizerische Gewerbeverband von bald CHF 1000, die für den kommunikativen Service Public aufgebracht werden sollen. Die Interpretationsunterschiede erklären sich vor allem auch dadurch, dass der vorgesehene Festlegungsmechanismus von den Verfassungsvorgaben abweicht.

Die RTVG-Vorlage hält keine Antwort auf die Höhe der neuen Mediensteuer bereit. Das Gesetz delegiert die Festlegung der Höhe an den Bundesrat, der in dieser Frage nicht frei, sondern an das Gesetz gebunden ist: Die Höhe der Mediensteuer bestimmt sich danach abhängig vom Finanzbedarf der SRG (Art. 68a revidiertes RTVG). Da die SRG ihren Leistungsauftrag weitgehend selbst definiert, nimmt sie auch auf ihren Finanzbedarf indirekt Einfluss. Mit anderen Worten ist die Höhe der neuen Steuer von den Bedürfnissen der SRG abhängig; weitet die SRG ihre Tätigkeiten aus, was die Gegner unterstellen, wird die Abgabe teurer. Dies erklärt die Unterschiede in den Positionen der Gegner und Befürworter.

Verfassungsrechtlich ist ein solcher Festlegungsmechanismus verpönt: "Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln", steht in Art. 127 Abs. 1 BV. Mit dieser Vorgabe gewährleistet die Verfassung, dass die Höhe einer Steuer für den Steuerpflichtigen vorhersehbar ist, und zwar direkt aus dem demokratisch legitimierten Gesetz. Das ist hier klar nicht der Fall (was nicht der einzige Mangel der Vorlage ist).

Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtensteins (das dortige Verfassungsgericht) hat bezüglich solchermassen ausgestalteter Steuern klare Aussagen gemacht (StGH 2010/24): Sind im Gesetz keine Obergrenzen festgelegt, ist der Wert der Gegenleistung kaum überprüfbar, und ist die Höhe der Abgabe für den Steuerpflichtigen nicht durch das Gesetz voraussehbar, dann ist die Steuer nicht ausreichend klar geregelt und damit unzulässig. Hätten wir ein Verfassungsgericht, würde dieses bei der vorliegenden Steuer wohl zum selben Ergebnis gelangen.

St.Gallen, 29. Mai 2015

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May 29, 2015 by Peter Hettich.
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Bild von Norbert Kaiser (Selbst fotografiert) [CC BY-SA 2.5], via Wikimedia Commons

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Energiewirtschaft - schön zurechtgeschnitten wie das Zierbäumchen im Barockgarten

Bild von Norbert Kaiser (Selbst fotografiert) [CC BY-SA 2.5], via Wikimedia Commons

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Dass stabile Rahmenbedingungen zentral für eine Marktwirtschaft sind, wissen wir spätestens seit Walter Eucken in den Fünfzigerjahren seine "Grundsätze der Wirtschaftspolitik" formulierte. Negative Erfahrungen mit wirtschaftspolitischen Experimenten veranlassten ihn, explizit zu sagen, was an sich bekannt war. So gibt es seit jeher rechtliche Instrumente, die Investitionen schützen und langfristige Planungshorizonte sichern, z.B. die bis zu 80 Jahre dauernden, gesetzesbeständigen Wasserrechtskonzessionen in der Energiewirtschaft.

Ausgerechnet Energieunternehmen müssen heute erhebliche Rechtsunsicherheiten beklagen. Bis vor kurzem durften sie annehmen, dass das Stromversorgungsgesetz total revidiert würde, bevor grundlegende Rechtsfragen rechtskräftig entschieden sind. Das sich ebenso in Totalrevision befindliche Energiegesetz von 1998 hat schon elfmal, die zugehörige Verordnung gar 25 Mal geändert (mehrmals im Jahr, und der Umfang wuchs von 22 auf 180 Seiten).

Die absurd häufigen Anpassungen verleiten zur Annahme, dass Bundesrat und Parlament die Energiewirtschaft so gestalten wie ein absolutistischer König seinen Barockgarten. Die mit dem Staat noch immer eng verbandelte Energiewirtschaft tritt dem aber nicht entgegen; vielmehr sucht sie Rettung in wettbewerbsverzerrenden staatlichen Subventionen.

Sie sollte besser eine Wiederherstellung von langfristig tragfähigen Rahmenbedingungen fordern: Wer das CO2-Problem als prioritär ansieht (mit Blick auf Deutschland nicht selbstverständlich), wird für die Schweizer Energiewirtschaft kein wertvernichtendes Anpassungstempo verlangen können. Verfassungsrechtlich geboten wäre ein schrittweises Vorgehen, das Fehlerkorrekturen ermöglicht und Investitionen in volkswirtschaftlich wertvolle Anlagen schützt.

Stattdessen raten die Unternehmensberater der Branche, ihre verlustbringenden Produktionsanlagen (an den Staat?) abzustossen und sich alle zu Energiedienstleistern zu mausern. Dieses gelobte Land ist jedoch nicht unberührt, sondern schon von konkurrenzfähigen Unternehmen besiedelt. Der Letzte, der aus der eigentlichen Elektrizitätsproduktion aussteigt, wird das Licht nicht selber löschen müssen.

Dieser Beitrag erschien in der Mai-Ausgabe des VSE-Bulletin, der führenden Schweizer Fachzeitschrift für Elektrotechnik und Elektrizitätswirtschaft.

Posted in Energie, Infrastrukturrecht, Rechtssicherheit, Regulierung and tagged with Subventionen, Rechtssicherheit, Erneuerbare Energien, Energierecht.

May 22, 2015 by Peter Hettich.
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