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Energiewenden, z.B. mit BKW

Mit etwas Verspätung wird sich am Montag der Nationalrat über die Energiestrategie 2050 beugen; er hofft dieses Geschäft innerhalb von 5 Tagen behandeln zu können. Dieses energierechtliche Paket ist sicher das grösste, aber nicht das einzige in den letzten Jahren. Das nun beratene Energiegesetz vom 26. Juni 1998 wurde schon zehnmal revidiert; die dazugehörige Energieverordnung hat gar 24 Revisionen erfahren - mehr als eine pro Jahr. Das am 23. März 2007 verabschiedete Stromversorgungsgesetz wurde seit seinem Inkrafttreten zwar erst einmal geändert, befindet sich aber in Vernehmlassung für die Durchsetzung der vollen Marktöffnung und gleichzeitig in einer Totalrevision. Bis heute liegt aber bspw. keine definitive Festlegung der zu zahlenden Preise für die Nutzung des Netzes der Swissgrid vor; dennoch wird das Stromversorgungsgesetz in diesem zentralen Punkt revidiert, sodass sich Anwälte von neuem über die Kostenverlegung streiten können.

Seit Inkrafttreten der zentralen Bestimmungen des StromVG am 1. Januar 2008 hat die BKW knapp 80% ihres Marktwertes verloren (Chart). Damit sind in erheblichem Ausmass auch öffentliche Gelder vernichtet worden, gehört doch die BKW zu 52.5% dem Kanton Bern. Dabei steht die BKW nur als Beispiel für viele Unternehmen der Energiewirtschaft, die in den letzten Jahren stark an Wert verloren haben; diese Verluste trägt vor allem das Gemeinwesen, denn die Energieversorger sind zu 80% im Eigentum der öffentlichen Hand.

Es liegt mir fern, nun eine Kausalität zwischen den genannten Rechtsänderungen und der ausserordentlichen Wertvernichtung in der Energiewirtschaft zu behaupten. Die Energiewirtschaft trägt sicherlich ein Gros der Verantwortung für den traurigen Zustand, in dem sie sich befindet. Trotzdem haben eine undurchdachte Regulierung und ständig ändernde rechtliche Rahmenbedingungen ihren Teil zur Entwertung dieser Aktiven beigetragen. Auch negative Auswirkungen des unsicheren Rechtsrahmens auf die Investitionstätigkeit der Unternehmen zeichnen sich ab, vor allem im Langfristbereich: Der Wasserkraft. Bedacht ist also angezeigt, wenn der Nationalrat in den nächsten Tagen ein weiteres Mal an den Schrauben dreht, die den rechtlichen Rahmen der Energiewirtschaft bilden.

St.Gallen, 28. November 2014

Posted in Infrastrukturrecht, Energie and tagged with Energierecht, Service Public, Rechtssicherheit.

November 28, 2014 by Peter Hettich.
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„UBS offices zurich“ von twicepix. (Creative Commons Attribution-Share Alike 2.0 über Wikimedia Commons)

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Schlechte Vorbilder: Banken-Bussen im Ausland

„UBS offices zurich“ von twicepix. (Creative Commons Attribution-Share Alike 2.0 über Wikimedia Commons)

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Der jüngste "Devisenskandal" lässt Schweizer Politiker einmal mehr erstaunt zusehen, wie ausländische Finanzmarktbehörden einen weiteren Griff tief in die Taschen verschiedener Banken machen können. Während sich der Fiskus im Ausland durch den Devisenskandal mit ca. einer Milliarde zusätzlich alimentieren kann, muss sich der Bund mit "bescheidenen" 134 Mio. Franken (Gewinneinziehung) begnügen. Da seit der Finanzkrise Zahlen mit nur 9 Ziffern niemanden mehr beeindrucken, stellt sich die Frage der Einräumung solcher Strafkompetenzen offenbar auch in der Schweiz (erneut). So verlockend es jedoch sein mag, an einem Bussenreigen teilzunehmen, der zunehmend orgastische Züge annimmt: Wir sollten uns gut überlegen, ob wir auf diesen Wagen tatsächlich aufspringen wollen (eine "Gratwanderung" gemäss Hansueli Schöchli).

In vielen Bereichen der Wirtschaft haben sich heute Regulatoren etabliert, die relativ unabhängig schalten und walten können (siehe hier meinen früheren Beitrag). Abgesandte dieser Regulatoren sitzen in internationalen Behördennetzwerken und formulieren dort "Standards", die von nationalen Gesetzgebern nolens volens umgesetzt werden müssen, da ansonsten schwarze Listen drohen. Obwohl nicht zur Rechtsetzung befugt, formulieren diese Behörden - formal unverbindliche - Rundschreiben, Richtlinien, Vollzugshilfen und dergleichen, die in erheblichem Mass die Funktion von materiellem Recht übernehmen. Als Vollzugsbehörden untersuchen sie mutmassliche Gesetzesverstösse und sprechen auch sogleich die angemessene Strafe aus. Der Blick ins Ausland zeigt sodann, dass Gesetzesverstösse selten von einem unabhängigen Gericht geprüft werden, sondern meist vergleichsweise erledigt werden. Der eigentliche Rechtsverstoss, die Beweislage sowie die Grundsätze der Starfzumessung bleiben zumindest für die Öffentllichkeit unklar, und erscheinen zuweilen als unberechenbare "Black Box" - schärfer formuliert: das Verfahren erscheint als willkürlich, als Handlungen ausserhalb rechtsstaatlicher Kontrollen (siehe auch schon Beitrag hier).

Wir sind nicht mehr im Mittelalter. Niemand wird mehr von einem absolut regierenden Fürsten bestraft, der zugleich die Regeln schreibt, der als Untersuchungsrichter und gleichzeitig Ankläger fungiert und der dann noch als Richter die Strafe ausspricht. Wenn also Verwaltungssanktionen nach kartellrechtlichem Vorbild auch im Finanzmarktrecht eingeführt werden sollen, dann bitte unter Wahrung minimaler rechtsstaatlicher Garantien: ein öffentliches, faires, unparteiisches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht ist nicht zuviel verlangt. Gerüttelt wird damit freilich an einem sehr liebgewonnen Privileg der Verwaltung, nämlich der Befugnis, einseitig hoheitliche Anordnungen zu erlassen: Der Verfügung.

Posted in Wirtschaftsverfassung, Regulierung and tagged with Finanzmarktrecht, Banken.

November 21, 2014 by Peter Hettich.
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Asketische Lebensphilosophie

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Letzten Sonntag hat der schon am 1. Oktober veröffentlichte, jüngste Bericht der Eidgenössischen Ernährungskommission seinen Weg in die Presse gefunden und dort erheblichen Wirbel verursacht (z.B. NZZaS, Blick). Am Mittwoch stellte der Blick die "Anti-Fleisch-Experten des Bundes" gar an den öffentlichen Pranger. Für einmal ist die - selten in der Boulevard-Presse hinterfragte - Wissenschaftlichkeit der zugrundeliegenden Studien ein grosses Thema (schon früherer Beitrag hier). In der Tat erstaunt, dass die behaupteten relativen Risiken des Fleischkonsums bei erstaunlichen 18% (Krebs) bis 29% (koronare Herzerkrankungen) liegen sollen (Bericht, S. 10). Damit scheint das Wurstessen genauso gefährlich wie das Passivrauchen, wo das Bundesamt für Gesundheit das relative Risiko bei 24% (Lungenkrebs) sieht (Nationales Programm Tabak 2008-2012, S. 11; Blog). Die nun nötige Diskussion sollte jedoch vor allem auch grundsätzlich die staatliche Präventionstätigkeit hinterfragen.

Natürlich dürfte der Bericht der Ernährungskommission wissenschaftlich angreifbar sein. Epidemiologische Methoden wurden für die Einschätzung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten entwickelt und sind nicht ohne weiteres auf Lifestyle-Risiken übertragbar. Im Gegensatz zu Krankheiten wie Ebola entwickeln sich die Risiken eines ungesunden Lebensstils viel langsamer. Die Kohortenuntersuchung muss sich auf eine grössere Anzahl Menschen beziehen, die über mehrere Jahre beobachtet werden müssen und die ihr Verhalten in dieser Zeit nicht ändern dürfen. Der lange Zeitraum der Beobachtung macht es fast unmöglich, die Krankheit an einem bestimmten Risikoverhalten festzumachen und andere Krankheitsursachen auszuschliessen. Diese Problematik gilt für Studien über Essverhalten und Passivrauchen gleichermassen.

Von grundsätzlicher Natur ist jedoch der Einwand, dass solche Präventions-Empfehlungen ausschliesslich auf die Verlängerung menschlichen Lebens zielen, ohne Aspekte der Qualität zu berücksichtigen. Leicht geht vergessen, dass die durch gesundheitsbewusstes Verhalten gewonnen Jahre nicht in der Mitte des Lebens, sondern am Schluss angehängt werden müssen. Ob zusätzliche Jahre im Pflegeheim eine lebenslange Askese wettmachen können, wird jeder von uns für sich selbst beantworten müssen. Auch werden einige Menschen aus gesundheitsschädlichem Verhalten ("über die Stränge schlagen", "einen über den Durst trinken") eine erhebliche Befriedigung ziehen. Dies macht diese Personen nicht irrational und schutzbedürftig, sondern erst menschlich. Wir sollten nicht vergessen, dass keine epidemiologische Studie erfassen kann, was das Leben - für jeden einzelnen von uns - lebenswert macht. Die Prävention, so gut gemeint sie sein mag, kann in einem liberalen Staat nur begrenzt zulässig sein.

St.Gallen, 14. November 2014

Posted in Konsumentenschutz, Prävention and tagged with Lebensmittelrecht, Risiko.

November 14, 2014 by Peter Hettich.
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