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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Foto von CherryX [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

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"Völkerrecht vor Landesrecht" oder mehr Ehrlichkeit im Politzirkus?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Foto von CherryX [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Foto von CherryX [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Kurz nach der Ankündigung der SVP-Volksinitiative "zur Umsetzung von Volksentscheiden – Schweizer Recht geht fremdem Recht vor" folgte der zu erwartende Sturm der Entrüstung. In den Medien sind Titel zu lesen wie "Abschied von den Menschenrechten", "'An der Realität vorbei', 'totalitär', 'Rückschritt': Blocher-Initiative unter Beschuss", "Wir würden etwas aufgeben, das uns nützt", und "Die SVP ist bereit, die Menschenrechte zu opfern". Das Skript ist mittlerweile eingespielt. Man kann sich des Gefühls nicht erwehren, das gegenseitige Vorgehen sei abgesprochen. Es dient den radikaleren Kräften links und rechts offenbar nur zur Versorgung ihrer Gefolgschaft mit immer neuen Reizen. 2015 ist schliesslich Wahljahr.

Das Misstrauen der Initianten von Volksinitiativen gegenüber dem Parlament ist teilweise berechtigt; auch die Probleme bei der "getreuen" Umsetzung von Volksinitiativen wurden in diesem Blog schon thematisiert. Die vorliegende Initiative enthält aber keinerlei Vorschläge, wie diese Probleme auf eine innovative Weise behoben werden könnten. Wie wäre es denn, wenn die Initianten einen ersten Umsetzungsvorschlag ins Parlament einbringen dürften? Oder wenn ihnen ein Antragsrecht im Parlament zukäme? Wieso schaffen die Initianten keine allgemeine Bestimmung, welche strenge Behandlungs- und Umsetzungsfristen vorsieht mit einer subsidiären Rechtsetzungskompetenz des Bundesrates? Die Antwort mag daran liegen, dass man an einer effektiven Lösung gar nicht interessiert ist. Man reibt sich lieber immer wieder - mit medialer Unterstützung - an denselben alten Problemen.

Gut versteckt, aber doch unübersehbar geht es den Initianten um die Eindämmung der Wirkungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (siehe das Positionspapier). Das Thema Völkerrecht-Landesrecht ist allgemeines Juristenfutter und wird es auch künftig bleiben: Die Initiative wird - wie jeder Gesetzestext - im praktischen Fall keine konkrete Anweisung enthalten und sich als auslegungsbedürftig erweisen. Wieso verlangen die Initianten nicht die Volkswahl des Schweizer Richters am Menschenrechtsgerichtshof oder direkt die Kündigung der Menschenrechtskonvention? Eine Volksabstimmung über die EMRK würde die Debatte vielleicht entkrampfen. Fast alles wäre besser als eine neue unklare Verfassungsbestimmung, die lediglich der Problembewirtschaftung im Wahljahr dient. Es ist ja offensichtlich, dass sich die Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshof vom eigentlichen Wortlaut der EMRK einiges entfernt hat (siehe das Interview mit Bundesrichter Seiler). Diese dynamische Weiterentwicklung der EMRK kann und soll durchaus infrage gestellt werden. Da sich die Tagespresse aber vor allem damit befasst, dass der Menschenrechtsgerichtshof die Ausschaffung krimineller Ausländer verhindert, finden die positiven Wirkungen der EGMR-Rechtsprechung auf den Schweizer Rechtsstaat kaum Beachtung. Eine allgemeine Debatte beinhaltet hier auch Chancen, die genutzt werden sollten.

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August 15, 2014 by Peter Hettich.
  • August 15, 2014
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Kosmetik selbst gemacht, früher (von Garabombo (Eigenes Werk) [Public domain], via Wikimedia Commons

Kosmetik selbst gemacht, früher (von Garabombo (Eigenes Werk) [Public domain], via Wikimedia Commons

KMU-freundliche Regulierung, c'est quoi?

Kosmetik selbst gemacht, früher (von Garabombo (Eigenes Werk) [Public domain], via Wikimedia Commons

Kosmetik selbst gemacht, früher (von Garabombo (Eigenes Werk) [Public domain], via Wikimedia Commons

Dass Mütter mit Erziehungsaufgaben nebenher noch ein kleines Kosmetik-Unternehmen betreiben, mag noch nichts Besonderes sein. Sicher beeindruckend ist aber die Vielfalt von hochwertigen, naturbelassenen Kosmetika, die hier offenbar in Kleinstmengen hergestellt und verkauft werden. Etwas überraschend kam dann diese Woche die Frage: "Mache ich mit meinen selber gemachten Naturkosmetikprodukten irgendetwas verbotenes?" An sich seltsam, denn der Bereich ist zwar reguliert, doch basiert diese Regulierung stark auf Selbstkontrolle und Selbstregulierung. Was kann hier also schon verboten sein?

Ein Geflecht von dichten Normen überzieht indessen den Bereich der Kosmetika. Zu beachten ist die Lebensmittelgesetzgebung inkl. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung und die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel. Die Kleinstunternehmerin – wir wollen sie hier Mona nennen – wusste, dass sie keine Heilanpreisung auf ihre Produkte drucken darf ("lindernd bei Insektenstichen" etc.). Ansonsten würde sie auch der Heilmittelgesetzgebung unterliegen und die Swissmedic auf den Plan rufen. Trotz der Umschiffung des Heilmittelgesetzes ist es beim herrschenden Normenwust nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich, dass Mona gegen irgendwelche gesetzliche Bestimmungen verstösst und sich strafbar macht. Strafbar macht man sich Mona nämlich schon, wenn sie irgendeine der vorgeschriebenen Angaben nicht auf die Packung druckt (Busse bis CHF 40'000).

Wahrhaft Glück hat Mona, dass sie keine Lebensmittel herstellt, denn diesfalls wären jegliche gesundheitsbezogene Angaben im Detail vorgeschrieben (Anhang 8 LKV), von "Der Verzehr von á-Cyclodextrin als Bestandteil einer stärkehaltigen Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt" bis "Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid neutralisiert die Säuren des Zahnbelags wirksamer als zuckerfreier Kaugummi ohne Carbamid"). Jede Abweichung vom vorgegebenen Aufdruck ist bewilligungspflichtig.

All diese Vorschriften haben ausschliesslich den Grosskonzern im Blick, der diese Regulierung dank kritischer Masse ohne weiteres bewältigen kann. Dass auch Kleinsthersteller, die ihre Kundschaft dank Vertrauen gewinnen und generell kleine Produktrisiken eingehen, Lebensmittel bzw. Kosmetika auf Märkte bringen, scheint die Vorstellungskraft der Regulatoren zu sprengen. Die Folgen sind eine durch Regulierung induzierte Konzentrationstendenz im Markt, eine reduzierte Wettbewerbsintensität, eine verringerte Vielfalt an Produkten und schliesslich überhöhte Preise für die Konsumenten. Dringend vonnöten wäre eine risikobasierte Regulierung, die sich im Bereich der Kleinstunternehmen auf das Wesentliche reduziert und die Marktdynamik im nichtglobalisierten Bereich aufrecht erhält. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt für Kleinsthersteller, die sich keine teuren Anwälte leisten können, nur folgender Rat: Bleibe klein, bleibe unter dem Radar der Kontrolleure.

Posted in Regulierung, Konsumentenschutz and tagged with Lebensmittelrecht, Wettbewerb, Konsumentensouveränität.

August 8, 2014 by Peter Hettich.
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Bild von David Edgar (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0 oder GFDL], via Wikimedia Commons

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Zum 1. August: Kebab, Raclette und Crêpe

Bild von David Edgar (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0 oder GFDL], via Wikimedia Commons

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Eine schwierige Situation stellt sich für Raclette und Crêpe auf dem Bärenplatz. Das Polizeiinspektorat der Stadt Bern ist nämlich neu der Auffassung, dass Essen von den Verkaufsständen der Marktfahrer nur noch in Pfand- oder Mehrweggeschirr verkauft werden soll. Die Massnahme werde der Umwelt zuliebe ergriffen.

Dumm nur, dass sich die Vorschrift für Raclette und Crêpe geradezu als existenzbedrohend erweist: Niemand würde sich noch mit Raclette oder Crêpes verpflegen, wenn ein Pfand von 2 Franken bezahlt werden muss, das den Konsumenten am Flanieren hindert und an den Markstand bindet. Schlimmer aber erscheinen die Vorteile des Kebab, der dank Beduinenbrot ganz auf Verpackung verzichten kann und im neuen Regime nun klar im Vorteil ist. "Diskriminierung!" kann man laut rufen hören.

Die Beschwerde in Lausanne ist natürlich erfolglos. Ungehört bleibt das Argument, es würden täglich pro Stand nur 1 bis 1,5 kg Abfall produziert; es geht ja um das "Big Picture". Antwort schuldig bleiben die Höchstrichter auch auf die Frage, was Raclette und Crêpe mit dem zurückgegebenen Mehrweggeschirr – mangels Wasseranschluss am Bärenplatz – denn anfangen sollten.

Es kommt wohl, wie es in der Schweiz heute kommen muss: Wütend fordert das Raclette Massnahmen gegen die unfaire Konkurrenz des Kebab und will dessen Verkauf neu mit Höchstzahlen und Kontingenten steuern. Der Crêpe verweist dagegen auf seine Multifunktionalität und fordert die Stärkung der heimischen Crêpe- und Raclette-Produktion (mit Subventionsbonus für biologisch angebaute Kartoffeln und Alp-Raclette aus Hanglagen). Vereinzelte Stimmen wollen gar erreichen, dass Kebab und Raclette neu nur noch im Verhältnis 1:12 verkauft werden sollen.

Niemand jedoch fordert die Abschaffung der unsinnigen Vorschrift, die das Drama erst ausgelöst hat. Schweiz, quo vadis?

Posted in Wirtschaftsverfassung, Wettbewerb, Umwelt, Regulierung and tagged with Umweltrecht.

August 1, 2014 by Peter Hettich.
  • August 1, 2014
  • Peter Hettich
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