Kosmetik selbst gemacht, früher (von Garabombo (Eigenes Werk) [Public domain], via Wikimedia Commons
Dass Mütter mit Erziehungsaufgaben nebenher noch ein kleines Kosmetik-Unternehmen betreiben, mag noch nichts Besonderes sein. Sicher beeindruckend ist aber die Vielfalt von hochwertigen, naturbelassenen Kosmetika, die hier offenbar in Kleinstmengen hergestellt und verkauft werden. Etwas überraschend kam dann diese Woche die Frage: "Mache ich mit meinen selber gemachten Naturkosmetikprodukten irgendetwas verbotenes?" An sich seltsam, denn der Bereich ist zwar reguliert, doch basiert diese Regulierung stark auf Selbstkontrolle und Selbstregulierung. Was kann hier also schon verboten sein?
Ein Geflecht von dichten Normen überzieht indessen den Bereich der Kosmetika. Zu beachten ist die Lebensmittelgesetzgebung inkl. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung und die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel. Die Kleinstunternehmerin – wir wollen sie hier Mona nennen – wusste, dass sie keine Heilanpreisung auf ihre Produkte drucken darf ("lindernd bei Insektenstichen" etc.). Ansonsten würde sie auch der Heilmittelgesetzgebung unterliegen und die Swissmedic auf den Plan rufen. Trotz der Umschiffung des Heilmittelgesetzes ist es beim herrschenden Normenwust nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich, dass Mona gegen irgendwelche gesetzliche Bestimmungen verstösst und sich strafbar macht. Strafbar macht man sich Mona nämlich schon, wenn sie irgendeine der vorgeschriebenen Angaben nicht auf die Packung druckt (Busse bis CHF 40'000).
Wahrhaft Glück hat Mona, dass sie keine Lebensmittel herstellt, denn diesfalls wären jegliche gesundheitsbezogene Angaben im Detail vorgeschrieben (Anhang 8 LKV), von "Der Verzehr von á-Cyclodextrin als Bestandteil einer stärkehaltigen Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt" bis "Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid neutralisiert die Säuren des Zahnbelags wirksamer als zuckerfreier Kaugummi ohne Carbamid"). Jede Abweichung vom vorgegebenen Aufdruck ist bewilligungspflichtig.
All diese Vorschriften haben ausschliesslich den Grosskonzern im Blick, der diese Regulierung dank kritischer Masse ohne weiteres bewältigen kann. Dass auch Kleinsthersteller, die ihre Kundschaft dank Vertrauen gewinnen und generell kleine Produktrisiken eingehen, Lebensmittel bzw. Kosmetika auf Märkte bringen, scheint die Vorstellungskraft der Regulatoren zu sprengen. Die Folgen sind eine durch Regulierung induzierte Konzentrationstendenz im Markt, eine reduzierte Wettbewerbsintensität, eine verringerte Vielfalt an Produkten und schliesslich überhöhte Preise für die Konsumenten. Dringend vonnöten wäre eine risikobasierte Regulierung, die sich im Bereich der Kleinstunternehmen auf das Wesentliche reduziert und die Marktdynamik im nichtglobalisierten Bereich aufrecht erhält. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt für Kleinsthersteller, die sich keine teuren Anwälte leisten können, nur folgender Rat: Bleibe klein, bleibe unter dem Radar der Kontrolleure.