• Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

regulierung.ch regulierung.ch

  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index
Taxistand am Bahnhof Enge, by Roland zh (Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 via Wikimedia Commons)

Taxistand am Bahnhof Enge, by Roland zh (Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 via Wikimedia Commons)

Uber über Alles? Der neue Zürcher Taxikrieg

Taxistand am Bahnhof Enge, by Roland zh (Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 via Wikimedia Commons)

Taxistand am Bahnhof Enge, by Roland zh (Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 via Wikimedia Commons)

Der Fahrdienst Uber wurde in Hamburg verboten, weil einige Fahrer nicht im Besitze eines "Personenbeförderungsscheines" seien. Dieser sei für die Erbringung von Taxidiensten notwendig. Wo auch immer Uber angeboten wird, schlägt der App-Taxidienst hohe Wellen. Auch in Zürich sprechen die Medien schon von einem neuen "Taxikrieg" (Angela Barandun in der BaZ und im Tagi). Fragt sich also, wann die Stadt die regulatorische Keule hervorholen wird, um das von ihr etablierte Taxi-System zu schützen (Erinnerungen werden wach an die zwei Apps Park it und Parku). Angesichts des Regulierungs-Murks im Bereich der Taxis sollte jedoch jede innovative Lösung willkommen sein, die bessere Resultate liefern könnte.

Kaum eine Dienstleistung ist derart stark reguliert wie das Taxiwesen – und liefert dennoch so bescheidene Resultate, wenn man auf die Löhne der Chauffeure, die Preise für Konsumenten und die Servicequalität blickt. Dass an der Universität Zürich eine Dissertation über die "Berufstypische Kriminalität im Taxigewerbe" (Urs Klameth, 1973) entstehen konnte, spricht Bände. Die meist kommunalen Taxiregulierungen sind ein Potpourri wirtschaftspolitischer Instrumente, die in anderen regulierten Bereichen längst das Zeitliche gesegnet haben:

Da Taxis zur Suche von Kunden nicht umherfahren dürfen (im Jargon "wischen" genannt, z.B. Art. 13 Taxiverordnung ZH), müssen sie auf öffentlichen Standplätzen auf ihre Kunden warten. Das gemeinsame Warten führt wohl zu einer starken Verbandskultur, welche die an sich garantierte "freie Wahl des Taxifahrzeugs" (Art. 8 VV Taxiverordnung) illusorisch erscheinen lässt: Man ist gehalten, das vorderste Fahrzeug zu wählen. Die starke Verbandskultur wird vermutlich auch durch Vorschriften gefördert, wonach Taxibewilligungen an die Nachkommen "vererbt" werden können (Zermatt; s. KG Wallis in ZWR 2007, 74) oder diese zeitlich unbeschränkt gelten und handelbar sind (alte – verfassungswidrige – Taxiordnung in Luzern). Der letzte Rest von Wettbewerb wird in der Regel durch starre Tarifvorschriften beseitigt, die aber kürzlich in einem aufsehenerregenden Urteil des Bundesgerichts als verfassungswidrig erklärt wurden. Die Zahl der Taxis wird aber immer noch vielfach beschränkt, was gemäss dem Höchstgericht zulässig ist. Auch ein Taxi-Rufzentralenmonopol soll zulässig sein (Lausanne). Nach wie vor verlangt wird zuweilen, dass das Domizil des Taxihalters in der Gemeinde liegt (zulässig gemäss BGer in ZBl 75/1974, 269; heute aber wohl aufgrund des Binnenmarktgesetzes rechtswidrig). Der Fantasie der Regulatoren sind also kaum Grenzen gesetzt.

Posted in Wirtschaftsverfassung, Wettbewerb and tagged with Preisregulierung, Taxiregulierung.

July 25, 2014 by Peter Hettich.
  • July 25, 2014
  • Peter Hettich
  • Preisregulierung
  • Taxiregulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wettbewerb
  • Post a comment
Comment
Picture from Wikimedia (Public Domain)

Picture from Wikimedia (Public Domain)

Enteignung zugunsten Privater?

Picture from Wikimedia (Public Domain)

Picture from Wikimedia (Public Domain)

Darf das Gemeinwesen einem Privaten ein Grundstück wegnehmen, um es einer anderen Privatperson zu geben? In einer aussergewöhnlichen  unpublizierten Entscheidung, die in Fachkreisen wenig Beachtung fand, hat das Bundesgericht zu dieser Frage Stellung genommen und *Trommelwirbel* bejaht. Gegenstand des Entscheids war eine 9-Loch-Golfanlage, deren Mietvertrag von den Eigentümern der Liegenschaft nicht mehr verlängert werden sollte. Die Betreibergesellschaft des Golfplatzes ersuchte daraufhin den Staatsrat des Kantons Wallis um Erteilung des Enteignungsrechts, was auch geschehen ist.

Das Bundesgericht hat das öffentliche Interesse an der Enteignung bejaht, unter anderem unter Berufung auf das Enteignungsgesetz und Tourismusgesetz des Kantons Wallis. Nun ist es weitgehend unbestritten, dass die Förderung des Tourismus im öffentlichen Interesse liegt. Doch steht nicht vor allem auch ein privates Interesse im Vordergrund, wenn zugunsten einer privaten Betreibergesellschaft enteignet wird? Das Bundesgericht scheint sich nicht daran zu stören. Das deutsche Bundesverfassungsgericht verlangt jedenfalls für einen solchen Fall, dass "hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte 'öffentliche' Aufgabe ordnungsgemäss erfüllt wird". Dass konkrete Massnahmen zur Sicherung des Gemeinwohlziels getroffen worden wären, ergibt sich aber vorliegend nicht aus dem Sachverhalt.

In Zeiten, da private Gesellschaften wichtige Infrastrukturanlagen betreiben, kann eine Enteignung zugunsten Privater nicht von vorneherein unzulässig sein. Ein Golfplatz ist indessen keine solche Anlage (und vom Gesetzgeber auch nicht als solche konkret festgelegt). Eine Enteignung wie die vorliegende, die letztlich öffentliche Interessen nur mittelbar fördert, sollte daher mit diesem Fall die absolute Ausnahme bleiben.

Posted in Wirtschaftsverfassung and tagged with Raumplanung, Eigentumsgarantie, Tourismus.

July 18, 2014 by Peter Hettich.
  • July 18, 2014
  • Peter Hettich
  • Raumplanung
  • Eigentumsgarantie
  • Tourismus
  • Wirtschaftsverfassung
  • Post a comment
Comment

Grundversorgung in Häutligen

Am 20. Juni 2014 führte die Einzelzeitfahrt der Tour de Suisse durch das kleine Dorf Häutligen im Emmental. Die Dorfbewohner nutzten die Gelegenheit für einen Protest "gegen die miserable Online-Verbindung, die … Swisscom seit Jahren zur Verfügung stellt". Ein entsprechender Tweet von @feusl provozierte gar eine Reaktion der Swisscom, wonach der Netzausbau massiv "forciert" werde, ein Ausbautermin für Glasfaser in Häutligen aber noch nicht verfügbar sei (siehe Bild).

Offenbar lassen sich die Kosten des Glasfaserbaus in Häutligen am Markt (noch?) nicht verdienen, was den Glasfaserausbau zumindest verzögert. Dieser Ansicht sind wohl auch die (leider wenigen) Wettbewerber im Markt. Es stellt sich damit die Frage, ob das Breitbandnetz von Häutlingen "politisch finanziert" werden sollte, also ob ein Anspruch auf Grundversorgung besteht.

Die in der Bundesverfassung gewährleistete Grundversorgung (Art. 92 BV) wird vor allem durch den Bundesrat definiert (Art. 16 Fernmeldeverordnung und Art. 16 Fernmeldegesetz). Sie umfasst tatsächlich einen "Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 1000/100 kbit/s" (Downstream/Upstream). Rechtlich ist dieser Anspruch allerdings kaum durchsetzbar. Zudem ist die Datenrate für ländliche Gegenden (Häutlingen hat 252 Einwohner) durchaus ambitioniert, gleichzeitig aber für die Ansprüche heutiger Informationsdienste viel zu wenig. Sollte sich der Bundesrat zukünftig entscheiden, die durch die Grundversorgung garantierten Datenraten zu erhöhen, stellt sich (erstmals) die Frage der Finanzierung, da diese höheren Datenraten kaum noch durch die alte, damals im Monopol finanzierte Infrastruktur erbracht werden können. Das Fernmeldegesetz (Art. 19) sieht grundsätzlich die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung (=Subvention) vor.

Soweit die Grundversorgung nicht kostendeckend erbracht werden kann, wird sie heute durch eine (ökonomisch an sich unerwünschte) Quersubventionierung von Kunden in städtischen Gebieten zugunsten von Kunden in ländlichen Gebieten finanziert. Ob diese versteckte Quer-Finanzierung auch für das Glasfasernetz aufrecht erhalten werden soll, ob Steuergelder oder ein temporäres Monopol (bzw. verzögertes Zugangsregime) das flächendeckende Glasfasernetz finanzieren sollen, dürfte Gegenstand der politischen Diskussionen im Rahmen der anstehenden Fernmeldegesetzrevision sein. Diese Kostendiskussion sollte nicht einfach mit diffusen Argumenten beseite gewischt werden (notwendig für den "Zusammenhalt des Landes" etc.). Vielmehr wäre auch zu berücksichtigen, dass die weniger vermögenden Schichten der Bevölkerung vor allem in den Städten leben und dass viele Dienste der Grundversorgung (namentlich die Briefpost) vor allem von Unternehmen genutzt werden (siehe dazu meine früheren Beiträge zur Aufhebung des Postmonopols: deutsch / englisch).

Posted in Infrastrukturrecht, Regulierung and tagged with Grundversorgung, Service Public, Internet.

July 11, 2014 by Peter Hettich.
  • July 11, 2014
  • Peter Hettich
  • Grundversorgung
  • Service Public
  • Internet
  • Infrastrukturrecht
  • Regulierung
  • Post a comment
Comment
Newer
Older

regulierung.ch regulierung.ch

Wirtschaftsregulierung - Blog
  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

Subscribe to our mailing list

* indicates required
facebook
linkedin