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KKW Mühleberg BKW AG, by BKW FMB Energie AG [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Aufspaltung der BKW AG?

KKW Mühleberg BKW AG, by BKW FMB Energie AG [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär an der börsenkotierten BKW AG. Er erarbeitet zur Zeit ein Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG. Im Rahmen der Vernehmlassung und mit politischen Vorstössen wird verlangt, die BKW AG sei per Gesetz in die Geschäftsteile Netze, Kraftwerke und Dienstleistungen aufzuteilen. Die Frage, ob der Kanton Bern eine solche Anordnung treffen darf, entscheidet sich an den Freiheitsrechten.

Die Rechtswissenschaft hat nicht vollständig geklärt, inwieweit sich Unternehmen in Staatseigentum auf die Freiheitsrechte berufen können. Gesichert ist immerhin, dass eine vollständig im Eigentum des Kantons Bern stehende BKW kaum grundrechtlich vor Übergriffen des Kantons geschützt wäre. Eine solche Situation liegt aufgrund der an der BKW beteiligten privaten Aktionäre jedoch nicht vor. Als Konsequenz kann der Kanton eine Umstrukturierung der BKW AG nicht einfach anordnen, sondern muss zunächst die privaten Aktionäre auskaufen. Zu diesem Schluss kommt ein Kurzgutachten, das der Kanton Bern in Auftrag gegeben hat.

St.Gallen, 1. September 2017


Medienmitteilung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 28. August 2017

Aufspaltung der BKW AG würde Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit verletzen

Der Kanton Bern kann der BKW AG im Beteiligungsgesetz nicht vorschreiben, das Unternehmen in einen vom Kanton beherrschten und einen privatwirtschaftlichen Teil aufzuteilen. Das würde die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit verletzen. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten, das die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bei Herrn Professor Peter Hettich in Auftrag gegeben hat.

Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär der BKW AG. Im BKW-Beteiligungsgesetz sollen der Zweck und der Rahmen der Beteiligung geregelt werden. In der Vernehmlassung zum neuen Gesetz wurde eine Aufspaltung der BKW AG gefordert: Die Geschäftsteile Netze und Kraftwerke sollen aus der BKW AG ausgegliedert und ganz vom Kanton übernommen werden. Die Geschäftsteile Energiehandel und Dienstleistungen sollen in einer separaten Gesellschaft ohne Beteiligung des Kantons weitergeführt werden.

Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) hat in einem Rechtsgutachten abklären lassen, ob der Kanton Bern der BKW AG eine solche Aufspaltung vorschreiben kann. Das Gutachten von Professor Dr. Peter Hettich, Universität St. Gallen, kommt zum Schluss, dass eine Ausgliederung der Geschäftsteile Netze und Kraftwerke der BKW AG nicht mit Vorschriften im BKW-Beteiligungsgesetz erreicht werden kann. Ein solches Vorgehen würde die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit verletzen.

Der Regierungsrat hat das BKW-Gesetz Ende Juni 2017 zu Handen des Parlaments ver-abschiedet. Der Grosse Rat wird sich voraussichtlich in der Novembersession 2017 erstmals mit der Vorlage befassen. Die zweite Lesung ist für März 2018 vorgesehen.

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September 1, 2017 by Peter Hettich.
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Copyright Grande Dixence SA – Photo : essencedesign.com

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Neues Wasserzinsregime: Rettung für die Wasserkraft?

Copyright Grande Dixence SA – Photo : essencedesign.com

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Gestern hat Bundesrätin Doris Leuthard die lange erwarteten Vorschläge zur Revision des Wasserzinses vorgestellt: Als Übergangsregelung für die Jahre 2020 bis 2022 strebt der Bundesrat eine Senkung des Wasserzinsmaximums von bisher 110 auf 80 Fr./kW vor. Ab 2023 soll diese Regelung durch ein flexibles Modell abgelöst werden, dessen genaue Ausgestaltung zeitgleich mit den Arbeiten für ein neues Marktdesign festgelegt werden soll.

Entscheidend für das neue Wasserzinsregime dürfte sein, wie stark das kommende Marktdesign die Wasserkraft berücksichtigt. Gemäss offziellen Stimmen ist noch kein Marktmodell favorisiert. Wer jedoch zwischen den Zeilen liest, wird eine Präferenz des BFE für sog. Kapazitätsmärkte erkennen. Dabei werden Stromproduzenten im Grunde genommen einfach dafür bezahlt, dass sie "da" sind: Merci, dass es Dich gibt, sozusagen.

Kapazitätsmärkte haben mit "Markt" wenig zu tun. Dennoch dürfen wir nicht erstaunt sein. Kapazitätsmärkte bestehen auch in den umliegenden Ländern, sodass das BFE mit einem solchen Vorschlag nichts falsch machen kann. Kapazitätsmärkte würden sodann vermutlich gemeinsam von Swissgrid und BFE verwaltet und führen entsprechend zu einer weiteren Zentralisierung der Marktsteuerung und entsprechendem Machtzuwachs. Um europarechtskompatibel zu sein, müssen Kapazitätsmärkte allerdings auch ausländischen Anbietern offen stehen. Entsprechend tragen sie zur Sicherung eines angemessenen Selbstversorgungsgrades der Schweiz im Elektrizitätsbereich nicht unbedingt bei.

Ein dezentral koordiniertes Modell, dass Reste des sog. Elektrizitätsmarktes bewahren würde, wäre das sog. Quotenmodell. Ursprünglich zur Förderung der erneuerbaren Energien entwickelt, würde es in der spezifischen Situation der Schweiz auch die Wasserkraft unterstützen, die wesentlich zur Versorgungssicherheit der schweizerischen Elektrizitätsversorgung beiträgt. Dieses Modell belässt den Elektrizitätsversorgern jedoch viel Entscheidungsspielraum dahingehend, mit welchen Energieträgern sie ihre Pflichten erfüllen wollen. Entscheide, die der Bund diesen lokalen und regionalen Energieunternehmen allenfalls nicht mehr zutraut.

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Unser kürzlich erschienenes Buch zum "Strommarkt 2023" befasst sich mit den Vor- und Nachteilen verschiedener, derzeit diskutierter neuer Marktmodelle sowie den möglichen handelsrechtlichen Hindernissen bei deren Implementierung. Es ist erhältlich beim Dike Verlag.

Posted in Energie, Infrastrukturrecht, Wirtschaftsverfassung, Wettbewerb, Regulierung and tagged with Sicherheit, Erneuerbare Energien, Eigentumsgarantie, Energiebinnenmarkt, Energierecht.

June 23, 2017 by Peter Hettich.
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Veganer-Initiative

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Im Nachgang zur Ablehnung der zürcherischen Veganer-Initiative durch das Stadtparlament war ein interessanter Leserbrief von Frau C.Z. in der NZZ zu lesen.

“Eigentlich wäre es an der Zeit, dass Veganer – auch wenn noch in der Minderheit – nicht mehr ausgegrenzt werden, was schon Richtung Diskriminierung geht. Zudem ist es für Veganer zunehmend eine Zumutung, täglich mit Fleischwerbung in den Medien mit zerteilten Tieren (es handelt sich dabei um einst fühlende Lebewesen) überflutet zu werden...”
— C.Z. vom 17. Mai 2017

Der Leserbrief bietet insgesamt genügend Breitseiten, um in billiges Veganer-Bashing zu verfallen. Aus rechtlicher Sicht interessant vor allem ist, dass Frau C.Z. eine Diskriminierung - und damit die Verletzung einer Rechtsposition - geltend macht. Diese begründet sie unter anderem mit der "Zumutung", dem Verhalten Dritter zusehen zu müssen, sprich einem Verhalten Dritter ausgesetzt zu sein.

In einer klassisch liberalen Sicht würden wir das Argument verwerfen, da C.Z. keinem Übergriff durch Dritte ausgesetzt ist. Die goldene Regel, wonach meine Freiheit dort aufhört, wo die Freiheit des anderen beginnt, ist bei traditioneller Betrachtung offensichtlich nicht verletzt. Eine andere Ansicht würde dem Fleischesser ja gleichermassen Befugnisse einräumen, das Essverhalten von C.Z. zu beanstanden. Vielleicht liegt es an unserem engeren Zusammenleben, dass wir uns schon durch ein Verhalten eines Dritten, das wir bloss optisch ertragen müssen, gestört fühlen. In den USA bezeichnet "Third Hand Smoke" und "Third Hand Obesity" das Unbehagen, das Dritte durch den blossen Akt des Rauchens und des Essens beim Zuschauer verursachen. Die "Vielfache Chemikalienunverträglichkeit" (MCS, Multiple Chemical Sensitivity) bezeichnet heute ein Krankheitsbild, bei dem Personen schon bei Wahrnehmung des Deodorants einer Drittperson Symptome zu entwickeln scheinen.

Keine andere Bevölkerungsgruppe kommuniziert ihre Essgewohnheiten derart offensiv und missionarisch wie die Veganer. Das würde es einfach machen, den Einwand von C.Z. einfach als radikale Forderung einer ideologisierten Gruppe abzutun. Wer C.Z. als Spitze des Eisbergs sieht, wird jedoch beunruhigt sein. Unser enges Zusammenleben macht es wohl notwendig, gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz gleichzeitig neu zu lernen.

St.Gallen, 19. Mai 2017

Foto: Tony Webster from San Francisco, CC BY 2.0, via Wikimedia Commons

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung, Prävention and tagged with Lebensmittelrecht, Demokratie, Freiheit, Parlament.

May 19, 2017 by Peter Hettich.
  • May 19, 2017
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