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"Meine" Daten

Aufgrund einer Kombination von Interesse und Prokrastination habe ich gestern Bewertungen von einigen Teleobjektiven gelesen; Objektive leider, die das Budget des gewöhnlichen Hobbyfotografen bei weitem übersteigen. Was für ein Zufall denn, dass mir eine Amazon-Ad in Facebook heute nochmals den Schinken durch den Mund zieht und genau die Produkte präsentiert, die ich mir gestern angeschaut habe ("extra für Sie ausgewählt"). In Momenten wie diesen wird dem Konsumenten einmal mehr bewusst, dass er kaum mehr eine Kontrolle darüber hat, welche Daten über ihn gesammelt werden und zu welchen Zwecken diese ausgetauscht und verwendet werden. Dass ich in irgendeiner Weise tatsächlich noch eigentumsähnliche Ansprüche an diesen ("meinen") Daten geltend machen könnte, ist eine absurde Idee.

Nur der naive Gesetzgeber scheint noch daran zu glauben, dass er den Konsumenten durch einen qualitativ "stärkeren" Datenschutz und bessere Durchsetzungsmechanismen vor einer ungewünschten Datenverarbeitung schützen könnte. Wie bei vielen Regulierungen ist "more of the same" die Devise, wenn sich ein etabliertes Regelungskonzept als zunehmend ineffektiv erweist. Durch das Festhalten an überkommenen Grundannahmen verunmöglicht der Gesetzgeber seinen heimischen Unternehmen freilich die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle. Geschäftsmodelle, von denen der Konsument letztendlich auch profitieren könnte. Vielmehr überlässt er vorliegend vor allem US-amerikanischen Firmen das Feld, die sich um den Datenschutz nach europäischer Konzeption kaum zu scheren brauchen. Statt dem einzelnen Konsumenten weitgehend unbrauchbare Berichtigungs- und Löschungsrechte ("Recht auf Vergessen") in die Hand zu geben, wäre der Gesetzgeber besser beraten, in ganz grundsätzlicher Weise eine angemessene Nutzung unser aller ("meiner") Daten sicherzustellen. Der Wechsel von einem rechtebasierten zu einem nutzungsbasierten Ansatz wäre dringend angezeigt.

St.Gallen, 14. April 2016

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung and tagged with Datenschutz, Konsumentensouveränität.

April 15, 2016 by Peter Hettich.
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Foto: Wikidudeman [Public domain], via Wikimedia Commons

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Durchmarsch für die Komplementärmedizin

Foto: Wikidudeman [Public domain], via Wikimedia Commons

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Die Komplementärmedizin (z.B. die oben abgebildeten homöopathischen Präperate) geniesst in der Schweizer Bevölkerung grosse Sympathie. Das zeigt sich auch darin, dass Volk und Stände am 17. Mai 2009 mit sehr deutlichem Mehr den Verfassungsartikel zur Komplementärmedizin gutgeheissen haben (Art. 118a BV). Die jüngst am 18. März 2016 verabschiedete Heilmittelgesetzrevision dient u.a. auch der Umsetzung dieses Verfassungsartikels. Eine dort vorgesehene Erleichterung betrifft vor allem die Zulassung von Komplementärarzneimitteln; die sehr weitgehende Erleichterung führt das Zulassungssystem im Ergebnis ad absurdum.

Wer um die Zulassung eines Arzneimittels bei der Swissmedic ersucht, muss normalerweise belegen können, dass sein Medikament qualitativ hochstehend, sicher und wirksam ist. Dieser Beleg ist keineswegs einfach zu erbringen und mit umfangreichen Prüfungen zu untermauern. Mit anderen Worten müssen klinische Studien gezeigt haben, dass die Verabreichung des neuen Medikaments tätsächlich eine positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf hatte. Das Problem der Komplementärmedizin ist seit jeher, dass sie diesen Wirksamkeitsnachweis nicht erbringen kann. Homöopathie-Skeptiker verabreichen sich denn auch auf Youtube gerne mal eine "Überdosis". Als Folge können die betreffenden Präparate keine Zulassung der Swissmedic erlangen, wodurch sie an sich auch nicht in die Spezialitätenliste (Liste der von der Krankenkasse zu vergütenden Medikamente) aufgenommen werden können (dennoch sind schon heute einige Präparate der Komplementärmedizin in der Spezialitätenliste aufgeführt, was nicht leicht mit dem heutigen Gesetz zu vereinbaren ist).

Mit der nun verabschiedeten Revision müssen Komplementärarzneimitteln ohne bestimmte Indikationsangabe nur noch den Qualitätsnachweis erbringen; dass von diesen Präparaten keine Gefahr ausgeht, ist nur noch "glaubhaft" zu machen. Letzteres ist bei homöopathischen Präparaten problemlos möglich, da ja kein einziges Atom des "Wirkstoffs" noch im Arzneimittel selbst zu finden ist. Nach Überwindung dieser tief gesetzten Hürde erhalten die Präparate eine Zulassung der Swissmedic und werden mit Produkten der Schuldmedizin, die ein rigoroses Verfahren durchlaufen mussten, gleichgestellt. Wissenschaftlich ist diese Differenzierung aber kaum begründbar.

Der Gesetzgeber hätte die Arzneimittel der Komplementärmedizin besser dem allgemeinen Lebensmittelrecht und den dort geltenden Hygienevorschriften unterstellt. Dann wäre auch klar, dass es sich bei vielen (sicher nicht allen!) Komplementärarzneimitteln nicht um ein Thema der sozialen Krankenkasse handelt, sondern um etwas, dass wie Brot und Käse vom Konsumenten selbst zu finanzieren ist.

St.Gallen, 1. April 2016

Posted in Konsumentenschutz, Prävention, Regulierung and tagged with Heilmittelrecht, Lebensmittelrecht, Komplementärmedizin.

April 1, 2016 by Peter Hettich.
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Nach DSI: Gelegenheit für institutionelle Reformen

Nach dem vergangenen Abstimmungssonntag sind die schweren Wahlkampf-Geschütze endlich verstummt; es ist - wohl nur für kurze Zeit - etwas Ruhe eingekehrt. Mit der Ablehnung der Durchsetzungsinitiative (DSI) hat sich auch ein Fenster geöffnet, zwei wichtige verfassungsrechtliche Reformen anzustossen. Zum einen ist die Umsetzung von Volksinitiativen explizit in der Verfassung zu regeln. Zum anderen ist es an der Zeit, über die vom Bundesgericht - ohne explizite Grundlage - ausgeübte Verfassungsgerichtsbarkeit und das Verhältnis Verfassungsrecht und Völkerrecht vertieft nachzudenken.

Bei der DSI ging es im Kern um die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Auch als erklärter Gegner der DSI muss man einräumen, dass das Umgiessen von Volksinitativen ins Ausführungsrecht fast immer für Streit sorgt (so vor kurzem auch bei der Zweitwohnungsinitiative). Zu verzeichnen ist ein durchaus berechtigtes Misstrauen gegenüber dem Parlament, was die Initianten zu immer ausgefeilteren Übergangsbestimmungen verleitet (siehe schon meinen früheren Beitrag hier). Es erschiene entsprechend nur als konsequent, wenn das Parlament selbst versuchen würde, in diesem Punkt das Vertrauen durch eine allgemeine Umsetzungsregel zurückzugewinnen. Eine solche Rechtsnorm sollte nicht nur strenge Umsetzungsfristen vorsehen, sondern auch die Folgen des Fristablaufs regeln (z.B. durch die heute übliche Ermächtigung des Bundesrates). Als innovativer Schritt könnte eine unabhängige Instanz die erstmalige Umsetzung der Initiative auf ihre Verfassungskonformität hin prüfen; naheliegenderweise könnte das Parlament dem Bundesgericht diese partielle Befugnis zur Normenkontrolle einräumen. Im Gegenzug wären die weitschweifigen Übergangsbestimmungen in Volksinitiativen nicht mehr zuzulassen.

Mit der Prüfung der Umsetzung von Volksinitiativen wird eine partielle Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, die den Kern für eine grundsätzliche Reform bilden und als Gegenvorschlag zur Selbstbestimmungsinitiative dienen könnte. Das Verhältnis von Völkerrecht, Verfassungsrecht und Bundesgesetzen ist komplex, was die Formulierung einer sachgerechten Regelung erschwert. Dies vor allem auch, weil das Völkerrecht grundsätzlich Vorrang vor Landesrecht beansprucht, aber seine Autorität letztlich nur aus dem Landesrecht ziehen kann (jedenfalls solange es keine Weltpolizei und kein eigentliches Weltgericht gibt). Insofern bleibt das Verfassungsrecht selbstverständlich die "oberste Rechtsquelle", was aber verkennt, dass Vertragsbrüche auch im Völkerrecht mit rechtlichen und politischen Folgen verbunden und insofern möglichst zu vermeiden sind. Wie auch immer eine Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestaltet wäre; sie hätte diese Komplexität zu berücksichtigen.

Es liegt am Parlament, die für kurze Zeit zurückgewonnene Initiative zu nutzen und die notwendig gewordenen Reformen anzustossen; es erspart sich selbst damit in langfristiger Sicht viele Unannehmlichkeiten.

St.Gallen, 4. März 2016

Posted in Regulierung and tagged with Parlament, Durchsetzungsinitiative, Gesetzgebung.

March 4, 2016 by Peter Hettich.
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