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"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

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Antibabypille Yasmin - Hersteller haftet nicht

"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

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Die Geschichte von Céline war vielfach in der Presse zu lesen: Am 20. März 2008 erlitt die 17-jährige Frau eine schwere beidseitige Lungenembolie, was zu einem Herzstillstand und schweren Hirnschäden führte. Seither kann Céline nicht mehr sprechen und muss künstlich ernährt werden. Nach umstrittener Auffassung stellt die Einnahme des hormonellen Verhütungsmittels "Yasmin" die Ursache der Embolie dar; diese wurde Céline drei Monate vor dem Unglück von einem Arzt verschrieben.

Das Bundesgericht hat nun letzten Mittwoch die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung über eine Summe von mehr als 5,7 Mio. Franken abgewiesen. Gleich entschieden haben zuvor das Bezirksgericht und Obergericht des Kantons Zürich. So tragisch die Umstände auch sind: Diese Entscheide erscheinen als richtig.

Die Pille ist offensichtlich nicht "sicher"

Nach dem Massstab des Produktehaftpflichtgesetzes sei das Medikament nicht fehlerhaft. Gar nicht geprüft wurde die Zulassung des Medikamentes: Für diese muss das Arzneimittel qualitativ hoch stehend, sicher und wirksam sein (Art. 10 HMG). Nun zeigen statistische Daten, dass Thrombosen als mögliche Auslöser von Lungenembolien eine bekannte, aber seltene Nebenwirkung von hormonellen Verhütungsmitteln sind. Die Packungsbeilage weist auf diese Nebenwirkung hin. Das Produkt ist also offensichtlich nicht "sicher". War die Zulassung also ein Fehler?

Absolute Sicherheit gibt es nicht

Der Gesetzgeber, der Bundesrat und die Swissmedic sagen uns nichts zur erforderlichen Sicherheit. Über das Restrisiko erfahren wir erst etwas in internationalen Richtlinien. Danach ist eine Zulassung zu verweigern, wenn eine "nicht unerhebliche potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit" besteht. Die absolute Sicherheit eines Medikamentes wird nicht verlangt; das akzeptierte Risiko ist abhängig von der Wirksamkeit des Medikamentes. Der Zulassungsentscheid erfordert damit eine Güterabwägung: Die mit einer ungewollten Schwangerschaft verbundenen Risiken sind mit den Risiken der Einnahme des Arzneimittels abzuwägen. In beiden Fällen erleiden Menschen Schäden oder sterben sogar, was nicht verhindert werden kann.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Zulassungsentscheide fehlerhaft sein können. Wirksame Arzneimittel werden also unter Umständen nicht zugelassen, obwohl die Bedingungen erfüllt wären. Auch werden unwirksame oder unsichere Medikamente manchmal zugelassen, was nicht passieren sollte. Schliesslich benötigt das Zulassungsverfahren Zeit (über ein Jahr); während dieser Zeit stehen wirksame Medikemente zur Behandlung von Krankheiten nicht zur Verfügung. Eine strengere Zulassungsprüfung für Medikamente rettet also nicht zwingend menschliches Leben. Fehler sind daher unvermeidbar und haben unter Umständen schwere Gesundheitsschäden oder Tote zur Folge.

Verantwortung für die Opfer der Risikogesellschaft

Es ist schwer zu akzeptieren, dass eine hochentwickelte Gesellschaft Risiken nicht gänzlich aussschliessen kann. Es ist ethisch noch schwerer zu erklären, dass eine Gesellschaft Opfer quasi in Kauf nehmen muss. Reflexartig wollen wir nach den Verantwortlichen fahnden und die Schuldigen bestrafen. Jedoch gibt es keine "Schuld", wo sich ein gesellschaftlich akzeptiertes Risiko als Schaden manifestiert. Wir wussten um das Risiko, und dass sich die Inkaufnahme dieses Risikos im Einzelfall als äusserst tragisch erweisen kann. Es wäre in dieser Situation falsch, eine Kompensation zuzusprechen, nur weil der Risikoverursacher in der Lage ist, diese Kompensation zu zahlen. Vielmehr ist es Aufgabe der gesamten Gesellschaft, sich den Opfern der von ihr akzeptierten Risiken anzunehmen. Die Gesellschaft erfüllt diese Aufgabe nicht durch Zahlung grosses Summen im Einzelfall, sondern durch ein ausgebautes Sozialversicherungsnetz. Mehr sollte nicht verlangt werden.

St.Gallen, 23. Februar 2015

Posted in Konsumentenschutz, Prävention, Regulierung and tagged with Heilmittelrecht, Risiko, Sozialversicherung.

January 23, 2015 by Peter Hettich.
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EZB mit Mainpanorama, von Simsalabimbam [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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"Outright Monetary Transactions": Beim letzten Gefecht der EZB schauen wir nur zu

EZB mit Mainpanorama, von Simsalabimbam [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Mit der Überprüfung wirtschaftspolitischer Massnahmen tun Gerichte sich schwer; auch von der Geldpolitik haben wir Juristen uns meist ferngehalten. Über die geldpolitischen Massnahmen der EZB streitet sich nun aber eine ganze Schar hochqualifizierter Rechtswissenschafter, was nicht verheissungsvoll stimmen kann. Doch wie auch immer das Ergebnis ausfällt, betrifft es immerhin nicht mehr automatisch den Franken.

Ausgangspunkt der Querelen sind die magischen Worte von Mario Draghi im Juli 2012, wonach er alles tun werde ("whatever it takes"), um den Euro zu retten. Resultat dieses Commitments der EZB war die Ankündigung des OMT-Programms ("Outright Monetary Transactions"), das auch den unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen vorsah. Diese Ankündigung führte zur Anrufung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, das in der Folge an der Rechtmässigkeit des Programms zweifelte. Es legte die Frage zwar dem EuGH vor, forderte diesen jedoch ungewöhnlich deutlich auf, das Programm einzuschränken. Letzten Mittwoch nun stellte der Generalanwalt dem EuGH seine Schlussanträge, nach denen das OMT-Programm auch ohne die Einhaltung der Bedingungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts zulässig sei. Ein "High Noon" bahnt sich an, mit sicheren Kollateralschäden!

Der EZB ist eine direkte Staatsfinanzierung durch den EU-Vertrag (AEUV) verboten. Auch ist allen Akteuren bewusst, dass dieses Verbot durch den Erwerb von Schuldtiteln auf dem Sekundärmarkt leicht umgangen werden kann (Erwägung 7 der VO 3603/93). Ob wir vorliegend noch im Bereich der zulässigen Geldpolitik oder schon der unzulässigen Wirtschaftspolitik sind, ist sicher nicht einfach zu entscheiden. Ist es juristisch zu beanstanden, dass Griechenland für seine Schulden einen ähnlichen Zinssatz wie Deutschland zahlt? Wird das Verbot der Staatsfinanzierung umgangen, wenn die EZB zwar nur auf dem Sekundärmarkt tätig ist, aber jede Bank ihre auf dem Primärmarkt erworbenen Titel sofort an die EZB transferieren kann? Juristisch sind wir im Graubereich (Dunkelgrau, würde ich sagen: die katastrophalen Folgen der Staatsfinanzierung durch die Notenpresse sind seit langem bekannt und ernst zu nehmen).

“Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank ... sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank ....”
— Art. 123 Abs. 1 AEUV

Taktisch steht das "letzte Gefecht" ("the last stand") für eine Verteidigungsposition, die gegen überwältigende Kräfte gehalten wird, unter persönlicher Aufopferung für die gemeinsame Sache. Dieses Opfer macht jedoch nur Sinn, wenn sie in einem grösseren Blickwinkel zu Verbesserungen führt. Wir stellen nun aber fest, dass die Handlungen der EZB jeden Reformdruck von den Mitgliedstaaten genommen haben. Statt die Rahmenbedingungen für Wachstum zu verbessern, greift die Politik offenbar lieber zu medienwirksamen, aber wirkungslosen "Investitionspaketen". Diesen "moral hazard" kann allerdings kein Richter beseitigen, sondern nur die EZB selbst. An ihrer kommenden Sitzung vom 22. Januar 2015 hätte die EZB Gelegenheit dazu, den Reformdruck bei den Mitgliedstaaten wieder aufzubauen. Sie wird diese Chance aber verstreichen lassen. Wahrscheinlich hat die SNB gestern gut daran getan, nicht auf ein Umdenken in Frankfurt zu hoffen.

St.Gallen, 16. Januar 2015

Posted in Finanzverfassung, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Geldpolitik, Eurokrise, Finanzmarktrecht.

January 16, 2015 by Peter Hettich.
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"Swiss National Council Session" by Peter Mosimann - Swiss Parliament web site. Licensed under Copyrighted free use via Wikimedia Commons

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Gute Vorsätze des Parlaments

"Swiss National Council Session" by Peter Mosimann - Swiss Parliament web site. Licensed under Copyrighted free use via Wikimedia Commons

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Auch staatliche Organe treibt zum Jahreswechsel die Suche nach guten Vorsätzen um. Ein Ansatzpunkt für Selbstverbesserung ist die Gesetzgebung, und zwar nicht nur qualitativ (siehe hier der Beitrag von Alain Griffel), sondern schon rein quantitativ. Die Amtliche Sammlung enthält für das Jahr 2014 ganze 4022 Seiten an neuer Gesetzgebung des Bundes. Diese produktive Leistung wird keineswegs dadurch geschmälert, dass viele dieser Gesetzesseiten einfach bestehendes Recht ändern, aufheben und damit nicht unbedingt "neu" sind. Im Bundesblatt wurden weitere 9792 Seiten Text veröffentlicht, wovon sich ein Grossteil an das Parlament richtet und neue Gesetzgebung vorbereitet. 

Da war im Jahr 2014 ein eindrücklicher Papierberg zu bewältigen. Diese knapp 14'000 Seiten müsste eine Parlamentarierin wohl mindestens lesen, um ihr Amt voll ausüben zu können. Diese Seiten machen allerdings nur einen Bruchteil des Papiers aus, das im Gesetzgebungsprozess geschrieben und gedruckt wird. Lesen müssten die Parlamentarier wohl viel viel mehr. Studierende der Universität müssen an die zehn Seiten Text pro Stunde lesen, verstehen und lernen können. Bei einem Arbeitstag von 8.4 Stunden sind das knapp 167 Tage (33.5 Wochen), welche die Parlamentarierin ins Lesen investieren muss - und dann hat sie sich erst mit der Meinung der Bundesverwaltung befasst! Die Vernehmlassungen aus Bevölkerung, Verbänden und Nichtregierungsorganisationen sind also noch nicht verarbeitet.

Dazu kommen die Sitzungen. im Jahr 2014 fanden die vier üblichen, ordentlichen Sessionen von je 3 Wochen statt. Der Nationalrat hatte noch eine Sondersession von einer Woche, also insgesamt 10 Wochen Debatten und Abtimmungen im Plenum. Nun werden aber die wichtigen politischen Entscheide ohnehin in den vorberatenden Kommissionen gefällt, die sich 3-4 Tage im Quartal treffen. Viele Parlamentarier dürften Mitglied von zwei solchen Kommissionen sein. Das Arbeitsjahr ist damit aufgebraucht. Dennoch soll das Ganze als Milizparlament funktionieren. Die Parlamentarier sollen also auch einen Beruf ausüben, neben Parlament und sonstiger politischer Arbeit.

Nun wird hier jeder seine eigenen Prioritäten setzen. Einige Parlamentarier werden die ihnen zugesandten Dokumente gewissenhaft lesen, um dossiersicher über neue Gesetze beraten zu können. Einige andere Parlamentarier werden das schlicht nicht tun bzw. nicht tun können. Die obige Milchbüchleinrechnung macht deutlich, dass ein Teil der Parlamentarier nur rudimentär Ahnung über die Materie gehabt haben dürfte, die im Jahr 2014 in den Räten zur Abstimmung kam. Für die Vorsätze im neuen Jahr dürfte dies heissen: Weniger tun, dafür richtig.

St.Gallen, 2. Januar 2015

Posted in Regulierung, Rechtssicherheit and tagged with Rechtssicherheit, Gesetzgebung, Parlament.

January 2, 2015 by Peter Hettich.
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