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Soziale Akzeptanz

Die erste Tagung des Energieforschungszentrums CREST hat sich gestern die "Soziale Akzeptanz" der Energiewende zum Thema gemacht. Über 100 Forscherinnen und Forscher verschiedenster Disziplinen haben sich mit diesem Schlüsselthema der Energiewende beschäftigt. Dabei hängt nicht nur das Schicksal der sogenannten Energiewende davon ab, ob die damit verbundenen Änderungen gesellschaftlich akzeptiert werden. Der Begriff ist auch ein möglicher Anknüpfungspunkt für die Forschung verschiedenster Disziplinen; er kann eine Basis für die (interdisziplinäre) Zusammenarbeit der Forscher bilden.

"Soziale Akzeptanz" heisst für den Juristen Wahlen und Abstimmungen, Beteiligungs- und Verfahrensrechte, letztendlich Fairness und ein (sach-)gerechtes Ergebnis. Verschiedentlich schon wurde in diesem Blog der Mahnfinger erhoben, wenn grundlegende Wertungen der Verfassung durch einergiepolitische Massnahmen tangiert schienen:

  • Beitrag zum Verbot der Glühbirne (meine Antrittsvorlesung an der UniSG);
  • Beitrag zum Energieproduktemix der ewz (nudging);
  • Teaser im Vorfeld der Tagung.

Soziale Akzeptanz heisst aber auch Akzeptierbarkeit, was moralisch-ethische Fragen aufwirft. Soziale Akzeptanz bzw. deren Fehlen ist letztendlich auch ein Konzept für die Suche nach besseren Lösungen. Diesen Dienstag hat die FDP eine Petition angekündigt, die eine Volksabstimmung über die energiepolitischen Massnahmen erfordert, was Transparenz bedingt, dafür aber Akzeptanz erzeugen könnte. Als staatstragende Partei hat es die FDP freilich in der Hand, auch ohne Petition eine solche Abstimmung herbeizuführen. Zumindest aus meiner - rein juristischen - Sicht erscheint eine solche legitimierende Handlung, also die Zustimmung von Volk und vermutlich auch Ständen, doch als geboten.

St.Gallen, 7. November 2014

Posted in Infrastrukturrecht, Regulierung and tagged with Energierecht, Erneuerbare Energien.

November 7, 2014 by Peter Hettich.
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von Kabelleger / David Gubler (Eigenes Werk) [GFDL oder CC-BY-SA-3.0-2.5-2.0-1.0], via Wikimedia Commons

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Grundversorgung = Grundversorgung = ...

von Kabelleger / David Gubler (Eigenes Werk) [GFDL oder CC-BY-SA-3.0-2.5-2.0-1.0], via Wikimedia Commons

von Kabelleger / David Gubler (Eigenes Werk) [GFDL oder CC-BY-SA-3.0-2.5-2.0-1.0], via Wikimedia Commons

Am 7. Oktober 2014 hat sich die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) über zwei Vorlagen zum Service Public gebeugt: Einerseits über die Volksinitiative "Pro Service Public", andererseits über die Einführung einer allgemeinen Verfassungsbestimmung zur Grundversorgung. Zu letzterer Vorlage existieren kurze und lange Varianten, die teilweise als Liste "wichtiger", aber nicht zwingend "staatlicher" Dienste daher kommen. In der ausführlichsten Fassung soll die Grundversorgung verschiedenste Güter und Dienstleistungen "namentlich" in folgenden - also nicht abschliessend aufgezählten Bereichen - umfassen:

  • Wasserversorgung
  • Energieversorgung
  • Abfall- und Abwasserentsorgung
  • Gesundheit
  • Wohnen
  • Lebensmittel
  • Personen- und Güterverkehr
  • Post- und Fernmeldewesen
  • Bildung
  • Medien
  • Kultur
  • Sport
  • Sicherheit

Der Bundesrat ist "der Meinung, dass auf eine solche Bestimmung verzichtet werden sollte"; ich gebe ihm vollkommen recht. Die oben zusammengestellte Liste enthält ein Potpourri von möglichen Staatsaufgaben, die alle von verschiedenen Körperschaften, unter unterschiedlichen Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Zielen vom Gemeinwesen erbracht werden können - oder eben nicht. Bei der nun vorgeschlagenen Bestimmung handelt es sich in allen Varianten um eine Norm "mit symbolischem Charakter". Diese zeigt in erster Linie, dass auch die Grundversorgung mehr als "Symbolbegriff" anzusehen ist, der vor allem der politischen Mobilisierung dient, aber als verfassungsrechtliche Leitlinie wenig hergibt:

  • So ist die Sicherheit gewiss eine zentrale Staatsaufgabe, deren Erbringung das Gemeinwesen in allen Landesgegenden und für die ganze Bevölkerung zu gewährleisten hat. Doch soll dies zu erschwinglichen Preisen geschehen, wie die Verfassungsbestimmung im nächsten Absatz festhält? Ist Sicherheit nicht vielmehr ein Dienst, der von Jeder und Jedem unabhängig von einem finanziellen Beitrag ans Gemeinwesen empfangen werden darf?
  • Auch Lebensmittel sind ein zentrales Gut und die Versorgung mit Nahrungsmitteln die Grundlage jeder menschlichen Existenz. Jedoch ist es allein der Markt, der eine ausreichende und erschwingliche Versorgung in diesem Bereich täglich sicherstellt. Kein staatlicher Planungsprozess wäre in der Lage, die Versorgung mit Lebensmitteln gleichermassen effizient zu replizieren.

Die Liste könnte weiter diskutiert werden - und sollte auch. Statt sich auf einer Metaebene generell über die Verantwortung des Staates in der Grundversorgung zu unterhalten, wäre eine Auseinandersetzung mit den aufgelisteten Diensten anhand konkreter Problemlagen - Glasfasernetz, Niedergang der Briefpost, Medienförderung, bezahlbarer Wohnraum - wohl einiges fruchtbringender als die hier geführten, ideologisch verbrämten Grundsatzdebatten.

St.Gallen, 31. Oktober 2014

Posted in Infrastrukturrecht, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Wettbewerb, Service Public.

October 31, 2014 by Peter Hettich.
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"Kaleidoskop & Draisine", von Ohne RAST und RUH (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

"Kaleidoskop & Draisine", von Ohne RAST und RUH (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Ziel-Kaleidoskop im Beschaffungsrecht

"Kaleidoskop & Draisine", von Ohne RAST und RUH (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

"Kaleidoskop & Draisine", von Ohne RAST und RUH (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Am 26. September 2014 haben die eidgenössischen Räte ohne grosses Aufheben eine Revision des Beschaffungsrechts vorgenommen. Diese ermöglicht, bei der Erteilung von Aufträgen der öffentlichen Hand verstärkt Anbieter zu berücksichtigen, die sich in der Ausbildung von Lernenden engagieren. Auch verschiedene Kantone lassen die Lernenden als Zuschlagskriterium zu (siehe nun die vorgeschlagene neue interkantonale Vereinbarung, Art. 31 Abs. 2 IVoeB). "Eine gute Sache", wird man intuitiv denken. Wer kann schon etwas gegen die Förderung der Lehrlingsausbildung haben? Dennoch ist leider zu vermuten, dass die Aufladung des Beschaffungsrechts mit solchen wirtschafts- und sozialpolitischen Zielen vor allem unerwünschte Nebenwirkungen als echte positive Wirkungen zeigt.

“Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität,
Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert, Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung. Dieses letzte Kriterium kann nur ausserhalb des Staatsvertragsbereichs berücksichtigt werden. ”
— Art. 21 Abs. 1 Boeb (geändert)

Klar vergleichbar ist bei verschiedenen Offerten lediglich der Preis. Schon die Bewertung der Qualität eines komplexen Produkts ist schwierig, aber immerhin beherrschbar. Einen Quantensprung im erforderlichen Know-How macht die Beschaffungsstelle beim Einbezug von Nachhaltigkeitskriterien; das Gemeinwesen kann hier natürlich Flagge zeigen - Vorbildfunktion wahrnehmen, z.B. wenn es seine Kantinen mit Kaffee aus fairem Handel bestückt oder seine Elektrizität aus erneuerbaren Energien bezieht. Schon hier zeigen sich jedoch Grenzen: Das Label "umweltfreundlich" kann auch für den Schutz der lokalen Anbieter missbraucht werden, wenn z.B. der lange Anfahrtsweg des Bauingenieurs zu einem Malus in der Bewertung führt.

Wer mit dem Beschaffungsrecht zusätzlich auch noch die Ausbildung von Lernenden stärken, Frauen- und Minderheitenförderung betreiben, Gesamtarbeitsverträge durchsetzen und verschiedenste Zertifizierungen und Labels verlangen will, der schafft jedoch für die Beschaffungsstelle ein Ziel-Kaleidoskop, das Missbräuchen Tür und Tor öffnet. Die Höher- und Minder-Bewertung des einen oder anderen Kriteriums erlaubt dann die präzise Steuerung des Zuschlagsentscheids an den präferierten Anbieter (den "Hoflieferanten"). Der Blick auf die vorrangige und ursprüngliche Funktion des Beschaffungsrechts, nämlich ein Zuschlag unter fairen Wettbewerbsbedingungen an das wirtschaftlich günstigste Angebot, geht verloren. Die verschiedenen Skandale und Skandälchen in jüngster Zeit haben deutlich gemacht, dass dieser Blick auf die zentralen Funktionen des Beschaffungsrechts nicht zu sehr verstellt werden sollte. Ein komplexes Beschaffungsrecht muss durch korrespondierende institutionelle Strukturen gestützt werden, die in der Verwaltung heute nur teilweise vorhanden sind.

St.Gallen, 17. Oktober 2014

 

Leseempfehlung: Für news zum Beschaffungsrecht die Webpage von Bundesverwaltungsrichter Marc Steiner hier.

Posted in Wirtschaftsverfassung, Regulierung and tagged with Öffentliche Beschaffungen, Lehrlingsausbildung.

October 17, 2014 by Peter Hettich.
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