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Bild von Norbert Kaiser (Selbst fotografiert) [CC BY-SA 2.5], via Wikimedia Commons

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Energiewirtschaft - schön zurechtgeschnitten wie das Zierbäumchen im Barockgarten

Bild von Norbert Kaiser (Selbst fotografiert) [CC BY-SA 2.5], via Wikimedia Commons

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Dass stabile Rahmenbedingungen zentral für eine Marktwirtschaft sind, wissen wir spätestens seit Walter Eucken in den Fünfzigerjahren seine "Grundsätze der Wirtschaftspolitik" formulierte. Negative Erfahrungen mit wirtschaftspolitischen Experimenten veranlassten ihn, explizit zu sagen, was an sich bekannt war. So gibt es seit jeher rechtliche Instrumente, die Investitionen schützen und langfristige Planungshorizonte sichern, z.B. die bis zu 80 Jahre dauernden, gesetzesbeständigen Wasserrechtskonzessionen in der Energiewirtschaft.

Ausgerechnet Energieunternehmen müssen heute erhebliche Rechtsunsicherheiten beklagen. Bis vor kurzem durften sie annehmen, dass das Stromversorgungsgesetz total revidiert würde, bevor grundlegende Rechtsfragen rechtskräftig entschieden sind. Das sich ebenso in Totalrevision befindliche Energiegesetz von 1998 hat schon elfmal, die zugehörige Verordnung gar 25 Mal geändert (mehrmals im Jahr, und der Umfang wuchs von 22 auf 180 Seiten).

Die absurd häufigen Anpassungen verleiten zur Annahme, dass Bundesrat und Parlament die Energiewirtschaft so gestalten wie ein absolutistischer König seinen Barockgarten. Die mit dem Staat noch immer eng verbandelte Energiewirtschaft tritt dem aber nicht entgegen; vielmehr sucht sie Rettung in wettbewerbsverzerrenden staatlichen Subventionen.

Sie sollte besser eine Wiederherstellung von langfristig tragfähigen Rahmenbedingungen fordern: Wer das CO2-Problem als prioritär ansieht (mit Blick auf Deutschland nicht selbstverständlich), wird für die Schweizer Energiewirtschaft kein wertvernichtendes Anpassungstempo verlangen können. Verfassungsrechtlich geboten wäre ein schrittweises Vorgehen, das Fehlerkorrekturen ermöglicht und Investitionen in volkswirtschaftlich wertvolle Anlagen schützt.

Stattdessen raten die Unternehmensberater der Branche, ihre verlustbringenden Produktionsanlagen (an den Staat?) abzustossen und sich alle zu Energiedienstleistern zu mausern. Dieses gelobte Land ist jedoch nicht unberührt, sondern schon von konkurrenzfähigen Unternehmen besiedelt. Der Letzte, der aus der eigentlichen Elektrizitätsproduktion aussteigt, wird das Licht nicht selber löschen müssen.

Dieser Beitrag erschien in der Mai-Ausgabe des VSE-Bulletin, der führenden Schweizer Fachzeitschrift für Elektrotechnik und Elektrizitätswirtschaft.

Posted in Energie, Infrastrukturrecht, Rechtssicherheit, Regulierung and tagged with Subventionen, Rechtssicherheit, Erneuerbare Energien, Energierecht.

May 22, 2015 by Peter Hettich.
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Foto: "Kyburz DXP" by Flieder70, Licensed under CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Krimkrams in der Post

Foto: "Kyburz DXP" by Flieder70, Licensed under CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Gestern hat die Schweizerische Post in einer Pressemitteilung angekündigt, dass Sie ihr Angebot an Drittprodukten in den Filialen überprüfen und allenfalls anpassen möchte. Mit einem Umsatz von knapp einer halben Milliarde Franken würden die Drittprodukte eine wichtige Säule in der Finanzierung des Poststellennetzes darstellen, berichtet der Tagesanzeiger. Das Angebot von Drittprodukten wird dennoch immer wieder kontrovers diskutiert, weshalb die Post die Akzeptanz dieses Angebots stärken möchte.

Auch in diesem Blog wurde schon festgestellt, dass die Post alles Mögliche verkauft, nur keine "Stopp Werbung"-Aufkleber. Doch wurde auch gewarnt, zu einer Post zurückzukehren, die zwar funktioniert, aber nicht rentiert. Das Finanzergebnis der Post war vor 20 Jahren noch schlicht "katastrophal" (Ulrich Gygi). Insofern stimmen die jüngsten politischen Vorstösse skeptisch: Die parlamentarische Initiative von Rudolf Joder (14.414) mit dem Namen "Die Post soll sich auf ihren Unternehmenszweck konzentrieren und nicht immer mehr Krimskrams verkaufen" hat zwar einen äusserst kreativen Titel. Dennoch will die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen wohl zu recht, wenn auch nur knapp mit 13:12 Stimmen, entsprechende Änderungen im Postorganisationsgesetz nicht unterstützen. Dieselbe Kommission verlangt jedoch in einem am 23. März 2015 verabschiedeten Postulat (15.3377), dass der Bundesrat über die strategischen Ziele das Angebot von Drittprodukten beschränkt.

Will man das Angebot von Drittprodukten nicht rundweg verbieten, so scheint es extrem schwierig, die Balance zwischen den gewollten unternehmerischen Freiheiten für die Post und unnötigen Wettbewerbsverzerrungen zulasten der privaten Unternehmen in benachbarten Märkten zu finden. Weder das formelle Gesetz noch die strategischen Ziele scheinen  besonders geeignete Instrumente zu sein, diese Balance im Detail und immer wieder neu zu herzustellen. Will man diesen Konflikt vollständig auflösen, so bleibt nur eine Option: die Aufhebung von Art. 6 POG und damit die Privatisierung der Post. Für die Swisscom hat der Bundesrat aber einen solchen Schritt erst letzten November "vorläufig" ausgeschlossen.

St.Gallen, 9. April 2015

Posted in Infrastrukturrecht, Wirtschaftsverfassung and tagged with Service Public, Grundversorgung.

April 10, 2015 by Peter Hettich.
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Cobra am Schaffhauserplatz, von Roland zh, CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons

Cobra am Schaffhauserplatz, von Roland zh, CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons

Beschaffungswesen: Hort der Skandälchen und Skandale

Cobra am Schaffhauserplatz, von Roland zh, CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons

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Mit der Beschaffung von 70 neuen Trams durch die VBZ stehen wir allenfalls vor dem jüngsten einer ganzen Reihe von Beschaffungsskandalen; sogar von Korruption ist die Rede. Stadtrat Andres Türler entgegnet den Vorwürfen unter anderem, solche Ungereimtheiten "könnten die unterlegenen Bewerber mit einer Submissionsbeschwerde gerichtlich anfechten". Nun ist der Rechtsweg im Beschaffungswesen heute leider ziemlich dornig, und in der laufenden Revision wird er möglicherweise zusätzlich noch vermint.

Das Ergreifen eines Rechtsmittels basiert meist, jedenfalls wenn es nicht "ums Prinzip geht", auf einer Kosten-Nutzen-Analyse. Wo kein greifbarer Nutzen in Aussicht steht, wird kein vernünftiger Mensch ein Rechtsmittel ergreifen. Vorliegend stehen auf der Kostenseite folgende Elemente:

  • Zunächst sind die Gerichte und Anwälte zu finanzieren, allenfalls müssen Sicherheiten geleistet werden. Die Vergabestelle wird vielleicht mit Schadenersatzklagen wegen der "klar trölerischen" Beschwerde drohen.
  • Was aber viel wichtiger ist: Der beschwerdeführende Unternehmer macht sich äusserst unbeliebt, was für zukünftige Aufträge nicht zuversichtlich stimmen kann.
  • Als Korrektiv für diese Ängste kann heute auch die Wettbewerbskommission Beschwerde erheben. Die Weko macht aber nur zurückhaltend von ihrem Beschwerderecht Gebrauch. Noch dazu steht die Weko in diesem Bereich unter grossem politischen Druck; die Kantone würden dieses Recht am liebsten beschneiden. Keine gute Aussicht also, dass die Weko den Winkelried spielt.

Auf der Nutzenseite können wir dagegen nur wenige "Goodies" verbuchen:

  • Eine Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Stadt kann also den Vertrag mit dem obsiegenden Anbieter schliessen, selbst wenn ein Gerichtsverfahren hängig ist. Mit anderen Worten ist es relativ illusorisch, den Auftrag dann noch zu kriegen.
  • Zentral ist es also, die aufschiebende Wirkung zu beantragen und auch zu erhalten. Die aufschiebende Wirkung wird aber nur restriktiv erteilt, vor allem wenn "überwiegende öffentliche Interessen" entgegenstehen (was die Verwaltung vor allem bei Grossaufträgen praktisch immer behaupten kann). Wiederum gilt also, dass der Auftrag wahrscheinlich flöten geht.
  • Das Gericht kann die Angemessenheit des Vergabeentscheids nicht prüfen. Selbst wenn das Gericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleiht, kann der unterlegene Anbieter also nicht hoffen, dass das Gericht sein Angebot von Grund auf neu prüfen wird. Der Anbieter muss vielmehr zeigen, dass die Vergabe rechtswidrig ist.
  • Wurde der Vertrag also schon geschlossen, dann kann der zu Unrecht nicht berücksichtigte Anbieter nur Schadenersatz erhalten. Dieser soll zukünftig auch auf kantonaler Ebene auf die Offertstellungskosten begrenzt sein. Das ist weniger als die tatsächlichen Kosten (negatives Vetragsinteresse) und nur ein Bruchteil des Auftragswerts (positives Vertragsinteresse).

Unter dem Strich erscheint die Erhebung einer Beschwerde im Beschaffungsrecht also ziemlich unattraktiv. Wer seine Kontakte zur Presse oder sein politisches Gewicht ausspielen kann, der wird jeden Anreiz haben, den Rechtsweg zu meiden.

Posted in Infrastrukturrecht, Wettbewerb and tagged with Öffentliche Beschaffungen.

March 6, 2015 by Peter Hettich.
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