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Optiker als gefährliche Betriebe? Beitrag zum Teilmonopol der SUVA

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Anlässlich eines Vortrags zur "Wirtschaftsfreiheit im Sozialrecht" habe ich mich auch mit dem Teilmonopol der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) befasst. Dieses Teilmonopol beruht auf Art. 117 BV und ist in Art. 66 UVG festgelegt. Dort sind eine Reihe von Betrieben aufgelistet, die obligatorisch bei der SUVA versichert werden müssen. Private Versicherer sind daher von der Versicherung dieser Branchen ausgeschlossen.

Aufgefallen ist mir hier der Fall der P. GmbH, die ihr Personal bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die P. GmbH betreibt ein Optikergeschäft. Ungeachtet der bestehenden Versicherungsbeziehung mit der Mobiliar unterstellte die SUVA den Optiker P unter ihre eigene Versicherung. Sie stützte sich dabei auf Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG, wonach alle "Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien" bei ihr selbst obligatorisch zu versichern seien. Die Mobiliar war dann draussen.

Wer die Liste von Art. 66 UVG durchgeht bekommt den Eindruck, dass der Gesetzgeber vor allem industrielle, einigermassen gefährliche Betriebe bei der SUVA versichern wollte. Dass die Gefährlichkeit beim Zusammenstellen dieser Liste eine Rolle gespielt hat, wird auch durch die Materialien unterstützt (Botschaft, S. 208). Ein Optikergeschäft bearbeitet nun zweifellos Glas, doch ist ein Optiker in keiner Weise ein industrieller Betrieb und wohl kaum besonders gefährlich. Es erscheint keineswegs offensichtlich, warum sich ein Optiker nur bei der SUVA versichern lassen können soll.

Öffentliche Unternehmen agieren expansiv; sie tendieren zur ständigen Ausweitung ihrer Tätigkeit. Unter diesem Aspekt ist die offene Abgrenzung des Teilmonopols unglücklich. Als äusserst problematisch erscheint sodann, dass die SUVA in erster Instanz selbst über die Abgrenzung des Teilmonopols entscheiden kann; sie ist in dieser Frage ja offensichtlich befangen (dazu übrigens auch die ältere Anfrage Adriano). Dass die SUVA gleichzeitig auch als Regulator im Bereich der Unfallverhütung tätig ist, verstärkt den negativen regulatorischen Nachgeschmack nur noch. Es wäre am Gesetzgeber, das Teilmonopol (soweit es noch gerechtfertigt ist) klarer zu umschreiben (Spezialitätsprinzip) und die Grundsätze einer guten Public Governance auch im Bereich der Unfallversicherung zu verankern und durchzusetzen.

Posted in Regulierung, Wettbewerb and tagged with Service Public, Wettbewerb, Sozialversicherung, Finanzmarktrecht.

October 25, 2013 by Peter Hettich.
  • October 25, 2013
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