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Copyright Grande Dixence SA – Photo : essencedesign.com

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Neues Wasserzinsregime: Rettung für die Wasserkraft?

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Gestern hat Bundesrätin Doris Leuthard die lange erwarteten Vorschläge zur Revision des Wasserzinses vorgestellt: Als Übergangsregelung für die Jahre 2020 bis 2022 strebt der Bundesrat eine Senkung des Wasserzinsmaximums von bisher 110 auf 80 Fr./kW vor. Ab 2023 soll diese Regelung durch ein flexibles Modell abgelöst werden, dessen genaue Ausgestaltung zeitgleich mit den Arbeiten für ein neues Marktdesign festgelegt werden soll.

Entscheidend für das neue Wasserzinsregime dürfte sein, wie stark das kommende Marktdesign die Wasserkraft berücksichtigt. Gemäss offziellen Stimmen ist noch kein Marktmodell favorisiert. Wer jedoch zwischen den Zeilen liest, wird eine Präferenz des BFE für sog. Kapazitätsmärkte erkennen. Dabei werden Stromproduzenten im Grunde genommen einfach dafür bezahlt, dass sie "da" sind: Merci, dass es Dich gibt, sozusagen.

Kapazitätsmärkte haben mit "Markt" wenig zu tun. Dennoch dürfen wir nicht erstaunt sein. Kapazitätsmärkte bestehen auch in den umliegenden Ländern, sodass das BFE mit einem solchen Vorschlag nichts falsch machen kann. Kapazitätsmärkte würden sodann vermutlich gemeinsam von Swissgrid und BFE verwaltet und führen entsprechend zu einer weiteren Zentralisierung der Marktsteuerung und entsprechendem Machtzuwachs. Um europarechtskompatibel zu sein, müssen Kapazitätsmärkte allerdings auch ausländischen Anbietern offen stehen. Entsprechend tragen sie zur Sicherung eines angemessenen Selbstversorgungsgrades der Schweiz im Elektrizitätsbereich nicht unbedingt bei.

Ein dezentral koordiniertes Modell, dass Reste des sog. Elektrizitätsmarktes bewahren würde, wäre das sog. Quotenmodell. Ursprünglich zur Förderung der erneuerbaren Energien entwickelt, würde es in der spezifischen Situation der Schweiz auch die Wasserkraft unterstützen, die wesentlich zur Versorgungssicherheit der schweizerischen Elektrizitätsversorgung beiträgt. Dieses Modell belässt den Elektrizitätsversorgern jedoch viel Entscheidungsspielraum dahingehend, mit welchen Energieträgern sie ihre Pflichten erfüllen wollen. Entscheide, die der Bund diesen lokalen und regionalen Energieunternehmen allenfalls nicht mehr zutraut.

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Unser kürzlich erschienenes Buch zum "Strommarkt 2023" befasst sich mit den Vor- und Nachteilen verschiedener, derzeit diskutierter neuer Marktmodelle sowie den möglichen handelsrechtlichen Hindernissen bei deren Implementierung. Es ist erhältlich beim Dike Verlag.

Posted in Energie, Infrastrukturrecht, Wirtschaftsverfassung, Wettbewerb, Regulierung and tagged with Sicherheit, Erneuerbare Energien, Eigentumsgarantie, Energiebinnenmarkt, Energierecht.

June 23, 2017 by Peter Hettich.
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Foto: Ashley Felton - Eigenes Werk, Gemeinfrei, via Wikimedia Commons

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Stress um die Sackgebühr

Foto: Ashley Felton - Eigenes Werk, Gemeinfrei, via Wikimedia Commons

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Auf Anfang nächsten Jahres hin müssen die 65 der 115 Tessiner Gemeinden, die die Sackgebühr noch nicht kennen, eine solche einführen. So wollen es die Stimmberechtigten. Nur noch der Kanton Genf sperrt sich jetzt gegen die Sackgebühr, weil er einen Preis pro Sack von mehr als CHF 2.50 veranschlagt; dies stelle eine zu starke Belastung für die Bevölkerung dar (Bericht NZZ). Der naive Leser wird sich nun fragen, wer denn heute wohl für die Entsorgung der Abfälle aufkommt, wenn nicht die Bevölkerung. Die Frage ist doch einzig, ob die Abfallentsorgung aus den allgemeinen Steuern oder halt über Gebühren finanziert wird.

Diesbezüglich schreibt Art. 32a des Umweltschutzgesetzes des Bundes aber schon seit bald 20 Jahren vor, dass die Entsorgungskosten mit Gebühren den Verursachern überbunden werden sollen. Bei der Ausgestaltung dieser Gebühren sollen insbesondere die Art und die Menge des Abfalls berücksichtigt werden. Sackgebühren sind eine der wenigen denkbaren Varianten, wie dieser verbindlichen Vorgabe des Bundes Gerechtigkeit getan werden kann. In diesem Zusammenhang erscheint es auch durchaus sinnvoll, den grossen Verursachern von Müll einen Anreiz zur Vermeidung zu setzen. Aufregen sollten sich die braven Bürgerinnen und Bürger nur, wenn mit der Einführung der Sackgebühren nicht die Steuern im selben Ausmass als Kompensation gesenkt werden. Diese Flucht des Staates in neue und meist zusätzlich erhobene Gebühren ist aber nicht ein Problem, das sich auf die Sackgebühr beschränkt.

St.Gallen, 9. Juni 2017

Posted in Umwelt and tagged with Umweltrecht, Gesetzgebung.

June 9, 2017 by Peter Hettich.
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Irgendwie ehrlich: USA verabschieden sich vom Pariser Klimaabkommen

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Zwei Tage musste die Welt auf die Entscheidung des US Präsidenten warten. Nun wissen wir: Die USA werden sich vom Pariser Klimaabkommen zurückziehen. Donald Trumps Symbiose mit den wohl einmal mehr entsetzten Experten, Journalisten und Bloggern hat erneut perfekt gespielt. Wir warten nun gespannt auf den nächsten Tweet.

Bild: The New York Times vom 1. Juni 2017

Nüchtern betrachtet ist die Entscheidung des US Präsidenten nur ehrlich. Durchschlagende Massnahmen im Sinne des Pariser Klimaabkommens waren von den USA auf bundesstaatlicher Ebene ohnehin nicht zu erwarten. Schon Präsident Clinton wusste bei der Unterzeichnung des Kyoto Protokolls am 12. November 1998, dass er für die Ratifikation dieses Abkommens keine Mehrheit, schon gar keine Super-Mehrheit, mobilisieren kann. Auch Präsident Obama war sich seiner fehlenden Unterstützung im Parlament bewusst, als er am 3. September 2016 gegenüber UN-Generalsekretär Ban Ki-moon seine Zustimmung formal erklärte.

Dass die USA dem Pariser Klimaabkommen überhaupt erst beitreten konnten, war von vornherein nur deshalb möglich, weil das Abkommen im Kern unverbindlich ist. Die zentrale Bestimmung des Abkommens, Art. 4 Abs. 4, verpflichtet zu nichts. Der feine Unterschied zwischen dem Wort "shall" (verbindlich) und "should" (unverbindlich) hätte den ganzen Verhandlungsprozess denn auch fast zum Scheitern gebracht. Seine Unverbindlichkeit degradiert das Pariser Abkommen zur Symbolpolitik, dessen Nimbus sich dennoch erstaunlich viele Politiker und Journalisten hierzulande nicht entziehen konnten. Verhaftet in der Strahlkraft des Symbols nennt der Spiegel Trump nun einen "Klimakiller", obwohl die Emissionen der USA im Gegensatz zu Deutschland stark sinken: Dabei sein ist offenbar wichtiger als die effektiven Resultate. Manche räumen immerhin ein, das Abkommen sei zwar "fehlerhaft, aber doch ein erster Schritt in die richtige Richtung..." - ein Argument, das wir in letzter Zeit irgendwie häufig hören.

“Developed country Parties should continue taking the lead by undertaking economy-wide absolute emission reduction targets. Developing country Parties should continue enhancing their mitigation efforts, and are encouraged to move over time towards economy-wide emission reduction or limitation targets in the light of different national circumstances.”
— Art. 4 Abs. 4 Pariser Klimaabkommen

Ohne Massnahmen auch seitens den USA sind die ohnehin schon ambitionierten Ziele des Abkommens - eine Begrenzung auf 1,5-2 Grad Erwärmung - nicht erreichbar. Dass die Schweiz dennoch die für eine Zielerreichung notwendigen Anlagen mit "Negativ-Emissionen" entwickelt (so vorgestern die NZZ), ist zwar löblich, aber im globalen Kontext nun erst recht bedeutungslos. Notwendig wäre jetzt, wie hier schon gefordert wurde, ein Plan B, der die Ressourcen für Reduktions- und Anpassungsmassnahmen neu austariert.

St.Gallen, 2. Juni 2017

Posted in Energie, Umwelt and tagged with Umweltrecht, Energieeffizienz, Erneuerbare Energien.

June 2, 2017 by Peter Hettich.
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