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Foto: Kabelleger/David Gubler, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

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SRG: Wer hat Angst vor dem Parlament?

Foto: Kabelleger/David Gubler, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

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Der Nationalrat hat am Dienstag eine Motion seiner Kommission (KVF-N) abgelehnt, die dem Parlament mehr Einfluss bei der Formulierung der Konzession der SRG gegeben hätte. Rechtzeitig vor der Debatte ist ein warnender Gastbeitrag des renommierten SRG-Journalisten Caspar Selg in der NZZ erschienen: "Der direkte Zugriff der Politik auf die Medien ist das Kennzeichen von autoritären Regimen. Eine vom Parlament gesteuerte SRG wäre ein Schritt genau in diese Richtung." Selg erinnert schon im ersten Satz an "Orban, Erdogan, Duterte, Trump." Auch Bundesrätin Doris Leuthard warnte "vor Politikeinfluss", im Einklang mit dem Generaldirektor der SRG Roger de Weck. Aus staatsrechtlicher Sicht sind die hier vorgebrachten Argumente jedoch völliger Blödsinn.

Allgemeiner Konsens herrscht offensichtlich darin, dass ein "öffentliches Medienhaus" (Wortkreation von de Weck) staatsfern zu organisieren ist. Auch bei staatsfernen Medien braucht es jedoch eine Instanz, welche in irgendeiner Art die von diesem Medienhaus erwarteten Leistungen definiert. Bei knappen öffentlichen Ressourcen ist es schlicht nicht rechtfertigbar, einer Institution CHF 1,2 Milliarden in die Hand zu drücken mit den Worten: "Jetzt mach mal!". Wenn wir also über mögliche politische Einflussnahmen diskutieren wollen, dann müssen wir die für die Leistungsdefinition alternativ zur Verfügung stehenden Institutionen anschauen. Mit anderen Worten: Wenn es das Parlament nicht machen soll, wer dann?

Offensichtlich bevorzugt die SRG bei der Leistungsdefinition den Bundesrat. Gerade dieser stellt jedoch als Exekutive die eigentliche "politische" Gewalt dar; er ist nur indirekt demokratisch legitimiert. Es ist das Parlament, das direkt vom Volk gewählt ist, das alle gesellschaftlichen Strömungen und auch kleine Parteien enthält und das heute schon im RTVG den Rahmen der SRG-Konzession vorzeichnet. Auch im historischen Rückblick fanden unzulässige politische Einflussnahmen doch selten ihren Ursprung im Parlament. Wenn Caspar Selg vor Orban, Erdogan, Duterte und Trump warnt, so übergeht er in unerklärbarer Weise, dass diese Personen alle der Exekutive angehören und daher in der Schweiz dem Bundesrat entsprechen würden.

Vielleicht versucht man schon zu viel in den Gastbeitrag von Selg hineinzulesen, wenn man zur Kenntnis nimmt, dass der Redaktor für internationale Politik Nicolás Maduro nicht erwähnt, den sozialistischen Autokraten von Venezuela. Dennoch stellt sich hier die Frage, ob die klar fehlerhafte Argumentation von Selg nicht einfach politisch bequem ist. Würde Selg das derzeitige institutionelle Setting gleich vehement verteidigen, wenn wir eine Mitte-Rechts-Regierung hätten und eine Mitte-Links-Mehrheit im Parlament? Man kann leicht erahnen, dass dann eine Einflussnahme des Parlaments nicht mehr das Label "politisch", sondern "demokratisch" erhielte.

St.Gallen, 17. März 2017


Zusammen mit dem Ökonom Mark Schelker hat sich der Autor dieses Blogs im Buch "Medien im digitalen Zeitalter" mit den Herausforderungen bei der Neugestaltung der zukünftigen Medienlandschaft auseinandergesetzt. Er spricht heute zu diesem Thema an den 9. Aarauer Demokratietagen des Zentrums für Demokratie Aarau.

 

 

 

Posted in Medienregulierung, Wettbewerb, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Parlament, Digitalisierung, Medienfreiheit, Audiovisuelle Medien, Internet, Demokratie.

March 17, 2017 by Peter Hettich.
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Foro: John Snape - Own work, CC BY-SA 3.0, via wikimedia commons

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Schweiz - EU: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen.

Foro: John Snape - Own work, CC BY-SA 3.0, via wikimedia commons

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Irgendwie schien der Schweizer Politikbetrieb etwas überrascht, als der Rat der EU am 28. Februar verkündete, auch die bestehenden sektoriellen Abkommen nur nach Schaffung eines institutionellen Rahmens weiterentwickeln zu wollen. Die als neu empfundene, härtere Gangart wird die Schweizer Stimmbürger nun eher früher als später vor die Wahl stellen, einen weiteren Integrationsschritt zu wagen oder sich vom bequemen Zugang zum Binnenmarkt zu verabschieden.

“Er [Der Rat] weist jedoch erneut darauf hin, dass eine Voraussetzung für die weitere Entwicklung des sektorbezogenen Ansatzes nach wie vor die Schaffung eines gemeinsamen institutionellen Rahmens für bestehende und künftige Abkommen über die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der EU ist...”
— Rat der EU

Im Elektrizitätsmarkt hat sich das Powerplay der Europäischen Union schon zuvor konkretisiert. ElCom-Präsident Carlo Schmid-Sutter hat die Beziehungen mit der EU am Stromkongress auf den Punkt gebracht: "Es herrscht Eiszeit." Seine ernüchternde Aussage bezieht sich nicht nur auf das Stromabkommen, dessen Abschluss derzeit in weiter Ferne steht. Der ElCom Präsident meint vor allem die fortlaufende Verschlechterung der Zusammenarbeit, die sich nun auch auf technische Fragen erstreckt. So steht im europäischen Netzkodex CACM, der die grenzüberschreitende Vermarktung von Strom erleichert, eine explizit die Schweiz bestreffende Auschlussklausel:

“Die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung der Union können in der Schweiz tätigen Marktbetreibern und ÜNB offen stehen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dieses Landes die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt umsetzen und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Strombereich besteht.”
— Art. 1 Abs. 4 CACM

Auch der kommende Netzkodex zur Regelenergie, bei welchem es vor allem um den Stromaustausch zur Sicherstellung der Netzstabilität geht, enthält eine ähnliche Klausel. Die Zusammenarbeit mit der Schweiz soll quasi auf Notfälle beschränkt werden:

“The exchange of balancing services may be opened to TSOs operating in Switzerland on the condition that its national law implements the main provisions of Union electricity market legislation and that there is an intergovernmental agreement on electricity cooperation between the Union and Switzerland, except if the exchange of balancing services with Switzerland are necessary for the safe secure network operation of the Union electricity market.”
— Art. 1 Abs. 5 Draft Balancing Code

Gemäss dem neuen EU "Winterpaket" zum Strommarkt soll zukünftig auch die Anerkennung von Grünstromzertifikaten allgemein von Kooperationsabkommen abhängig sein (Art. 5 Abs. 3 Draft RES Directive).

Die Schweiz könnte sich ohne Rot zu werden auf den Standpunkt stellen, die Ausgrenzung vom Stromhandel sei eine rechtswidrige Diskriminierung (Art. 13 Freihandelsabkommen 1972 und Art. III GATT 1947). Ob die Schweiz das Thema im gemischten Ausschuss zumindest diskutiert, ist unklar. In der Öffentlichkeit herrscht wohl eher der Eindruck, die "Politik der stetig zunehmenden Schmerzen" werde still geduldet.

Nichts deutet derzeit darauf hin, dass ein "Plan B" entwickelt würde. Die Stimmbürger werden sich dereinst also bei den institutionellen Fragen zu einer "Alles-oder-Nichts" Lösung äussern müssen: Entweder die Zustimmung zu einem Abkommen mit weitreichenden Überwachungskompetenzen insbesondere des Europäischen Gerichtshofs (an dem die Schweiz nicht beteiligt sein wird). Oder aber der Rückfall auf den Rechtszustand unter dem Freihandelsabkommen von 1972. Keine erquickliche Wahl, sollte es tatsächlich zu einer solchen Abstimmung kommen.

St.Gallen, 10. März 2017

Posted in Regulierung and tagged with Zoll, Gesetzgebung, Europa, Parlament.

March 10, 2017 by Peter Hettich.
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Bild: E.T.A. Hoffmann kämpft gegen die Bürokratie, via Wikimedia Commons

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Vergaberecht auf Abwegen

Bild: E.T.A. Hoffmann kämpft gegen die Bürokratie, via Wikimedia Commons

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Am 16. Februar 2017 hat der Bundesrat die lang erwartete Botschaft zum neuen Beschaffungsrecht veröffentlicht. Sehr viel Resonanz in der Presse hat der Entscheid des Bundesrates gefunden, sämtliche Dokumente in Verbindung mit Beschaffungsverfahren des Bundes dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entziehen. Das mag daran liegen, dass der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte sofort nach dem Bundesrat auf diesen Missstand aufmerksam gemacht hat. Die Presse musste darauf reagieren, betrifft diese Einschränkung doch direkt deren Arbeit als "Watchdog".

Die Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips dürfte allenfalls nur eine Nebelpetarde sein. Der Bundesrat hat auch beim Rechtsschutz einen wenig verständlichen Entscheid gefällt: Unter einem Auftragsvolumen von CHF 2 Mio. bei Bauten und CHF 150'000 bei Lieferungen/Dienstleistungen gibt es weiterhin keinerlei Beschwerdemöglichkeit gegen Auftragsvergaben. Neu soll aber gelten, dass bei Bauten bis CHF 8,7 Mio. und bei Lieferungen/Dienstleistungen bis CHF 230'000 zwar eine Beschwerde möglich ist, aber der Zuschlag nicht aufgehoben werden kann. Mit anderen Worten kann die Verwaltung in diesem Bereich weiterhin schalten und walten, wie sie will. Angesichts der vielfältigen Beschaffungsskandale und -skandälchen der jüngsten Zeit wird diese Einschränkung des Rechtschutzes sicher noch zu reden geben: Eine erste Gelegenheit hierfür bietet der Vortrag von Bundesverwaltungsrichter Marc Steiner am 17. März 2017 in Zürich.

Was nach wie vor fehlt, und hier auch schon beanstandet wurde, ist eine griffige Strafbestimmung für diejenigen, die Aufträge in rechtwidriger Weise freihändig vergeben. Nicht unvermutet sieht der Gesetzesentwurf jedoch nur Sanktionen für Unternehmen vor.

St.Gallen, 3. März 2017

Posted in Infrastrukturrecht, Wettbewerb, Regulierung and tagged with Baurecht, Öffentliche Beschaffungen, Wettbewerb, Gesetzgebung.

March 3, 2017 by Peter Hettich.
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