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"Meine" Daten

Aufgrund einer Kombination von Interesse und Prokrastination habe ich gestern Bewertungen von einigen Teleobjektiven gelesen; Objektive leider, die das Budget des gewöhnlichen Hobbyfotografen bei weitem übersteigen. Was für ein Zufall denn, dass mir eine Amazon-Ad in Facebook heute nochmals den Schinken durch den Mund zieht und genau die Produkte präsentiert, die ich mir gestern angeschaut habe ("extra für Sie ausgewählt"). In Momenten wie diesen wird dem Konsumenten einmal mehr bewusst, dass er kaum mehr eine Kontrolle darüber hat, welche Daten über ihn gesammelt werden und zu welchen Zwecken diese ausgetauscht und verwendet werden. Dass ich in irgendeiner Weise tatsächlich noch eigentumsähnliche Ansprüche an diesen ("meinen") Daten geltend machen könnte, ist eine absurde Idee.

Nur der naive Gesetzgeber scheint noch daran zu glauben, dass er den Konsumenten durch einen qualitativ "stärkeren" Datenschutz und bessere Durchsetzungsmechanismen vor einer ungewünschten Datenverarbeitung schützen könnte. Wie bei vielen Regulierungen ist "more of the same" die Devise, wenn sich ein etabliertes Regelungskonzept als zunehmend ineffektiv erweist. Durch das Festhalten an überkommenen Grundannahmen verunmöglicht der Gesetzgeber seinen heimischen Unternehmen freilich die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle. Geschäftsmodelle, von denen der Konsument letztendlich auch profitieren könnte. Vielmehr überlässt er vorliegend vor allem US-amerikanischen Firmen das Feld, die sich um den Datenschutz nach europäischer Konzeption kaum zu scheren brauchen. Statt dem einzelnen Konsumenten weitgehend unbrauchbare Berichtigungs- und Löschungsrechte ("Recht auf Vergessen") in die Hand zu geben, wäre der Gesetzgeber besser beraten, in ganz grundsätzlicher Weise eine angemessene Nutzung unser aller ("meiner") Daten sicherzustellen. Der Wechsel von einem rechtebasierten zu einem nutzungsbasierten Ansatz wäre dringend angezeigt.

St.Gallen, 14. April 2016

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung and tagged with Datenschutz, Konsumentensouveränität.

April 15, 2016 by Peter Hettich.
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Foto: SNB

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Die politisch korrekte Banknote

Foto: SNB

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Am Mittwoch hat die SNB die erste Banknote der neuen Serie präsentiert: Die 50er-Note. Die Präsentation stiess auf ein erhebliches Medienecho. Kaum etwas scheint Schweizerinnen und Schweizer so sehr zu bewegen wie die Gestalt ihres Geldes. In Zeiten der unorthodoxen Geldpolitik hat die Einführung einer neuen Banknotenserie etwas beruhigendes: Die im Euroraum diskutierte Abschaffung des Bargeldes scheint in der Schweiz noch nicht unmittelbar bevorzustehen. Auch der neue 50er lässt sich leicht unter der Matratze verstauen, sodass die Negativzinsen wenigstens im Gedankenspiel noch vermieden werden können. Die neue Banknotenserie teilt mit dem Euro aber dennoch eine Gemeinsamkeit: Die Noten zeigen keine Persönlichkeiten.

Immerhin ist die SNB nicht soweit wie die EZB gegangen, welche nur noch fiktive Motive der Architektur auf ihren Banknoten zeigt. Die EZB konnte offenbar nur so "die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen und jede Art nationaler Voreingenommenheit vermeiden". Die Welt kennt keine langweiligere und unbeseeltere Notenserie als die des Euros. Natürlich birgt die Darstellung von Persönlichkeiten Risiken. Eine politisch korrekte Serie mit echten Menschen dürfte fast unmöglich zusammenzustellen zu sein; ich jedenfalls wüsste nicht, wie auch die LGBT alle berücksichtigt werden könnten (für LGBTTQQIAAP - lesbian, gay, bisexual, transgender, transsexual, queer, questioning, intersex, asexual, ally, pansexual - hätte es nicht einmal genügend Denominantionen). Auch dürften kaum Menschen auffindbar sein, welche die Schweiz prägten und sich zugleich eine weisse Weste bewahrten. Jede Auswahl dürfte entsprechend "Entsetzte", "Fassungslose" und "Empörte" verschiedenster Couleur auf den Plan rufen. Sinnvoll erscheint mir das bedingungslose Appeasement der Aufgeregten jedoch nicht. Ich hätte mir eine mutigere Banknotenserie gewünscht; eine, die die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit nicht vermeidet, sondern sie fördert.

St.Gallen, 8. April 2016

Posted in Infrastrukturrecht, Finanzverfassung and tagged with Geldpolitik, Währung.

April 8, 2016 by Peter Hettich.
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Foto: Wikidudeman [Public domain], via Wikimedia Commons

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Durchmarsch für die Komplementärmedizin

Foto: Wikidudeman [Public domain], via Wikimedia Commons

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Die Komplementärmedizin (z.B. die oben abgebildeten homöopathischen Präperate) geniesst in der Schweizer Bevölkerung grosse Sympathie. Das zeigt sich auch darin, dass Volk und Stände am 17. Mai 2009 mit sehr deutlichem Mehr den Verfassungsartikel zur Komplementärmedizin gutgeheissen haben (Art. 118a BV). Die jüngst am 18. März 2016 verabschiedete Heilmittelgesetzrevision dient u.a. auch der Umsetzung dieses Verfassungsartikels. Eine dort vorgesehene Erleichterung betrifft vor allem die Zulassung von Komplementärarzneimitteln; die sehr weitgehende Erleichterung führt das Zulassungssystem im Ergebnis ad absurdum.

Wer um die Zulassung eines Arzneimittels bei der Swissmedic ersucht, muss normalerweise belegen können, dass sein Medikament qualitativ hochstehend, sicher und wirksam ist. Dieser Beleg ist keineswegs einfach zu erbringen und mit umfangreichen Prüfungen zu untermauern. Mit anderen Worten müssen klinische Studien gezeigt haben, dass die Verabreichung des neuen Medikaments tätsächlich eine positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf hatte. Das Problem der Komplementärmedizin ist seit jeher, dass sie diesen Wirksamkeitsnachweis nicht erbringen kann. Homöopathie-Skeptiker verabreichen sich denn auch auf Youtube gerne mal eine "Überdosis". Als Folge können die betreffenden Präparate keine Zulassung der Swissmedic erlangen, wodurch sie an sich auch nicht in die Spezialitätenliste (Liste der von der Krankenkasse zu vergütenden Medikamente) aufgenommen werden können (dennoch sind schon heute einige Präparate der Komplementärmedizin in der Spezialitätenliste aufgeführt, was nicht leicht mit dem heutigen Gesetz zu vereinbaren ist).

Mit der nun verabschiedeten Revision müssen Komplementärarzneimitteln ohne bestimmte Indikationsangabe nur noch den Qualitätsnachweis erbringen; dass von diesen Präparaten keine Gefahr ausgeht, ist nur noch "glaubhaft" zu machen. Letzteres ist bei homöopathischen Präparaten problemlos möglich, da ja kein einziges Atom des "Wirkstoffs" noch im Arzneimittel selbst zu finden ist. Nach Überwindung dieser tief gesetzten Hürde erhalten die Präparate eine Zulassung der Swissmedic und werden mit Produkten der Schuldmedizin, die ein rigoroses Verfahren durchlaufen mussten, gleichgestellt. Wissenschaftlich ist diese Differenzierung aber kaum begründbar.

Der Gesetzgeber hätte die Arzneimittel der Komplementärmedizin besser dem allgemeinen Lebensmittelrecht und den dort geltenden Hygienevorschriften unterstellt. Dann wäre auch klar, dass es sich bei vielen (sicher nicht allen!) Komplementärarzneimitteln nicht um ein Thema der sozialen Krankenkasse handelt, sondern um etwas, dass wie Brot und Käse vom Konsumenten selbst zu finanzieren ist.

St.Gallen, 1. April 2016

Posted in Konsumentenschutz, Prävention, Regulierung and tagged with Heilmittelrecht, Lebensmittelrecht, Komplementärmedizin.

April 1, 2016 by Peter Hettich.
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