• Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

regulierung.ch regulierung.ch

  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index
Foto: Vogone/Alchemist-hp [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Foto: Vogone/Alchemist-hp [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Klimaschutz: Good Judge, Bad Judge?

Foto: Vogone/Alchemist-hp [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Foto: Vogone/Alchemist-hp [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Diesen Dienstag hat der US Supreme Court die Umsetzung des Klimaschutzplanes von Präsident Obama bzw. seiner Umweltbehörde (EPA) ausgesetzt (NYTimes, NZZ). Damit wurde den eigentlich bescheidenen Klimaschutzambitionen der USA ein grosser Schlag versetzt; die Zusagen der USA an der Klimaschutzkonferenz sind infrage gestellt. Damit stellt sich der Supreme Court auch quer zum Urteil eines Richters am Amtsgericht in Den Haag, welches den niederländischen Staat dazu verurteilte, den Ausstoss von Treibhausgasen bis ins Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken (SRF News). Rechtlich dürften sich die Richter am Supreme Court dennoch auf sichererem Grund befinden. Auch stellt sich erneut die Frage nach dem Plan B der Schweiz im Klimaschutz (siehe schon früher hier).

Gegenstand des Verfahrens vor dem amerikanischen Supreme Court ist der "Clean Power Plan" für Kraftwerke, formell erlassen von der amerikanischen Environmental Protection Agency (EPA). Als Exekutivbehörde muss sich die EPA auf ausreichende gesetzliche Grundlagen stützen können, hier den Clean Air Act §111. Es geht bei diesem Gesetz um den Schutz des Menschen vor Schadstoffen - was CO2 nicht ist. Vor diesem Hintergrund ist fast schon erstaunlich, dass das Gericht im Jahr 2007 zugelassen hat, dass die Behörde CO2-Emissionen überhaupt regulieren darf (Massachusetts v. Environmental Protection Agency, 549 U.S. 497; Wiki). Der Clean Power Plan geht jedoch viel weiter, und hätte einen eigentlichen Umbau der Energiewirtschaft nach sich gezogen. Eine gesetzliche Grundlage zur Regulierung von Schadstoffen ist hierfür nicht ausreichend - der Clean Power Plan wird wohl auch im endgültigen Urteil durchfallen. Das mag in einem Land, dessen Parlament in seiner Funktion beeinträchtigt erscheint, frustrierend sein, ist aber dennoch zu respektieren.

Das niederländische Gericht hat dagegen (selbst?) errechnet, dass die niederländische Regierung mit ihren Massnahmen bis ins Jahr 2020 bloss eine Reduktion der Treibhausgase von 17 Prozent erreichen wird. Nun müssten acht Prozent zusätzlich reduziert werden, um einen ausreichenden Beitrag dazu zu leisten, dass sich die Welt nicht um mehr als 2 Grad erwärmt. Die rechtlichen Grundlagen dafür - soweit ersichtlich verfassungsrechtliche Schutzpflichten des Staates im Bereich des Umweltschutzes - sind vage und damit arg dünn. Aus Schutzpflichten lässt sich weder das - willkürlich gewählte - 2 Grad-Ziel noch ein konkreter Absenkpfad ableiten. Der Richter, so entsteht der Eindruck, hat hier nicht Recht gesprochen, sondern Politik betrieben. Damit schützt er weniger das Klima; vielmehr untergräbt er die Glaubwürdigkeit der Justiz.

St.Gallen, 12. Februar 2016

Posted in Umwelt and tagged with Klimawandel, Klimakonferenz, Umweltrecht.

February 12, 2016 by Peter Hettich.
  • February 12, 2016
  • Peter Hettich
  • Klimawandel
  • Klimakonferenz
  • Umweltrecht
  • Umwelt
  • Post a comment
Comment
Foto: Emergency Brake [CC BY 2.0], via Wikimedia Commons

Foto: Emergency Brake [CC BY 2.0], via Wikimedia Commons

Sozialindustrien rund um die Putzfrau

Foto: Emergency Brake [CC BY 2.0], via Wikimedia Commons

Foto: Emergency Brake [CC BY 2.0], via Wikimedia Commons

Viele konnten sich wohl etwas Schadenfreude nicht verkneifen, als Hans Fehr wegen illegaler Beschäftigung einer serbischen Asylsuchenden als Putzfrau und wegen Nichtbezahlen von Sozialabgaben mit einem Strafverfahren konfrontiert war. Die Sache ging für Hans Fehr glimpflich aus (NZZ vom 1. März 2015). Das Lachen bleibt einem allerdings immer gegen Ende Januar im Halse stecken, wenn man selbst die AHV-Beiträge der eigenen Haushaltshilfe abrechnen muss. Diese lästige Aufgabe - vereinfachtes Verfahren genannt - der Haushaltshilfe aufzubürden, welche die Abrechnung für alle Kunden in einem Aufwisch erledigen könnte, ist nämlich unmöglich.

Naiv ist, wer sich mündlich oder gar schriftlich versichern lässt, dass seine Haushaltshilfe selbst mit der Sozialversicherung die Beiträge abrechnet. Dies ist gemäss SVA Zürich nämlich nur möglich, wenn die Putzfrau eigene Arbeitsgeräte und eigene Putzmittel verwendet und diese in einem Geschäftswagen mitführt (Geschäftsauto? Soviel zur "grünen Wirtschaft"!). Wenn diese - im Gesetz nicht aufzufindenden - Voraussetzungen gegeben sind, so könne sich die Haushaltshilfe bei der Ausgleichskasse anmelden. Diese prüfe dann, ob die weiteren Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind. Wer das entsprechende Formular mit den Kriterien durchliest, wird aber feststellen, dass es gar nicht so einfach ist, als Unternehmer Anerkennung zu finden (und das in einer Marktwirtschaft!). Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Im Ergebnis wird der vermeintliche Auftraggeber der Putzfrau wohl immer als plötzlicher Arbeitgeber ins Recht gefasst werden.

Wehe dem, der dann keine Unfallversicherung abgeschlossen hat und nicht einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorliegen hat. Er fällt dann im Kanton Zürich unter den kantonalen Normalarbeitsvertrag und darf im dümmsten Fall, nämlich im Krankheitsfall, den Lohn seiner Haushaltshilfe noch zwei Jahre nachzahlen. Eine Absicherung, von der andere Arbeitnehmer nur träumen dürfen.

Es ist nicht verwunderlich, dass die unfreiwilligen Arbeitgeber in diesem Regulierungsdschungel die Dienste von spezialisierten Firmen und Agenturen nachsuchen; schliesslich will man mit den vielen Formularen nicht just die Zeit wieder brauchen, die man sonst mit Putzen verbracht hätte. Leider schneiden sich diese spezialisierten Putzfirmen einen Gutteil der Wertschöpfung ab; Geld, das man lieber als Lohn der Putzfrau ausbezahlt hätte. Es entsteht der ungute Eindruck, dass sich gar viele Leute mit den Reinigungsdiensten in den Privathaushalten beschäftigt halten und Geld verdienen – ausser die Putzfrau, für die am wenigsten vom Kuchen abzufallen scheint.

St.Gallen, 5. Februar 2016

Posted in Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Arbeitsrecht, Sozialversicherung.

February 5, 2016 by Peter Hettich.
  • February 5, 2016
  • Peter Hettich
  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherung
  • Regulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • Post a comment
Comment
Bild: Cargo Sous Terrain

Bild: Cargo Sous Terrain

Ab 2030: Cargo Sous Terrain?

Bild: Cargo Sous Terrain

Bild: Cargo Sous Terrain

Mit ziemlichen Tamtam wurde am Dienstag über ein neues Logistiksystem - Cargo Sous Terrain - berichtet, welches den Gütertransport in den Untergrund verlegt und damit das schweizerische Strassen- und Schienennetz ergänzen und an kritischen Punkten entlasten soll (so Blick, NZZ, Tagi, ...). Eine erste Teilstrecke im zentralen schweizerischen Mittelland soll ab 2030 den Raum Härkingen/Niederbipp mit der Zürcher City verbinden. Das sind also 14 Jahre Planungs- und Bauzeit - Man kann das je nach Standpunkt als ambitioniert oder völlig unrealistisch bezeichnen.

Zunächst müsse der Bund ein Gesetz erlassen, welches die Rahmenbedingungen der Nutzung des Untergrundes regle. Alleine dieses Verfahren wird einige Jahre verschlingen, zumal die Kompetenzverteilung nicht völlig auf der Hand liegt. Zwar hat der Bund eine umfassende Kompetenz im Verkehrsbereich, doch kommt die Herrschaft über den Untergrund an sich den Kantonen zu.

Des Weiteren werden wohl ein Sachplan erlassen (Ergänzung des Sachplans Verkehr) und kantonale Richtpläne angepasst werden müssen. Allenfalls sind auch Planungen auf kommunaler Ebene erforderlich. Konzessionen für die neuen Linien müssen vergeben, Plangenehmigungen müssen erteilt und eine mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung muss durchgeführt werden. Rechtsmittelverfahren schliessen sich an, in denen neben der Linienführung wohl auch allfällige Enteignungen und Enteignungsentschädigungen zu diskutieren sind. Vielleicht führt das Bauen im Untergrund zu weniger Anständen als bei Oberflächenbauten, wer weiss.

Das Projekt soll allein durch private Gelder finanziert werden. Unter den Partnerfirmen finden sich dennoch viele öffentliche Unternehmen. Ich wäre erstaunt, wenn letztlich nicht doch öffentliche Kredite gesprochen werden müssten, für die dann auch finanzhaushaltsrechtliche Verfahren zu beachten sind (inkl. der Möglichkeit des Finanzreferendums in Kanton und Gemeinden).

Angesichts der Planungszeiten für andere Grossanlagen dürfte 2040 ein weit realistischeres Inbetriebnahme-Datum darstellen - wenn alle Gas geben. Damit stellt sich die Frage, ob die langen Planungszeiten als Fluch oder Segen zu betrachten sind: Sind sie ein Hemmschuh für Investoren oder Schutz vor der Anschaffung "weisser Elefanten"?


St.Gallen, 29. Januar 2016

Posted in Umwelt, Infrastrukturrecht and tagged with Baurecht, Gesetzgebung, Güterverkehr.

January 29, 2016 by Peter Hettich.
  • January 29, 2016
  • Peter Hettich
  • Baurecht
  • Gesetzgebung
  • Güterverkehr
  • Umwelt
  • Infrastrukturrecht
  • Post a comment
Comment
Newer
Older

regulierung.ch regulierung.ch

Wirtschaftsregulierung - Blog
  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

Subscribe to our mailing list

* indicates required
twitter
facebook
linkedin