• Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

regulierung.ch regulierung.ch

  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index
W.J.Pilsak [GFDL oder CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

W.J.Pilsak [GFDL oder CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Keine Osterhasen für die Schweizer Presse

W.J.Pilsak [GFDL oder CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

W.J.Pilsak [GFDL oder CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Ich traute meinen Augen nicht, als am Dienstag in der NZZ ein Beitrag von Tamedia-Präsident Pietro Supino erschien, der wohl eine Debatte um den Service Public der SRG eröffnen sollte (ein Auszug aus "Weniger Staat, mehr Fernsehen: Service sans public? − Die neue Debatte um die SRG"). Was wollen die Verleger denn bitte jetzt noch erreichen? Während die Verlage offenbar jahrelang glaubten "Tic-Tac-Toe" mit der SRG zu spielen, sehen Sie sich nun im Endspiel mit einem Schachgrossmeister.

Mit der Ablösung der europäischen Fernsehrichtlinie durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste musste selbst Juristen klar sein, dass die Tage des klassischen linearen Fernsehens ("TV as you know it") gezählt sind. Wieso sollte sich jemand der "Programmierung" eines TV-Veranstalters unterwerfen, wenn die Inhalte zu beliebiger Zeit im Internet abgerufen werden können? Wieso sollte jemand für den Konsum dieser Inhalte noch einen "Fernseher" benutzen? Die SRG hat diese Entwicklung vorausgesehen und sich mithilfe einer regulatorischen Nische ins Informationszeitalter gerettet. Unter dem unscheinbaren Titel "übriges publizistisches Angebot" (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG) bietet sie heute eine grosse Vielfalt von Inhalten im Internet an. Die gesetzliche Bestimmung, die das erlaubt, wurde am 24. März 2006 verabschiedet. Eine Gegenwehr der Verlage hätte vorher erfolgen müssen.

Wer langfristig denkt, der musste die Finanzierung des Internet-Angebots vorerst als nebensächlich ansehen. Vermutlich haben die übrigen audiovisuellen Medienanbieter diesen Umstand unterschätzt, als sie im Jahr 2009 sich selbst (und der SRG!) das Recht zur Werbung mit Bier erkämpften. Der Beitrag von Pietro Supino zum Inhalt des Service Public zielt daher ins Leere: Es geht bei der kommenden Abstimmung vom 14. Juni 2015 über das RTVG nicht um Inhalte. Die SRG hat diesbezüglich mit ihrem breiten Angebot im klassischen Fernsehen und im Internet längst unwiderrufliche Fakten geschaffen.

Was wir nun erleben dürfen, ist der krönende Abschluss einer langfristig angelegten Strategie, welche die Finanzierung der SRG vom Empfangsgerät löst. Die Existenz der SRG ist damit langfristig gesichert. Mit der (übrigens verfassungswidrigen) Haushaltsabgabe fliessen finanzielle Mittel selbst dann zur SRG, wenn niemand mehr deren Inhalte konsumieren sollte. Wie die SRG diese 1,2 Mrd. CHF verwendet? Ob die SRG ihre Ziele gemäss Leistungsauftrag erreicht? Das alles geht den Staat nichts an… Die Medienfreiheit gilt schliesslich auch für die staatsnahen Medien. Ein wahrer Geniestreich!

St.Gallen, 3. April 2015

Posted in Medienregulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Audiovisuelle Medien, Medienfreiheit, Grundversorgung, Service Public.

April 3, 2015 by Peter Hettich.
  • April 3, 2015
  • Peter Hettich
  • Audiovisuelle Medien
  • Medienfreiheit
  • Grundversorgung
  • Service Public
  • Medienregulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • 1 Comment
1 Comment
Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Lieber kantonale als keine Mindestlöhne?

Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Am Dienstag hat der Tessiner Grosse Rat beschlossen, dem Volk eine Mindestlohnbestimmung für die Kantonsverfassung vorzulegen. Knapp ein Jahr nach dem deutlichen Scheitern der Mindestlohninitiative auf eidgenössischer Ebene folgt der Kanton damit den Beispielen von Neuenburg und Jura, die ebenfalls solche Bestimmungen in der Kantonsverfassung verankert haben.

“1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.
2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.
3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert. […]”
— Art. 19 KV Jura (Recht auf Arbeit)
“Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert.”
— Art. 34a KV Neuenburg (Mindestlohn)

Ich selbst bin natürlich auch für Löhne, die eine menschenwürdige Lebensführung garantieren. "Wer kann schon gegen die Formulierung eines solchen Ziel sein?", hat sich wahrscheinlich auch Wirtschaftsdirektorin Laura Sadis (FDP) gedacht, als sie sich zu den Befürwortern gesellte. Die Meinungen dürften sich wohl erst bei der Frage teilen, wer denn am Besten in der Lage sein könnte, Vollbeschäftigung und faire Löhne zu garantieren?

Der Verfassungsgeber auf Bundesebene weist diese Aufgabe relativ klar den Sozialpartnern zu. In den Kantonen Tessin, Neuenburg und Jura ist man demgegenüber zur Auffassung gelangt, dass eine in der staatlichen Bürokratie angesiedelte Stelle die Steuerung des Arbeitsmarktes effektiv und effizient erledigen kann. Leider handelt es sich bei den drei genannten Kantonen ausgerechnet auch um diejenigen, die heute schon bei der Arbeitslosenquote schlecht abschneiden. Statt also die mühselige Verbesserung der Rahmenbedingungen an die Hand zu nehmen, übt sich die Politik lieber in der Errichtung eitler Symbole. Dass die Verwaltung mit einer differenzierten, nach Branchen und Tätigkeiten abgestuften Feinsteuerung eines überaus komplexen Arbeitsmarktes überfordert sein könnte, muss den kantonalen Parlamentarier ja - zumindest vor den Wahlen - nicht mehr kümmern.

Posted in Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Arbeitsrecht, Lohnpolitik.

March 27, 2015 by Peter Hettich.
  • March 27, 2015
  • Peter Hettich
  • Arbeitsrecht
  • Lohnpolitik
  • Regulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • Post a comment
Comment
Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Taktiken im "War for Talents"

Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Letzten Samstag Abend informierte mich die E-Mail einer grossen Wirtschaftskanzlei in Zürich über einen Anlass zur "Karriere im Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrecht". Natürlich richtete sich die Einladung zu diesem Anlass nicht an mich, sondern an meine Assistenten. Deren Namen und E-Mail-Adressen würde man in den nächsten Tagen der Uni-Website entnehmen, um die Einladung zu versenden. Diese Datensammlung stört mich etwas. Trotz des unumgänglichen (wie auch rechtsunwirksamen) Verbots in der Signatur des E-Mails ("This e-mail has been sent by a law firm. It is confidential and may be privileged. Only the intended recipient may read, copy and use it.") möchte ich meinem Unmut etwas Luft machen.

Beginnen könnte man mit der Frage, ob die angekündigte Datenbeschaffung und die folgenden Bearbeitungsschritte mit den Grundsätzen des DSG vereinbar sind. Schliesslich wurde das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter vermutlich nicht eingeholt. Auch liegt der Zweck der Uni-Website offensichtlich nicht darin, Rechtsanwaltskanzleien die Rekrutierung von hervorragenden Mitarbeitern zu erleichtern. Weiter müsste man sich überlegen, ob der Versand dieser Einladung an alle "Hilfsassistenten, Assistenten und Doktoranden an themenverwandten Lehrstühlen Deutschschweizer Universitäten" nicht als unlautere Massenwerbung ("Spam") qualifiziert werden könnte. Jedoch gibt es zu diesen zwei Rechtsfragen sicherlich ein ausführliches Memorandum, das die Zulässigkeit des geschilderten Vorgehens ohne Disclaimer bestätigt, sodass ich mich nicht näher damit auseinander setzen muss.

Allerdings könnten die Assistenten die unaufgeforderte Kontaktaufnahme als etwas aufdringlich empfinden, sodass ich gerne auf folgende Alternativen hinweisen möchte: Wer sich nur finanziell engagieren möchte, ist gerne eingeladen, ein juristisches Skriptum zu sponsern oder gar einen Hörsaal. Wer mit der grossen Kelle anrühren möchte, könnte gar einen Lehrstuhl ins Leben rufen (z.B. den "XY-Lehrstuhl für Finanz- und Kapitalmarktrecht"?). Sodann verfügen die Studierendenvereinigungen SLESS und ELSA über mehrere Sponsoren, die sich bei Veranstaltungen in Szene setzen dürfen. Plattformen für das Recruiting bieten schliesslich viele, just dafür geschaffene Veranstaltungen an der Universität. Die Möglichkeiten des Sponsorings sind so vielfältig, dass uns einige Kollegen schon eine "hemmungslose Ökonomisierung der Wissenschaft" vorwerfen.

Als Botschafter einer erfolgreichen Kanzlei werden vor allem diejenigen Anwälte wahrgenommen, die sich weiterhin an der Universität als Lehrbeauftragte engagieren. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Promotion (siehe schon früher hier: "Dr.iur., wozu?"). In diesem Zusammenhang nehme ich erfreut den Satz im E-Mail zur Kenntnis, "dass wir diesen möglichen Kandidaten bestätigen, dass wir die Zeit an einem Lehrstuhl, die akademische Arbeit bis hin zu einer Dissertation für überaus wertvoll erachten." Hier ist an sich nichts beizufügen, ausser, dass es mit der Dissertation gar nicht unbedingt enden muss. In diesem Sinne wünsche ich einen erfolgreichen Recruiting-Anlass!

St.Gallen, 20. März 2015

Nachtrag: Über den Inhalt dieses Blogs wurde in der anschliessenden Woche ein sehr freundliches Telefongespräch geführt, in welchem die gegenseitigen Position etwas diskutiert wurden.

Posted in Konsumentenschutz, Wettbewerb, Universität and tagged with Juristen, War for Talent, Datenschutz.

March 20, 2015 by Peter Hettich.
  • March 20, 2015
  • Peter Hettich
  • Juristen
  • War for Talent
  • Datenschutz
  • Konsumentenschutz
  • Wettbewerb
  • Universität
  • Post a comment
Comment
Newer
Older

regulierung.ch regulierung.ch

Wirtschaftsregulierung - Blog
  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

Subscribe to our mailing list

* indicates required
facebook
linkedin