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Brief der ewz vom 25. August 2014 (eigenes Bild)

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Energieprodukte: Stupsen auf der schiefen Ebene

Brief der ewz vom 25. August 2014 (eigenes Bild)

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Kritiker des sogenannt "sanften Paternalismus" (Nudging) äussern meist die Befürchtung, dass die sachte Steuerung durch Stupser, Anreize und Informationen schnell einmal durch harte Gebote und Verbote (klassischen, harten Paternalismus) ersetzt würde. Mit den "Nudges" begebe man sich auf eine schiefe Ebene ("slippery slope"), die unweigerlich zur Elimination jeglicher persönlicher Entscheidungsautonomie führen müsse. Die Befürworter dieser staatlichen Steuerung kontern dann oft, dass es für die Existenz einer solchen "schiefen Ebene" keinerlei Hinweise gäbe; mit den nudges werde eine optimale Regelung erreicht, deren Verschärfung keineswegs unvermeidlich erscheint.

Mit Brief vom 25. August hat sich die ewz nun entschlossen, in dieser Hinsicht ein schlechtes Beispiel zu liefern. Die Stadtzürcher haben ab 1. Januar 2015 nur noch die Möglichkeit, Strom aus erneuerbaren Energien zu beziehen. Unter dem Gesichtspunkt der slippery slope ist die Entwicklung dahin spannend. Begonnen hat sie 2006 mit einer Kampagne, die die einzelnen Stromprodukte (mixpower, naturpower, solartop) farblich kennzeichnete und die mit der Signalfarbe Rot die politische (=soziale?) Präferenz herausstrich:

Ich persönlich habe mich für das Produkt ewz.mixpower entschieden. Grund dafür war nicht eine Ideologie oder das Geld, sondern weil ich das Vorgehen der ewz bei der Vermarktung fragwürdig fand. Wer sich nicht aktiv wehrte, erhielt automatisch das Produkt ewz.naturpower, obwohl dieses teurer war. Besonders konsumentenfreundlich ist dies nicht. In den letzten Jahren musste ich mehrmals aktiv tätig werden (zuletzt bei einem Umzug), um meine Wahl für "verwerflichen Strom" zu bestätigen. Ich habe diese Produktwahl auch dann beibehalten, als die ewz auf den Namen "atommixpower" umgestellt hat und mir quasi per Wink mit dem Zaunpfahl klar gemacht hat, dass ich mich asozial verhalte. Zu diesem Zeitpunkt war ich wohl Teil einer Minderheit.

Quelle: Screenshot ewz.ch

Quelle: Screenshot ewz.ch

Mit der Produkteumstellung per 1. Januar 2015 wird die ewz mir nur noch Ökostrom anbieten. Dies, obwohl sie effektiv weiterhin Strom aus Atomkraftwerken bezieht und diesen lediglich mit Zertifikaten "vergrünt". Der Atomstrom findet nach wie vor Verwendung; nur buchhalterisch fliesst er nicht aus meiner Steckdose. Wie von den Nudge-Kritikern befürchtet, werden die störrisch bleibenden Konsumenten nicht mehr nur gestupst, sondern aktiv gelenkt. Alles zu ihrem Besten.

St.Gallen, 5. September 2014

Posted in Energie, Wirtschaftsverfassung, Regulierung and tagged with Erneuerbare Energien, Energierecht, Konsumentenleitbild.

September 5, 2014 by Peter Hettich.
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Quelle: Eigenes Bild

Energieabgabe oder Energiesteuer?

Quelle: Eigenes Bild

Am Dienstag war in der BaZ die Enthüllung zu lesen, dass es sich bei der geplanten Energieabgabe des neuen Baselbieter Energiegesetzes um eine "Steuer" und nicht bloss um eine "Abgabe" handle. Das Wort "Abgabe" sei nur verwendet worden, weil neue Steuern im Kanton Basel-Land automatisch eine Verfassungsänderung - und damit eine Volksabstimmung - zur Folge haben (§ 131 Abs. 2 Kantonsverfassung). Gemäss einer auf der Webseite durchgeführten Abstimmung fühlen sich nun 88.6% der Leser "hintergangen".

Der Beitrag in der BaZ bringt einiges durcheinander, da jede "Steuer" immer auch eine "Abgabe" ist. Die Regierung hat also den Oberbegriff verwendet: Abgaben können entweder die Form einer Steuer oder einer Kausalabgabe annehmen. Die Unterscheidung wäre eigentlich einfach und scheint nur dann sehr kompliziert zu werden, wenn Juristen Gutachten zur Zulässigkeit neuer Abgaben verfassen (Hinweise unten). An sich gilt: Bekommt der betroffene Bürger vom Staat eine konkrete Gegenleistung für sein Geld (z.B. Eintritt in die Badi, Anschluss an die Kanalisation), liegt eine Kausalabgabe vor. Wenn nicht, so ist die Abgabe eine Steuer (z.B. Strassenfinanzierung, Schulwesen).

Die Politik neigt nun leider dazu, Abgaben mit fantasievollen neuen Namen zu versehen, weil die Einführung neuer "Steuern" vielerorts an hohe Hürden geknüpft wäre (Verfassungsänderung, Volksabstimmung; Peter Karlen spricht deshalb vom "Erfinden neuer Abgaben"). Wir sprechen in unserem Lehrbuch von Sondersteuern in immer wieder neuem Gewand.

Das Erfinden neuer Abgaben zeigt sich auch bei den Energieabgaben im Bund. So wird der Ausbau von erneuerbaren Energieproduktionsanlagen heute mit einem "Zuschlag" auf den Elektrizitätznetzkosten finanziert. Dieser sei "als Ausgleichsabgabe mit besonderem Verwendungszweck ausgestaltet, mit der Sonderlasten und daraus resultierende Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden sollen, die einzelne Wettbewerbsteilnehmer (vorliegend Netzbetreiber) auf sich nehmen, um gesetzlich umschriebene Ziele oder gesetzliche Pflichten zu erfüllen (hier insbesondere die Pflicht zur Abnahme von Elektrizität aus erneuerbaren Energien)" (Botschaft, S. 7741). Einfacher wäre es gewesen, die Abgabe als das zu bezeichnen, was sie ist, nämlich als eine Steuer. Dann wäre man jedoch nicht darum herum gekommen, dafür die Zustimmung von Volk und Ständen einzuholen.

St.Gallen, 29. August 2014

 

Weiterführende Hinweise: Gutachten zur Finanzautonomie der Kantone von Georg Müller und Stefan Vogel, Gutachten betreffend Rechtsfragen zu Massnahmen der kantonalen Energiepolitik von Stefan Rechsteiner und mir, Artikel von Simone Walther und mir zur Qualifikation des Netzzuschlags im Bund als Steuer, Gutachten von Peter Locher und Georg Müller zur Zulässigkeit einer neuen Rundfunkabgabe (und meine gegenteilige Einschätzung im Blog), Rechtsgutachten von Helen Keller und Matthias Hauser zur Zulässigkeit einer Klimalenkungsabgabe

Source: https://www.flickr.com/photos/126081121@N08/14689962507/in/set-72157646324373392/

Posted in Energie, Finanzverfassung and tagged with Einspeisevergütung, Energierecht, Erneuerbare Energien.

August 29, 2014 by Peter Hettich.
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Bild: Vorzimmer Nationalrat Wintersession 2006, Autor unbekannt, via Wikimedia Commons

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Wiederbelebung der Kartellgesetz-Revision

Bild: Vorzimmer Nationalrat Wintersession 2006, Autor unbekannt, via Wikimedia Commons

Bild: Vorzimmer Nationalrat Wintersession 2006, Autor unbekannt, via Wikimedia Commons

Der von mir fälschlicherweise schon abgeschriebenen Kartellgesetzrevision (siehe "Kartellgesetzrevision im Endspiel") wurde von der vorberatenden Kommission des Nationalrates (WAK-N) überraschend neues Leben eingehaucht. Die Kommission hat sich mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung nun für den Revisionsentwurf ausgesprochen, aber die Vorlage des Ständerates abgeändert. Während die meisten umstrittenen Punkte aus der Vorlage gestrichen wurden, hat der sog. "Lieferzwang" (Art. 7a KG) in abgespeckter Form überlebt (dazu schon früher in diesem Blog: "Zweckentfremdete Kartellgesetzrevision"). Hansueli Schöchli schreibt in der NZZ:

“Demnach soll ein Lieferzwang für Anbieter im Ausland zu lokalen Bedingungen ‘nur’ bei relativer Marktmacht des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer gelten – womit die ‘Lex Migros’ hinausfiele und an deren Stelle eine ‘Lex KMU’ träte.”

Man darf bezweifeln, dass damit ein grosser Wurf gelungen ist. Es scheint sich vielmehr um einen politischen Kompromiss zu handeln, der der Rettung der Vorlage und der Gesichtswahrung ihrer Initianten dient (so Dominik Feusi im Blog ordnungspolitik.ch). Das Konzept der relativen Marktmacht will individuelle Abhängigkeitsverhältnisse der Unternehmen von ihren Zulieferern und Abnehmern erfassen. Es ist ein deutscher Rechtsimport: Unternehmen haben relative Marktmacht, "soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen".

Sollte sich das von der WAK-N verabschiedete Konzept tatsächlich am deutschen GWB orientieren, so wird eine weitere Norm ins Kartellgesetz eingeführt, die relativ offen formuliert und in hohem Masse interpretationsbedürftig ist ("Juristenfutter" oder gemäss dem Blog wettbewerbspolitik.org "Lex Anwaltsindustrie"). Wie schon beim ursprünglichen Art. 7a fehlt es auch hier an einer sorgfältigen ökonomischen Aufarbeitung der möglichen Auswirkungen der Vorlage ("Regulierungsfolgenabschätzung").

Aus juristischer Sicht erstaunlich ist aber vor allem die Tatsache, dass das Konzept der "relativen Marktbeherrschung" schon im geltenden Kartellgesetz verankert ist, verklausuliert in Art. 4 Abs. 2 KG; das Konzept hat auch schon Anwendung gefunden (Fall Coopforte). Der Bundesrat schreibt dazu in seiner damaligen Botschaft vom 7. November 2001:

“Mit der Änderung von Artikel 4 Absatz 2 KG wird klargestellt, dass bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen ist, sondern die konkreten Abhängigkeitsverhältnisse auf dem Markt zu prüfen sind. Marktbeherrschung kann insbesondere auch bei einem Unternehmen vorliegen, das im Verhältnis zu Mitbewerbern über eine überragende Marktstellung verfügt, oder bei einem Unternehmen, von welchem andere Unternehmen als Nachfrager oder Anbieter abhängig sind.”
— Bundesrat, Botschaft KG2004, 2045

Unternehmen, die relativer Marktmacht ausgesetzt sind, können entsprechend heute schon den Abschluss von Lieferverträgen zu marktgerechten Bedingungen erzwingen und sich bei der Wettbewerbskommission über "unangemessene Preise oder sonstige unangemessene Geschäftsbedingungen" beklagen. Man darf also sehr gespannt sein, ob die WAK-N die Rechtslage hier tatsächlich ändert oder nicht vielmehr einen Akt symbolischer Gesetzgebung betreibt. 

St.Gallen, 22. August 2014

 

Edit 24. August 2014: Aufgrund einer Leserreaktion sei klargestellt, dass der Rechtsimport von § 20 GWB natürlich nicht deswegen schlecht ist, weil er aus Deutschland kommt, sondern weil er vermutlich das angestrebte Ziel nicht erreichen wird (Hinweise darauf auch in der NZZ vom 23. August 2014).

Posted in Wettbewerb, Regulierung and tagged with Wettbewerbsrecht, Relative Marktbeherrschung, Hochpreisinsel, Kartellgesetz, Birrer-Heimo.

August 22, 2014 by Peter Hettich.
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