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Foto: SF DRS, by Roland zh, License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Neue Mediensteuer - 400 oder 1'000 Franken?

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Die Abstimmung über die neue Mediensteuer am 14. Juni 2016 (Revision RTVG) wird offenbar eine knappe Sache; entsprechend wird auch der Abstimmungskampf mit härteren Bandagen als sonst geführt. Überhaupt keine Einigkeit besteht über die Höhe der zukünftigen Steuer: Während die Verwaltung davon ausgeht, dass die neue Abgabe zunächst auf CHF 400 sinkt, spricht der Schweizerische Gewerbeverband von bald CHF 1000, die für den kommunikativen Service Public aufgebracht werden sollen. Die Interpretationsunterschiede erklären sich vor allem auch dadurch, dass der vorgesehene Festlegungsmechanismus von den Verfassungsvorgaben abweicht.

Die RTVG-Vorlage hält keine Antwort auf die Höhe der neuen Mediensteuer bereit. Das Gesetz delegiert die Festlegung der Höhe an den Bundesrat, der in dieser Frage nicht frei, sondern an das Gesetz gebunden ist: Die Höhe der Mediensteuer bestimmt sich danach abhängig vom Finanzbedarf der SRG (Art. 68a revidiertes RTVG). Da die SRG ihren Leistungsauftrag weitgehend selbst definiert, nimmt sie auch auf ihren Finanzbedarf indirekt Einfluss. Mit anderen Worten ist die Höhe der neuen Steuer von den Bedürfnissen der SRG abhängig; weitet die SRG ihre Tätigkeiten aus, was die Gegner unterstellen, wird die Abgabe teurer. Dies erklärt die Unterschiede in den Positionen der Gegner und Befürworter.

Verfassungsrechtlich ist ein solcher Festlegungsmechanismus verpönt: "Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln", steht in Art. 127 Abs. 1 BV. Mit dieser Vorgabe gewährleistet die Verfassung, dass die Höhe einer Steuer für den Steuerpflichtigen vorhersehbar ist, und zwar direkt aus dem demokratisch legitimierten Gesetz. Das ist hier klar nicht der Fall (was nicht der einzige Mangel der Vorlage ist).

Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtensteins (das dortige Verfassungsgericht) hat bezüglich solchermassen ausgestalteter Steuern klare Aussagen gemacht (StGH 2010/24): Sind im Gesetz keine Obergrenzen festgelegt, ist der Wert der Gegenleistung kaum überprüfbar, und ist die Höhe der Abgabe für den Steuerpflichtigen nicht durch das Gesetz voraussehbar, dann ist die Steuer nicht ausreichend klar geregelt und damit unzulässig. Hätten wir ein Verfassungsgericht, würde dieses bei der vorliegenden Steuer wohl zum selben Ergebnis gelangen.

St.Gallen, 29. Mai 2015

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May 29, 2015 by Peter Hettich.
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Zeichnung: Corinne Bromundt

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Nerviges Gezeter um Marignano

Zeichnung: Corinne Bromundt

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Im 500. Jahr nach Marignano sieht sich die Schweiz mit einer Schlacht um die historische Deutung des Ereignisses konfrontiert. In einem Wahljahr lässt sich so wunderbar wie fruchtlos darüber streiten, ob die Schlacht eine Abkehr von Grossmachtbestrebungen und eine Hinwendung zur Neutralität zur Folge hatte. Gemeineidgenössische Einigkeit besteht immerhin darin, dass das Gemetzel überaus blutig war, und dass sich die zahlenmässig und technologisch unterlegenen Eidgenossen kaum den Sieg erhoffen konnten.

Taktisch war die Schlacht ein Desaster: Die Berner stimmten einem Friedensangebot des französischen Königs zu und gingen nach Hause. Kriegslustigere Teile der Streitmacht wagten ohne Absprache einen Frontalangriff auf die feindlichen Stellungen, die noch dazu befestigt waren. Das ohnehin bescheidene Kanonenfeuer wurde ohne Befehl eröffnet. Die Hauptleute fanden keinen Gehorsam; die Schweizer kämpften bald nur noch in Kleingruppen, sofern ihnen nicht die schwierige Flucht gelang. Heute wird die unausweichlich erscheinende Niederlage nicht überraschend einer fehlenden Strategie sowie mangelnder Führung und Disziplin zugeschrieben. Was sollen wir aber daraus noch lernen können?

Verfügung als Gewehrkugel des neuzeitlichen Bürokraten

Es ist naheliegend, die erfolgreiche Schlacht auf französischer Seite dem König und der durch ihn verkörperten, einheitlichen Führung zuzuschreiben. Der Glaube an die Leistungsfähigkeit der ordnenden staatlichen Hand ist auch heute wieder ungewöhnlich stark. Der Mensch habe, so schrieb der Kollege Markus Müller von der Uni Bern vor kurzem, «das Bedürfnis, sich leiten und führen zu lassen – durch irgendeine Autorität, eine Mode, eine Ideologie, ein Idol.» Erwartet wird freilich keine Ordnung durch rohe Gewalt, sondern eine staatliche Ordnung durch Recht. Die für diese Ordnung notwendigen Strategien und Pläne entfalten sich entsprechend nicht mehr auf dem Schlachtfeld, sondern werden für Wirtschaft und Gesellschaft artikuliert. Salven aus Aktions-, Massnahmen- und Masterplänen bereiten das Feld für nachfolgende regulatorische Vorstösse. Die Verfügung ist die Gewehrkugel des neuzeitlichen Bürokraten.

Wer ordnen will, stülpt Struktur über Chaos, ersetzt Netzwerke durch Hierarchien und beseitigt Vielfalt zugunsten von Uniformität. Ordnung rechtfertigt, einen Mietvertrag nach 32 Jahren zu kündigen, weil die betreffende Imbissbude nicht zum Stadtbild passt. Ordnung erfordert, dass die Ladenöffnungszeiten in allen Schweizer Gemeinden gleich geregelt sind. Ordnung verlangt, dass der zur Querschnittslähmung führende Sprung ins trübe Wasser zusätzlich mit einer Kürzung der Unfallrente bestraft wird. Ordnung verleitet zum Glauben, bahnbrechende Innovationen würden tatsächlich in «Innovationsparks» entstehen. Ordnung verführt zur Illusion, jedes menschliche Verhalten könne auf geringstmögliche Schäden und Kosten hin gesteuert werden. Nichts ist unwichtig genug oder zu persönlich, als dass es nicht nach dem kollektiven Willen geordnet werden könnte.

Offen für Innovationen waren diese Eidgenossen nicht

Es ist erstaunlich, dass die ziemlich ungeordneten «Schlachthaufen» bis zum Abend des 13. September 1515 tief in die feindlichen Reihen vordrangen; die Eidgenossen konnten sich bis zum Eingreifen der venezianischen Reiterei gar als Sieger wähnen. Die bei Carl von Clausewitz beschriebene «Friktion» – Feind jeder hierarchischen Ordnung – mag Grund für diesen relativen Erfolg sein, der trotz militärischer Niederlage in einen vorteilhaften Frieden für die Schweizer mündete. Die Schwäche der alten Eidgenossen haben sich auf einem anderen Feld als Stärke erwiesen: Eine Präferenz für dezentrale Entscheidungsmechanismen, die in einen föderalistischen Staatsaufbau gemündet, regulatorischen Wettbewerb befeuert und Bottom-Up-Lösungen ermöglicht haben.

Dennoch: Offen für Innovationen waren diese Eidgenossen nicht. Wer lieber mit Schwertern und Hellebarden als mit Feuerwaffen auf den Feind zu stürmt, hat die Niederlage redlich verdient. 1515 bildet nicht den Nukleus der modernen Schweiz, die durch ihre Offenheit für technische Innovationen und das Belassen von kreativen Nischen eine stattliche Anzahl von Künstlern, Schriftstellern und Forschern hervorbrachte (und nicht zu vergessen: solche herausragenden Persönlichkeiten auch als Flüchtlinge bei sich aufnahm). Das freie Wirtschaften in der Schweiz war durch obrigkeitlichen Dirigismus, das Zunftwesen und ehehafte Privilegien beschränkt. Diese alte Schweiz hielt nicht viel von einem starken Schutz gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Freiheiten. Von einem breit gestreuten Privateigentum sowie wettbewerblich organisierten und international offenen Märkten war sie weit entfernt. Mit der Schlacht von Marignano kann also trefflich Wahlkampf getrieben werden; eine Zukunft darauf bauen können wir aber nicht.

Dieser Beitrag erschien als Kolumne im HSG Focus-Magazin 2/2015 unter folgendem Anriss: Nerviges Gezeter um Marignano - Mit einem Wahlkampf um die Vergangenheit lässt sich keine Zukunft bauen. Peter Hettich über das Ausschlachten der Schlacht von Marignano.

Posted in Wirtschaftsverfassung, Universität and tagged with Innovation, Marignano.

May 15, 2015 by Peter Hettich.
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Bundesarchiv, B 145 Bild-P109963 / CC-BY-SA [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Zum Tag der Arbeit: Sozialcharta ratifizieren?

Bundesarchiv, B 145 Bild-P109963 / CC-BY-SA [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Gestern Nachmittag durfte ich anlässlich einer Tagung zu den Sozialrechten in der Schweiz den Standpunkt des Wirtschaftsrechts (und damit wohl der "Wirtschaft" generell) vertreten. Im Zentrum der Debatte steht dabei immer wieder die Europäische Sozialcharta. Diese ist gemäss den Tagungsveranstaltern "das wichtigste Dokument für den Schutz wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte auf europäischer Ebene". Obwohl der Bundesrat die Charta schon 1976 unterzeichnet hat, hat die Schweiz diese nie ratifiziert. Dabei soll die Schweiz eigentlich viele Rechte der Charta schon garantieren, weshalb einem Beitritt zu diesem Übereinkommen nichts im Wege stehe. Die Gründe für die ausbleibende Ratifikation der Sozialcharta liegen deshalb vermutlich in tieferen Schichten verborgen, die ein nur oberflächlicher Blick auf die Rechtslage nicht ergründen kann.

Die Sozialcharta beginnt mit einem "Recht auf Arbeit": "Jedermann muss die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen." Auf dieser abstrakten Stufe würde das auch der Wirtschaftsrechtler unterschreiben: Sich seinen Lebensunterhalt unabhängig von Zuwendungen von Dritten verdienen zu können, ist ein Instrument zur Verwirklichung zentraler Elemente der Menschenwürde – man könnte mutig vom "ideellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit" sprechen. Der Wirtschaftsrechtler denkt bei beim Recht auf Arbeit also an Freiheitsrechte, und vor allem an Marktzugang: KMU-freundliche Regulierung, Bürokratieabbau, aber auch Personenfreizügigkeit für Menschen mit einem Arbeitsvertrag in der Tasche. In diesem Sinne sind Wirtschaftsfreiheit und Sozialrechte eben gerade nicht Antagonisten, die der Sozialgesetzgeber auszubalancieren hätte, sondern zwei Seiten der gleichen Medaille.

Mit diesem Begriffsverständnis war ich natürlich in der Minderheit. Auch die Verfasser der Sozialcharta bringen andere Inhalte zum Ausdruck, wie der Bundesrat 1983 in seiner Botschaft zum Beitritt (S. 1269) selbst klar darlegte:

“Konkret bedeutet dies, dass sich jeder Vertragsstaat bereit erklärt, alles zu tun, um den Arbeitsuchenden Arbeit zu beschaffen und die Anzahl vorhandener Arbeitsplätze im Rahmen des Möglichen zu erhalten. Aus dieser doppelten Zielsetzung heraus verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Ursachen der Unterbeschäftigung oder der Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Diese Bestimmung muss in ihrer dynamischen Tragweite verstanden werden: sie setzt voraus, dass sich die Regierungen im Rahmen ihrer globalen Wirtschaftspolitik stets für dieses Ziel verwenden [… z.B. durch …] konjunkturpolitische Massnahmen.”
— Bundesrat

Die Sozialcharta atmet den Geist des starken Staates, der Arbeitsplätze "schafft" oder "beschafft" und sie mit wirtschafts- und konjunkturpolitischen Massnahmen "erhält". Man klammert sich an das vermeintliche Idealbild der lebenslangen Anstellung und des Aufstiegs nach Senioritätsprinzip, alles im selben Betrieb. Gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Wandel, der das Bild des immobilen Arbeitnehmers infrage stellen könnte, wird ignoriert. Selbständige Unternehmer, die mit neuen, innovativen Produkten und Dienstleistungen Märkte bedienen, die im Wettbewerbsprozess Arbeitsplätze aufbauen und allenfalls auch einmal abbauen müssen, sind kein Thema der Sozialcharta.

Das in der Sozialcharta zum Ausdruck gebrachte Sozialmodell ist entweder gescheitert oder existiert nicht mehr: Frankreich und Portugal, die sämtliche Bestimmungen der Sozialcharta umzusetzen versprochen haben, weisen eine Jugendarbeitslosigkeit von 24,1% bzw. 34,8% auf. Von den Zeitbomben in Griechenland und Spanien, wo mehr als die Hälfte der unter 25-jährigen keine Arbeit haben, dürfen wir gar nicht sprechen. Solange sich die Rahmenbedingungen in diesen Ländern ("ease of doing business") nicht ändern, wird auch das "Recht auf Arbeit" illusorisch bleiben.

St.Gallen, 1. Mai 2015

Posted in Wirtschaftsverfassung, Regulierung and tagged with Arbeitsrecht, War for Talent, Sozialcharta.

May 1, 2015 by Peter Hettich.
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