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Foto: Diego Delso [GFDL or CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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"Die Würde des Menschen ist unantastbar"

Foto: Diego Delso [GFDL or CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Tag 5 im Dschungelcamp in Australien. "Honey" aka Alexander Keen (34) weigert sich, seiner Mitstreiterin den Schweiss abzuwischen und diesen in ein Reagenzglas zu füllen. Seine Begründung: "Die Menschenwürde ist unantastbar". Es ist vermutlich das erste Mal, dass sich ein Teilnehmer dieser Sendung einer Dschungelprüfung durch Berufung auf das Grundgesetz entzieht. Noch erstaunlicher ist, dass die rote Linie ausgerechnet hier - und nicht etwa bei Kontakt und Verzehr von Insekten oder ekelerregenden Flüssigkeiten - gezogen wird.

Ich kann mich selbst noch gut erinnern, wie Deutschland im Jahr 2000 noch darüber diskutiert hat, ob die Sendung "Big Brother" die Menschenwürde verletze und deren Ausstrahlung daher verboten werden sollte. Heute erschiene dem abgehärteten Fernsehpublikum die Behauptung einer Verletzung der Menschenwürde wohl weit hergeholt. Wer wissen möchte, ob das Fernsehschaffen mit dem Dschungelcamp den Tiefpunkt erreicht hat, sei die britische Fernsehserie "Black Mirror" wärmstens ans Herz gelegt. Den Produzenten der Serie ist es ausgezeichnet gelungen, die nächst tieferen Stufen der Entwürdigung zu skizzieren.

Die Menschenwürde ist auch in der schweizerischen Bundesverfassung verankert. Wie die deutschen wissen aber auch die schweizerischen Juristen kaum zu definieren, was die Menschenwürde beinhaltet und ab wann sie beeinträchtigt scheint. Fest steht nur, dass sich die Grenzen der Menschenwürde mit jeder neuen Reality-TV-Show immer wieder etwas mehr einzuengen scheinen.

St.Gallen, 20. Januar 2017

Posted in Medienregulierung and tagged with War for Talent, Audiovisuelle Medien, Medienfreiheit.

January 20, 2017 by Peter Hettich.
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By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

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Anwälte in der "Internet-Revolution"

By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

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"Die Internet-Revolution erfasst auch die Anwaltsbranche", schrieb Eugen Stamm letzten Dienstag in der NZZ. Angesprochen ist das verstärkte Aufkommen von "Legal Tech", analog zu "FinTech" also die Transformation von Rechtsberatung und Streiterledigung durch informations- und kommunikationstechnische Lösungen. Eugen Stamm vermutet, dass neue Technologien wohl auch zu neuen Geschäftsmodellen in der Rechtsbranche führen werden, sowie zu mehr Automatisierung und Effizienz. Wenn Eugen Stamm das Wort "erfasst" braucht, so liegt er sicher richtig, denn das Wort drückt Passivität aus. Die technologiegetriebenen Innovationen entstehen nicht in der Anwaltsbranche, sondern werden von aussen an diese herangetragen. Diese Behäbigkeit ist gefährlich.

Informations- und Kommunikationstechnologien verändern heute viele Bereiche der Old Economy. Offenkundig erfassen diese Veränderungen nicht nur die Effizienz von etablierten Geschäftsprozessen (Automatisierung), sondern heben die Produkte und Dienstleistungen auf ein gänzlich neues Qualitätsniveau. In diesem Sinne kann es leicht passieren, dass die informationstechnische Lösung wichtiger wird als die eigentliche Dienstleistung - und diese dann entsprechend als Kernprozess verdrängt. Blickt man etwa auf Medgate, den nach eigenen Angaben führenden Anbieter telemedizinischer Dienstleistungen in der Schweiz, so wird diese Firma massgeblich durch ICT-Firmen getragen, mit den Ärzten als Angestellte.

Eine Anwaltschaft, die sich neuen technologischen Entwicklungen verschliesst, könnte sich auch bald in einer zudienenden Rolle wiederfinden. So hat der Schweizerische Beobachter (Ringier Axel Springer Schweiz AG) mit "guider" schon eine digitale Rechtsberatungsplattform geschaffen, die digitale Produkte mit persönlicher juristischer Beratung kombiniert. In einer Welt, in der - selbst für Juristen - Google erste Anlaufstelle für die Lösung von Rechtsproblemen bildet, werden sich nur wenige Anwälte als unabhängige Dienstleister halten können: Nicht diejenigen, die nur Informationen sammeln und aufbereiten können, sondern vor allem diejenigen, die diese Informationen auch einordnen, vernetzen und auf kreative Weise neu anwenden können.

St.Gallen, 19. August 2016

Posted in Innovation, Universität, Wettbewerb and tagged with Juristen, Anwaltswerbung, War for Talent, Digitalisierung, Internet, Innovation, Studium.

August 19, 2016 by Peter Hettich.
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Quelle: Facebook

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One (wo)man, two votes? Stimmfaule sind anders zu motivieren!

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Nach der Brexit-Abstimmung wurde schnell geltend gemacht, die Jugend, welche für den Verbleib in der EU gestimmt habe, würde um ihre Zukunft betrogen. Die Diskussion führte auch zu einem interessanten Vorschlag von Regierungsrätin Jacqueline Fehr: Demgemäss würde das Gewicht der Stimmen der Jungen verdoppelt, da die Jungen auch die Resultate der Urnenentscheide (er-)tragen müssten. Der Vorschlag bedarf einer - wohl chancenlosen - Änderung von Art. 136 Abs. 1 BV, ist aber auch aus anderen Gründen abzulehnen.

Ich persönlich halte wenig davon, die (eher apolitischen) Millennials in ihrer Abstimmungsträgheit noch damit zu belohnen, dass sie gegenüber anderen Altersgruppen mehr Stimmgewicht erhalten. Wer am 23. Juni in Grossbritannien nicht abstimmen ging, dem war die Frage des Verbleibs in der Europäischen Union wohl egal. Es gäbe jedoch einen anderen Weg, den "Digital Natives" in demokratischen Abstimmungen mehr entgegen zu kommen. Beispielsweise könnte man durch eine Anpassung des Auszählungsvorgangs das Problem von knappen Zufallsmehrheiten angehen, welches in der Schweiz auch häufig vorkommt.

Die persönliche Stimmabgabe an der Urne (Art. 5 Abs. 3 BG über die politischen Rechte) ist ein Relikt aus dem analogen Zeitalter und diente in dieser Zeit der ordnungsgemässen Organisation der Wahlen und Abstimmungen. Durch die vorzeitige und briefliche Stimmabgabe (Art. 7 f. BPR) ist das Abstimmungsprozedere schon länger nicht mehr auf einen Tag fokussiert, sondern wurde zu einem längeren Prozess umgeformt. Ausgezählt werden die Stimmen aber erst nach der Schliessung der Urnen, wodurch in einer analogen Welt das Abstimmungsgeheimnis bestmöglich gewahrt werden kann.

In einer digitalen Welt gibt es für dieses Vorgehen wenig Gründe. Mit der heute grundsätzlich möglichen elektronischen Stimmabgabe (Art. 8a BPR) könnten die abgegebenen Stimmen öffentlich aggregiert werden, ohne dass das Abstimmungsgeheimnis tangiert ist. Dies würde der trägen Masse der Abstimmungsabstinenten ein Signal geben, dass sie sich in umstrittenen Sachvorlagen vielleicht doch noch an die (elektronische) Urne bewegen sollten. Weitergehend könnte man auch den "taktisch" Abstimmenden bis zur Schliessung der (elektronischen) Urnen Gelegenheit geben, ihre Stimme nochmals zu ändern. Die Wahlbeteiligung in umstrittenen Vorlagen und die Legitimität des Abstimmungsresultats würden dadurch steigen; die Resultate könnten nicht mehr leichthin als "Zufallsmehr" abgetan werden.

St.Gallen, 1. Juli 2016

 

Posted in Innovation, Regulierung and tagged with War for Talent, Freiheit, Durchsetzungsinitiative, Demokratie, Eurokrise, Europa.

July 1, 2016 by Peter Hettich.
  • July 1, 2016
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