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Bild: The Electoral Commission

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Brexit: Unsere Lektion aus dem Spiel mit dem Feuer

Bild: The Electoral Commission

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Eine Mehrheit der Briten - sprich der Engländer und Waliser - will den "Brexit". Das Ergebnis ist knapp und das Land in mehrfacher Hinsicht gespalten. Die Auswirkungen des Austritts sind unklar, wie auch, was überhaupt ein "Leave" bedeutet. Umso überraschender ist es, dass die Briten sich tatsächlich für einen Austritt aus der Europäischen Union entschieden haben.

Unterstellt man den involvierten Staatsführern, dass sie nun hoffentlich persönliche Animositäten auf die Seite schieben und eine an der Sache ausgerichtete Politik betreiben können, so wird Grossbritannien auch nach einem "Austritt" mit Europa verbunden bleiben. Das Arbeiten mit Drohszenarien schürt hier unnötig Ängste ("ein Exempel statuieren") und war hoffentlich nur Teil des politischen Kalküls (Daily Mirror gestern: "Don't take a leap into the dark... vote REMAIN today"). Die Unsicherheit über die Zukunft hätte an sich die Chancen der Befürworter des Status Quo stärken sollen.

Bei der "europäischen Frage" sind in ganz Europa Parallelen auszumachen. Über das gesamte Spektrum der etablierten Regierungsparteien zieht sich grundsätzlich ein Konsens des "Pro Europa". Wer Europa als primär wirtschaftliches Integrationsprojekt und damit dem politischen Ziel einer "ever closer union" skeptisch gegenüber steht, kann diese differenzierte Präferenz in Wahlen kaum äussern. Die Strategie von David Cameron, sich einmalig und ad hoc einen besseren "Deal" zu sichern, war vor diesem Hintergrund von vornherein unglaubwürdig; vielmehr hätte er die europäischen Fragen basierend auf einer langfristig angelegten europapolitischen Strategie angehen sollen. Das Fehlen ausdifferenzierter europapolitischer Positionen schafft Raum für populistische Parteien, meist am rechten Rand des Spektrums, welche die Europäische Union in allen Facetten ablehnen. Diese Entwicklung ist nicht nur mit Blick auf den politischen Diskurs bedauerlich. Wie sich nun zeigt, ist das Denken in "Pro/Contra" auch eine ungewisse Wette darauf, dass sich in jedem Mitgliedstaat der Union langfristig eine proeuropäische Mehrheit an der Macht halten kann. Dies ist jedoch nun sehr unsicher.

Was sind die Lektionen daraus für die Schweiz? Die Parteien spalten sich hierzulande nicht mehr in zwei Lager "Pro" und "Contra" EU, sondern in zwei Lager "Pro" und "Contra" Bilaterale. Was die bilateralen Verträge angeht, müssen auch die Schweizer Stimmbürger bald schwierige Fragen beantworten. Vor dem Hintergrund, dass die bilateralen Verträge breite Unterstützung, ein Beitritt zur EU aber mehrheitlich abgelehnt wird, ist die Suche nach einem "grand bargain" bei den Bilateralen ein gefährliches Spiel. Würde ein weitreichendes institutionelles Abkommen mit einer verfassungsfernen Lösung für die Zuwanderung und gleichzeitig einem Erhalt der bilateralen Verträge verknüpft, erscheint der Ausgang einer solchen Abstimmung keineswegs als gewiss. Wer weiss schon, wie die Schweizerinnen und Schweizer entscheiden, wenn sie - wie gestern die Briten - mit einem "Alles oder Nichts"-Paket konfrontiert werden?

St.Gallen, 24. Juni 2016

Posted in Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Eurokrise, Europa, Globalisierung, Wahlen.

June 24, 2016 by Peter Hettich.
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Foto von Peter Mosimann, via Wikimedia Commons

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Verfassungswidrige SVP-Statuten?

Foto von Peter Mosimann, via Wikimedia Commons

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Die politischen Parteien werden in der Verfassung lediglich in einem ziemlich inhaltsleeren Passus erwähnt. Was die Parteien wie alle anderen Vereine auch für sich in Anspruch nehmen können, ist die Vereinigungsfreiheit, also ein Recht zur Abwehr von ungerechtfertigten Übergriffen des Staates. Im Parlamentsgesetz, das den Betrieb der eidgenössischen Räte regelt, kommen die Parteien auch nur am Rande vor. Aufgaben werden den Fraktionen zugewiesen, deren Zusammensetzung sich freilich nach der Parteizugehörigkeit richtet. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist es nicht ganz einfach, wenn nicht gar frivol, zu behaupten, die Statuten einer politischen Partei würden gegen die Verfassung verstossen. Dies selbst dann, wenn es sich um eine so bedeutende Statutenbestimmung handelt wie Art. 9 Abs. 3 der SVP-Statuten, die das Erlöschen der Parteimitgliedschaft für den Fall vorsieht, dass jemand die Wahl zum Bundesrat annimmt, ohne dafür von der Fraktion vorgeschlagen worden zu sein.

“Eine Mitgliedschaft in der SVP von Personen, die das Bundesratsamt angenommen haben, ohne von der SVP-Fraktion der eidgenössischen Räte dafür vorgeschlagen worden zu sein, ist nicht möglich.”
— SVP Statuten, Art. 9 Abs. 3

Die These der Verfassungswidrigkeit stützt sich auf zwei alternative Begründungen. Die eine Begründung lautet, "dass die SVP damit das passive Wahlrecht der Kandidierenden und das aktive Wahlrecht der National- und Ständeräte verletzt." Diese Begründung kann aufgrund verschiedener Erwägungen nicht überzeugen: Zum einen ist das Wahlrecht durch die Statutenbestimmung in keiner Weise rechtlich beschränkt; die National- und Ständerat sind völlig frei, diejenige Person in den Bundesrat zu wählen, die ihnen passt (freilich in den Grenzen der Wählbarkeit). Zum anderen sind privatrechtliche Vereine wie die SVP zum vorneherein kaum beauftragt, das Wahlrecht der National- und Ständeräte sicherzustellen, da sie keine staatlichen Akteure sind. Anders betrachtet: Dass der SVP als Verein keine rechtlichen Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um ihre Wünsche zur Bundesratswahl durchzusetzen, zeigt sich ja vor allem auch darin, dass sie zum verzweifelten Mittel des Parteiausschlusses greifen muss.

Zweite Begründung: "Die SVP-Statuten [seien] überdies verfassungswidrig, weil sie das Instruktionsverbot und die Wahlkompetenz der Vereinigten Bundesversammlung verletzen". Dieses gelte auch gegenüber den Parteien. Tatsächlich sieht Art. 161 Abs. 1 der Verfassung vor: "Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen." Die Bestimmung geht auf die Gründung des Bundesstaates zurück und richtete sich vor allem gegen die (damals noch mächtigen) Kantone, die ihre Räte nicht beeinflussen sollten. In die Pflicht genommen werden die Ratsmitglieder selbst, aber auch die Fraktionen. Diese sind aber gerade nicht mit den Parteien gleichzusetzen. Das Schrifttum äussert sich klar dahingehend, dass politische Sanktionen aufgrund der Missachtung des Parteiwillens möglich bleiben müssen. Dies betrifft die Drohung der Nicht-Nominierung bei kommenden Wahlen, die (nichtdurchsetzbare) Aufforderung zum Rücktritt und eben auch der Ausschluss aus der Partei.

So sehr auch ich die Ausschlussbestimmung in Art. 9 der SVP-Statuten als höchst verunglückt erachte, so ist sie dennoch nicht verfassungswidrig. Anderes zu behaupten ist nichts anderes, als politische Ziele in ein Deckmäntelchen von vorgeschobenen rechtlichen Argumenten zu hüllen. Bleibt nur zu sagen, dass auch solche rechtlichen Falschbehauptungen in keiner Weise geeignet sind, das Wahlrecht der National- und Ständeräte zu beeinflussen; sie haben keine rechtliche Sanktion zur Folge.

St.Gallen, 6. November 2015

Posted in Regulierung and tagged with Parlament, Gesetzgebung, Wahlen.

November 6, 2015 by Peter Hettich.
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Foto: von Futbol vic (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Warum ein "Rechtsrutsch" nichts ändert

Foto: von Futbol vic (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Wenn die Auguren richtig in ihren Hühnerknochen gelesen haben, dürfen wir am Sonntag einen "Rechtsrutsch" erwarten (so berichten z.B. NZZ und Tagi). Rein prozentual hält sich der "Rutsch" jedoch in Grenzen. Wie sich der "Rutsch" in Sitzgewinnen in den Kantonen niederschlägt, ist schwierig zu prognostizieren. Ob sich die Zusammensetzung der Regierung ändern könnte, ist für die Aussenstehenden unklar. Doch selbst wenn es einen grösseren "Rechtsrutsch" gäbe: Was darf der "Rechtswähler" davon erwarten? Grundsätzlich eben gar nichts.

Mit berechtigter Skepsis dürfen sich die Wähler erinnern, dass die tausenden von Seiten an neuer Regulierung jedes Jahr von links und rechts gemeinsam produziert wurden. "Gute Ideen", ob sie nun Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen, ausländischen Staaten oder direkt den Köpfen der Parlamentarier entsprungen sind, fanden in den letzten Legislaturen leider ungehinderten Eingang in verschiedenste parlamentarische Vorstösse von unterschiedlicher Verbindlichkeit und (verwaltungsinterner) Beschäftigungswirkung.

Grosse gesellschaftliche Projekte wie die "Energiestrategie 2050" wurden diesen Herbst zwar mit knappen Mehrheiten durch die Räte gepeitscht. Entsprechend behaupten nun gewisse Parteien, schon geringe Sitzverschiebungen würden dieses auf 35 Jahre angelegte Projekt gefährden. Dabei wird aber freilich ausgeblendet, dass gerade hier der Ständerat den Subventionstopf just auf so viele Geldempfänger erweitert hat, dass die Mehrheiten auch bei einem Rechtsrutsch gesichert wären.

Von einem nach "rechts" gerutschten, neuen Parlament dürften die liberalen Wähler jedoch erwarten, dass es nicht sofort wieder in die gerade verlassenen Schützengräben steigt und mit ihren Lieblingsprojekten gegen eine geschwächte Linke "zurückschlägt". Vielmehr wäre es Aufgabe eines solchen Parlaments, sich vor der Anhandnahme neuer Projekte vertieft mit der Notwendigkeit eines kollektiven Vorgehens zu beschäftigen. Der Erfolg eines nach rechts gerutschten Parlaments misst sich also an den nicht verwirklichten Projekten. Entsprechend wären Gesetzesprojekte, im Sinne der Konkordanz und sachgerechter Lösungen, auch breiter abzustützen. Man würde sich wünschen, dass diese Suche nach Konsens nicht nur in politische Kuhhändel münden würde (siehe Altersvorsorge). Vermutlich ist es der naive Wunsch eines in politischen Spielen unbedarften Wählers, dass ein auf Konsens angelegtes System das Regulierungswachstum mildern würde, wodurch gesellschaftliche wie wirtschaftliche Freiheiten wieder etwas mehr Raum gewännen.

St.Gallen, 16. Oktober 2015

Posted in Regulierung and tagged with Wahlen, Gesetzgebung.

October 16, 2015 by Peter Hettich.
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