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Foto von Martinhampl - Own work, Public Domain, via Wikimedia Commons

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Altersvorsorge (ad infinitum)

Foto von Martinhampl - Own work, Public Domain, via Wikimedia Commons

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Nach der Ablehnung der Volksinitiative "AHV plus" geht der Nationalrat mit bürgerlichem Rückenwind in die Beratung des Geschäfts "Altersvorsorge 2020". Angesichts des kurzen Zeithorizonts bis 2020 traut man sich, anders als bei der Energiestrategie 2050, den grossen Wurf offenbar nicht zu. Einigkeit besteht in linken wie rechten Kreisen lediglich über die Notwendigkeit einer Reform. Die wichtigen materiellen Fragen sind umstritten und die Vorlage könnte auch gut scheitern. Es ist so erstaunlich wie beschämend, dass das Parlament nicht in der Lage scheint, die Altersvorsorge auf eine langfristig tragfähige Basis zu stellen; unsere Parlamentarier befassen sich lieber mit Kleidervorschriften.

Zur Auflösung der Pattsituation diskutiert das Parlament mittlerweile auch eine automatisch greifende Stabilisierungsregel: "Gelingt die Sanierung auf dem politischen Weg nicht, soll eine automatische Stabilisierungsregel wirksam werden, um die Fähigkeit der AHV aufrechtzuerhalten, volle Renten auszuzahlen." Diese würde bei einer finanziellen Gefährdung des AHV-Fonds das Referenzalter und die Mehrwertsteuer parallel anheben. Das Primat der Politik sei mit der Regel nach wie vor gegeben, "und der Automatismus sollte nie ausgelöst werden". Momentan sieht es aber eher danach aus, dass das Parlament entweder eine langfristig nicht tragfähige oder dann aber eine nicht mehrheitsfähige Vorlage verabschieden wird.

Angesichts dieser Ausgangslage sollte das Parlament vielleicht darüber nachdenken, das "Primat der Politik" ganz fallenzulassen. Bei der Altersvorsorge handelt es sich in vielen Bereichen um eine technische, versicherungsmathematische Materie (Rentenalter sowie, bei den Pensionskassen, der Umwandlungssatz und der technische Zinssatz). Vielleicht sollte diese Materie ohnehin nicht verpolitisiert werden, zumal in der beruflichen Vorsorge private und nicht staatliche Vermögen betroffen sind? Schliesslich legen wir ja auch die Geldpolitik in die Hände von Experten, d.h. einer unabhängigen Zentralbank. Wieso sollten also nicht auch, bei nüchterner Betrachtung der politischen Tatenlosigkeit, die Rahmenbedingungen der Altersvorsorge von Experten festgelegt werden?

St.Gallen, 30. September 2016

Posted in Regulierung and tagged with Sicherheit, Demokratie, Sozialversicherung.

September 30, 2016 by Peter Hettich.
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Foto: Emergency Brake [CC BY 2.0], via Wikimedia Commons

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Sozialindustrien rund um die Putzfrau

Foto: Emergency Brake [CC BY 2.0], via Wikimedia Commons

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Viele konnten sich wohl etwas Schadenfreude nicht verkneifen, als Hans Fehr wegen illegaler Beschäftigung einer serbischen Asylsuchenden als Putzfrau und wegen Nichtbezahlen von Sozialabgaben mit einem Strafverfahren konfrontiert war. Die Sache ging für Hans Fehr glimpflich aus (NZZ vom 1. März 2015). Das Lachen bleibt einem allerdings immer gegen Ende Januar im Halse stecken, wenn man selbst die AHV-Beiträge der eigenen Haushaltshilfe abrechnen muss. Diese lästige Aufgabe - vereinfachtes Verfahren genannt - der Haushaltshilfe aufzubürden, welche die Abrechnung für alle Kunden in einem Aufwisch erledigen könnte, ist nämlich unmöglich.

Naiv ist, wer sich mündlich oder gar schriftlich versichern lässt, dass seine Haushaltshilfe selbst mit der Sozialversicherung die Beiträge abrechnet. Dies ist gemäss SVA Zürich nämlich nur möglich, wenn die Putzfrau eigene Arbeitsgeräte und eigene Putzmittel verwendet und diese in einem Geschäftswagen mitführt (Geschäftsauto? Soviel zur "grünen Wirtschaft"!). Wenn diese - im Gesetz nicht aufzufindenden - Voraussetzungen gegeben sind, so könne sich die Haushaltshilfe bei der Ausgleichskasse anmelden. Diese prüfe dann, ob die weiteren Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind. Wer das entsprechende Formular mit den Kriterien durchliest, wird aber feststellen, dass es gar nicht so einfach ist, als Unternehmer Anerkennung zu finden (und das in einer Marktwirtschaft!). Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Im Ergebnis wird der vermeintliche Auftraggeber der Putzfrau wohl immer als plötzlicher Arbeitgeber ins Recht gefasst werden.

Wehe dem, der dann keine Unfallversicherung abgeschlossen hat und nicht einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorliegen hat. Er fällt dann im Kanton Zürich unter den kantonalen Normalarbeitsvertrag und darf im dümmsten Fall, nämlich im Krankheitsfall, den Lohn seiner Haushaltshilfe noch zwei Jahre nachzahlen. Eine Absicherung, von der andere Arbeitnehmer nur träumen dürfen.

Es ist nicht verwunderlich, dass die unfreiwilligen Arbeitgeber in diesem Regulierungsdschungel die Dienste von spezialisierten Firmen und Agenturen nachsuchen; schliesslich will man mit den vielen Formularen nicht just die Zeit wieder brauchen, die man sonst mit Putzen verbracht hätte. Leider schneiden sich diese spezialisierten Putzfirmen einen Gutteil der Wertschöpfung ab; Geld, das man lieber als Lohn der Putzfrau ausbezahlt hätte. Es entsteht der ungute Eindruck, dass sich gar viele Leute mit den Reinigungsdiensten in den Privathaushalten beschäftigt halten und Geld verdienen – ausser die Putzfrau, für die am wenigsten vom Kuchen abzufallen scheint.

St.Gallen, 5. Februar 2016

Posted in Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Arbeitsrecht, Sozialversicherung.

February 5, 2016 by Peter Hettich.
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"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

Antibabypille Yasmin - Hersteller haftet nicht

"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

Die Geschichte von Céline war vielfach in der Presse zu lesen: Am 20. März 2008 erlitt die 17-jährige Frau eine schwere beidseitige Lungenembolie, was zu einem Herzstillstand und schweren Hirnschäden führte. Seither kann Céline nicht mehr sprechen und muss künstlich ernährt werden. Nach umstrittener Auffassung stellt die Einnahme des hormonellen Verhütungsmittels "Yasmin" die Ursache der Embolie dar; diese wurde Céline drei Monate vor dem Unglück von einem Arzt verschrieben.

Das Bundesgericht hat nun letzten Mittwoch die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung über eine Summe von mehr als 5,7 Mio. Franken abgewiesen. Gleich entschieden haben zuvor das Bezirksgericht und Obergericht des Kantons Zürich. So tragisch die Umstände auch sind: Diese Entscheide erscheinen als richtig.

Die Pille ist offensichtlich nicht "sicher"

Nach dem Massstab des Produktehaftpflichtgesetzes sei das Medikament nicht fehlerhaft. Gar nicht geprüft wurde die Zulassung des Medikamentes: Für diese muss das Arzneimittel qualitativ hoch stehend, sicher und wirksam sein (Art. 10 HMG). Nun zeigen statistische Daten, dass Thrombosen als mögliche Auslöser von Lungenembolien eine bekannte, aber seltene Nebenwirkung von hormonellen Verhütungsmitteln sind. Die Packungsbeilage weist auf diese Nebenwirkung hin. Das Produkt ist also offensichtlich nicht "sicher". War die Zulassung also ein Fehler?

Absolute Sicherheit gibt es nicht

Der Gesetzgeber, der Bundesrat und die Swissmedic sagen uns nichts zur erforderlichen Sicherheit. Über das Restrisiko erfahren wir erst etwas in internationalen Richtlinien. Danach ist eine Zulassung zu verweigern, wenn eine "nicht unerhebliche potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit" besteht. Die absolute Sicherheit eines Medikamentes wird nicht verlangt; das akzeptierte Risiko ist abhängig von der Wirksamkeit des Medikamentes. Der Zulassungsentscheid erfordert damit eine Güterabwägung: Die mit einer ungewollten Schwangerschaft verbundenen Risiken sind mit den Risiken der Einnahme des Arzneimittels abzuwägen. In beiden Fällen erleiden Menschen Schäden oder sterben sogar, was nicht verhindert werden kann.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Zulassungsentscheide fehlerhaft sein können. Wirksame Arzneimittel werden also unter Umständen nicht zugelassen, obwohl die Bedingungen erfüllt wären. Auch werden unwirksame oder unsichere Medikamente manchmal zugelassen, was nicht passieren sollte. Schliesslich benötigt das Zulassungsverfahren Zeit (über ein Jahr); während dieser Zeit stehen wirksame Medikemente zur Behandlung von Krankheiten nicht zur Verfügung. Eine strengere Zulassungsprüfung für Medikamente rettet also nicht zwingend menschliches Leben. Fehler sind daher unvermeidbar und haben unter Umständen schwere Gesundheitsschäden oder Tote zur Folge.

Verantwortung für die Opfer der Risikogesellschaft

Es ist schwer zu akzeptieren, dass eine hochentwickelte Gesellschaft Risiken nicht gänzlich aussschliessen kann. Es ist ethisch noch schwerer zu erklären, dass eine Gesellschaft Opfer quasi in Kauf nehmen muss. Reflexartig wollen wir nach den Verantwortlichen fahnden und die Schuldigen bestrafen. Jedoch gibt es keine "Schuld", wo sich ein gesellschaftlich akzeptiertes Risiko als Schaden manifestiert. Wir wussten um das Risiko, und dass sich die Inkaufnahme dieses Risikos im Einzelfall als äusserst tragisch erweisen kann. Es wäre in dieser Situation falsch, eine Kompensation zuzusprechen, nur weil der Risikoverursacher in der Lage ist, diese Kompensation zu zahlen. Vielmehr ist es Aufgabe der gesamten Gesellschaft, sich den Opfern der von ihr akzeptierten Risiken anzunehmen. Die Gesellschaft erfüllt diese Aufgabe nicht durch Zahlung grosses Summen im Einzelfall, sondern durch ein ausgebautes Sozialversicherungsnetz. Mehr sollte nicht verlangt werden.

St.Gallen, 23. Februar 2015

Posted in Konsumentenschutz, Prävention, Regulierung and tagged with Heilmittelrecht, Risiko, Sozialversicherung.

January 23, 2015 by Peter Hettich.
  • January 23, 2015
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