• Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

regulierung.ch regulierung.ch

  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

(Nicht-)Kooperative Spiele: 0 Punkte von Mirco

Das Undenkbare ist am Montag beim "Perfekten Dinner" (Vox, Werktags 19 Uhr) passiert: Mirco aus Köln vergibt für das Essen des ersten Abends null Punkte! Ein noch nie dagewesener, äusserst unhöflicher Vorgang. Man kann sich freilich fragen, wieso solches nicht häufiger passiert: Auf demselben Sender läuft auch "4 Hochzeiten und eine Traumreise" (Vox, Werktags 16 Uhr). Hier zeigen die heiratswilligen Paare regelmässig keine Hemmungen, sich gegenseitig und ihre Hochzeiten schlecht zu machen - und zwar für eine Reise in die Flitterwochen sowie 1000 € Taschengeld. Offenbar hängt es von der "Sendungskultur" ab, ob sich die Teilnehmer kooperativ verhalten oder das Leben schwer machen.

Politiker mögen hier Regelungsbedarf erkennen. Es bedarf jedoch keines Spieltheoretikers um zu erkennen, dass Mircos kurzfristiger "Gewinn" rasch durch soziale Sanktionen kompensiert werden könnte. Mit anderen Worten: Wer will schon mit einer fiesen Person befreundet sein? So zeigt sich auch in Vorlesungen, dass Studenten im "Ultimatum-Spiel" auf kurzfristige Gewinne zugunsten langfristiger Reputationseffekte verzichten (@Kritiker unserer Institution: selbst St.Galler Studenten!). Dass es hier nur wenige Ausreisser gibt, hat auch sehr erfreuliche Auswirkungen auf die Regelbildung und die staatliche Aufsicht. Dabei ist, wie das Verwaltungsgericht Bern in einem der wenigen Gerichtsurteile zu diesem Problemkreis festgestellt hat, ganz grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Menschen an das anwendbare Recht halten (Urteil vom 30. Juni 2003). Für die anderen gibt es das Strafrecht oder eben - wie im Falle von Mirco - die gesellschaftliche Ächtung.

St.Gallen, 24. Februar 2017

Posted in Regulierung and tagged with Gesetzgebung, Rechtssicherheit.

February 24, 2017 by Peter Hettich.
  • February 24, 2017
  • Peter Hettich
  • Gesetzgebung
  • Rechtssicherheit
  • Regulierung
  • Post a comment
Comment
Foto: Santeri Viinamäki, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Foto: Santeri Viinamäki, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Unabhängige Regulierungsfolgenabschätzung?

Foto: Santeri Viinamäki, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Foto: Santeri Viinamäki, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Regulatorische Eingriffe sollten nur bei positivem Kosten-Nutzenverhältnis erfolgen. Die Einhaltung dieses Erfordernisses prüft die sogenannte "Regulierungsfolgenabschätzung". Dieses Instrument, so ein Artikel von Jan Flückiger vom Donnerstag, werde im politischen Alltag viel zu wenig eingesetzt. Da die Verwaltung meist ein Interesse an der Verabschiedung der Regulierung habe, sei ihr Interesse an einer kritischen Auseinandersetzung damit gering.

Würde hier Abhilfe geschaffen, wenn jede Regulierung durch eine unabhängige private Stelle geprüft würde? Leider bin ich mir da nicht so sicher. Zwar ist jede verwaltungsexterne Prüfstelle rechtlich gesehen unabhängig, doch gerät sie durch die Zusammenarbeit mit der Verwaltung automatisch in ein Abhängigkeitsverhältnis. Wer regelmässig Studien für die Verwaltung durchführt, wird die erwarteten Einnahmen entsprechend budgetieren und die vermutlich notwendigen Kapazitäten bei der Personalplanung einrechnen. Eine unabhängige Beratungsfirma kann so faktisch weit abhängiger von der Verwaltung sein, als ein verwaltungsinterner Angestellter mit einer zugesicherten institutionellen Unabhängigkeit. Dabei muss die Firma gar nicht methodisch unredlich handeln: Es genügt schon, wenn im Zweifel Wertentscheide bei der Folgenabschätzung zugunsten der Verwaltung gefällt werden, oder wenn die Unsicherheiten in der Datenlage verwaltungsfreundlich interpretiert werden.

Unabhängig ist eine externe Regulierungsfolgenabschätzung nur, wenn die Auftragsvergabe in zwei Phasen erfolgt: In einer Qualifikationsphase werden geeignete Firmen für solche Studien einfach nur gelistet, allenfalls differenziert nach Fachgebieten. Die eigentliche Auftragsvergabe erfolgt dann durch zufällige Auswahl einer der im Pool verfügbaren Firmen. Indem die wiederholte Zusammenarbeit nicht abhängig ist von früheren Studienresultaten, werden die infragekommenden Firmen einigermassen von politischen Einflüssen isoliert. So wird die Folgenabschätzung nicht zu einer blossen Zweckübung.

St.Gallen, 10. Februar 2017

Posted in Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Rechtssicherheit, Demokratie, Gesetzgebung.

February 10, 2017 by Peter Hettich.
  • February 10, 2017
  • Peter Hettich
  • Rechtssicherheit
  • Demokratie
  • Gesetzgebung
  • Wettbewerb
  • Wirtschaftsverfassung
  • Post a comment
Comment
Foto: Titel 20minuten vom 13. Oktober 2016

Foto: Titel 20minuten vom 13. Oktober 2016

Zuwanderungsinitiative: Keine Quadratur des Kreises versuchen

Foto: Titel 20minuten vom 13. Oktober 2016

Foto: Titel 20minuten vom 13. Oktober 2016

Wie gebannt starrt die politische Schweiz auf ein juristisches «Non-Paper» aus Brüssel, welches sich mit dem Vorschlag des Nationalrates zur Umsetzung der Zuwanderungsinitiative befasst (Beiträge in NZZ, SRF, etc.). Der sog. «Inländervorrang light» wird in diesem Papier nicht unvermutet kritisiert. Das «Non-Paper» hat zwar an sich keinen bindenden, formalen oder rechtlichen Status; es trägt vermutlich nicht einmal einen offiziellen Briefkopf, Stempel oder Unterschrift. Dennoch eröffnet das Non-Paper wieder die vom Nationalrat vermeintlich geschlossene zweite «Front»: Der Rat muss sich nun nicht nur mit der Verfassungskonformität seines Vorschlags befassen, sondern auch mit dessen Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen.

Die Quadratur des Kreises, so darf man annehmen, ist nun unmöglich geworden. Man muss zur Kenntnis nehmen: Es gibt eben ein Quadrat, und es gibt einen Kreis, und diese wollen manchmal nicht miteinander vereinbart werden (siehe dazu schon früher hier). In verschiedenen Meinungsbeiträgen der letzten Wochen wurde oft – wohl bewusst – ignoriert, dass es sich bei Völkerrecht und Landesrecht um gänzlich verschiedene Rechtskörper handelt. Die Unterschiede sind jedoch offensichtlich, wenn man nur schon die Entstehung, Auslegung, Umsetzung und die Durchsetzung des Völkerrechts betrachtet. Das mit sehr schwachen Sanktionen bestrafte Verhalten von Russland auf der Krim und in Syrien möge als Beispiel dafür dienen, woran das Völkerrecht im Vergleich zum Landesrecht krankt.

Wer dagegen Völkerrecht und Landesrecht als einzigen monolithischen Rechtskörper ansieht, kann wie Astrid Epiney, Guisep Nay und wohl auch gewisse Bundesrichter (BGE 139 I 16, BGE 142 II 35) versucht sein, dem Völkerrecht in der Anwendung absoluten Vorrang einzuräumen. Diese Juristen können sich auf die Wiener Vertragsrechtskonvention berufen, wonach völkerrechtliche Verträge zu erfüllen sind und Vertragsverletzungen nicht unter Berufung auf entgegenstehendes Landesrecht gerechtfertigt werden können. Die Konvention erscheint soweit einleuchtend: Wenn ich mich gegenüber einer anderen Partei zu etwas verpflichte, so kann ich mich diesen Pflichten nicht einseitig durch Erlass entgegenstehender Gesetze entledigen – das ist nichts anderes als gesunder Menschenverstand. Implizit bringt die Vertragsrechtskonvention jedoch genau die Spaltung zwischen Völkerrecht und Landesrecht zum Ausdruck: Widersprüche zwischen Landesrecht und Völkerrecht kann es geben. Es bedarf dann eines innerstaatlichen Willenselements dahingehend, welchem Recht bei (unauflösbaren) Konflikten der Vorrang einzuräumen ist.

Aufgrund fehlender klarer Verfassungsvorgaben, der fortbestehenden Souveränität der Nationalstaaten sowie der unvollkommenen Natur des Völkerrechts wohnt diesem «Vorrangsentscheid» notwendigerweise ein politisches Element inne. Ebenso hat der Entscheid der in ihren Rechten verletzten Vertragspartei, wie zu reagieren ist, notwendigerweise politischen Charakter. Insoweit kann es auch im Völkerrecht eine «Theorie des effizienten Vertragsbruchs» geben. Wer dieses politische Element bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge nicht berücksichtigt, läuft Gefahr, politische Fragen als rechtlich zu verbrämen. Dies betrifft etwa die Frage, ob die Schweiz das Freizügigkeitsabkommen selbst kündigen muss, wenn sie die Zuwanderungsinitiative strikt umsetzen möchte. Gerade bei diesem Beispiel werden politisch zu beantwortende Fragen oft mit festen rechtlichen Vorgaben verwechselt; das ist nicht nur methodisch als falsch anzusehen, sondern lässt auch die juristische Argumentation beliebig - nämlich politisch - werden. So ist auch die Vereinbarkeit des «Inländervorrangs light» mit der Verfassung nur politisch erklärbar, aber rechtlich eben gerade nicht argumentierbar. Letztlich schadet, wer das politische nicht vom rechtlichen trennen mag, dem Ansehen der Rechtswissenschaft und der Glaubwürdigkeit des juristischen Berufsstands.

Es ist in diesem Sinne Aufgabe des Juristen, unauflösbare Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht anzumahnen und die Folgen solcher Konflikte aufzuzeigen. Es ist Aufgabe des Parlaments, die «konfliktbeladene Suppe» als im Kern politische Frage auszulöffeln. Ist diese Suppe wie vorliegend offensichtlich zu heiss, so sollte sich besser nicht der Rechtswissenschafter die Zunge daran verbrennen.

St.Gallen, 14. Oktober 2016

Posted in Rechtssicherheit, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Parlament, Rechtssicherheit, Demokratie, Gesetzgebung, Juristen.

October 14, 2016 by Peter Hettich.
  • October 14, 2016
  • Peter Hettich
  • Parlament
  • Rechtssicherheit
  • Demokratie
  • Gesetzgebung
  • Juristen
  • Rechtssicherheit
  • Regulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • Post a comment
Comment
Older

regulierung.ch regulierung.ch

Wirtschaftsregulierung - Blog
  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

Subscribe to our mailing list

* indicates required
twitter
facebook
linkedin