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Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Lieber kantonale als keine Mindestlöhne?

Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Am Dienstag hat der Tessiner Grosse Rat beschlossen, dem Volk eine Mindestlohnbestimmung für die Kantonsverfassung vorzulegen. Knapp ein Jahr nach dem deutlichen Scheitern der Mindestlohninitiative auf eidgenössischer Ebene folgt der Kanton damit den Beispielen von Neuenburg und Jura, die ebenfalls solche Bestimmungen in der Kantonsverfassung verankert haben.

“1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.
2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.
3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert. […]”
— Art. 19 KV Jura (Recht auf Arbeit)
“Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert.”
— Art. 34a KV Neuenburg (Mindestlohn)

Ich selbst bin natürlich auch für Löhne, die eine menschenwürdige Lebensführung garantieren. "Wer kann schon gegen die Formulierung eines solchen Ziel sein?", hat sich wahrscheinlich auch Wirtschaftsdirektorin Laura Sadis (FDP) gedacht, als sie sich zu den Befürwortern gesellte. Die Meinungen dürften sich wohl erst bei der Frage teilen, wer denn am Besten in der Lage sein könnte, Vollbeschäftigung und faire Löhne zu garantieren?

Der Verfassungsgeber auf Bundesebene weist diese Aufgabe relativ klar den Sozialpartnern zu. In den Kantonen Tessin, Neuenburg und Jura ist man demgegenüber zur Auffassung gelangt, dass eine in der staatlichen Bürokratie angesiedelte Stelle die Steuerung des Arbeitsmarktes effektiv und effizient erledigen kann. Leider handelt es sich bei den drei genannten Kantonen ausgerechnet auch um diejenigen, die heute schon bei der Arbeitslosenquote schlecht abschneiden. Statt also die mühselige Verbesserung der Rahmenbedingungen an die Hand zu nehmen, übt sich die Politik lieber in der Errichtung eitler Symbole. Dass die Verwaltung mit einer differenzierten, nach Branchen und Tätigkeiten abgestuften Feinsteuerung eines überaus komplexen Arbeitsmarktes überfordert sein könnte, muss den kantonalen Parlamentarier ja - zumindest vor den Wahlen - nicht mehr kümmern.

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March 27, 2015 by Peter Hettich.
  • March 27, 2015
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Pilotenstreiks in der Schweiz?

Heute geht der Streik der Piloten der Lufthansa zu Ende und lässt die Zuschauer und machtlosen Betroffenen mit der Frage zurück, wie eine kleine Minderheit mit derartiger Vehemenz grosse Privilegien verteidigen kann - Privilegien, die einen Swiss-Piloten als Angehörigen einer Billig-Airline aussehen lassen (siehe etwa den Kommentar von Werner Enz in der NZZ). Bei diesem wirkungsvollen Streik handelt es sich um keinen Einzelfall: die deutschen Minigewerkschaften – Lokführervereinigung GDL, Flugbegleiter Ufo und Fluglotsen GdF – vertreten Arbeitnehmer an neuralgischen Punkten des Unternehmens, was ihnen grosse Macht verleiht.

Das Prinzip der "Tarifeinheit", das nur einen Gesamtarbeitsvertrag pro Unternehmen zulässt und die Macht der Minigewerkschaften beschneidet, gilt weder in Deutschland noch in der Schweiz. Auch ist der Streik in der Schweiz wohl schon seit jeher, also auch schon vor seiner Anerkennung durch das Bundesgericht (BGE 125 III 277) und seiner expliziten Regelung in Art. 28 der Bundesverfassung, als zulässiges Arbeitskampfmittel anerkannt. Dennoch sind in der Schweiz disruptive Streiks selten: Die Blockade des Tramdepots Irchel durch den VPOD am 20. Mai 2011 ist zwar ähnlich, hatte aber nur geringe Auswirkungen. Auch in einer Gesamtbetrachtung gehen in der Schweiz nur wenige Arbeitstage als Streiktage verloren.

Wäre ein Streik, wie ihn die Pilotenvereinigung Cockpit in Deutschland durchführt, in der Schweiz also zulässig? Dies zu beantworten hängt vor allem davon ab, ob man einen solchen Streik noch als "verhältnismässig" ansehen würde. Ein Streik darf nicht weiter gehen als zur Zielerreichung erforderlich ("faire Kampfführung"). Daraus ergibt sich etwa die Pflicht zur Arbeitsleistung in lebenswichtigen Betrieben oder die Pflicht zur Durchführung notwendiger Unterhaltsarbeiten. Das Bundesgericht erachtet Streikposten als zulässig, wenn diese friedlich, bspw. durch Überzeugung, Arbeitnehmer von der Arbeitsaufnahme abhalten (sog. "peaceful picketing"). Gewaltanwendung, z.B. zur Verhinderung des Zutritts der arbeitswilligen Belegschaft oder der Kunden zum Betrieb, und Sachbeschädigung sind unverhältnismässig und daher unzulässig (BGE 132 III 122; BGE 134 IV 216). Unzulässig und strafbar sind Blockadeaktionen, die sich vor allem gegen unbeteiligte Dritte richten (BGE 134 IV 216 zur Blockade des Bareggtunnels; sodann die Blockade eines Tankstellenshops in Baden-Dättwil).

Die Berücksichtigung der Auswirkungen auf Dritte durch das Bundesgericht weist darauf hin, dass ein Streik, der eine grosse Zahl Personen in "Geiselhaft" nimmt - also ein Piloten-, Lokführer- oder Fluglotsenstreik mit erheblichen Auswirkungen, vor allem in der Ferienzeit - als unverhältnismässig angesehen werden könnte. Ein solcher Streik wäre also rechtswidrig und zöge die üblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Entlassung der Streikenden) nach sich.

 

Bildnachweis: von Wolf-Dieter [CC-BY-3.0], via Wikimedia Commons

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April 4, 2014 by Peter Hettich.
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Quelle: http://www.abovetopsecret.com/forum/thread973318/pg1

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Mindestlöhne in der Schweiz

Quelle: http://www.abovetopsecret.com/forum/thread973318/pg1

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Nach dem Scheitern der Initiative 1:12 steht das nächste soziale Umbauprojekt an, die Mindestlohn-Initiative. Die Initiative wird zurzeit in den Räten behandelt. In der klassischen Sichtweise erhöht ein Mindeslohn künstlich den Preis der Arbeit, was die Nachfrage nach Arbeitnehmern reduziert, also die Arbeitslosigkeit steigen lässt. Unter gewissen Annahmen kann ein Mindeslohn aber sowohl Beschäftigung als auch Löhne steigen lassen. Die genauen Beschäftigungseffekte eines Mindestlohns sind also nach wie vor unklar. Ob diese generelle Aussage auch für einen europaweit einmalig hohen Mindestlohn von CHF 22 pro Stunde gilt, dürfte allerdings fraglich sein.

Das grosse soziale Umbauprojekt "Mindestlohn" ist jedoch gar nicht so revolutionär, wie es scheint. Viele Gesamtarbeitsverträge sehen heute Mindestlöhne vor. Diese Gesamtarbeitsverträge können allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie sind dann durch alle Arbeitgeber der Branche zwingend zu befolgen. Werden in einer Branche die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten, so besteht die Möglichkeit einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung. Besteht ein solches "Lohndumping" und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann ein Normalarbeitsvertrag erlassen werden, der differenzierte Mindestlöhne vorsieht.

Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu der Mindestlohn-Initiative (S. 1228 ff.) sind 50% der Arbeitsverhältnisse durch Gesamtarbeitsverträge geregelt. Die meisten dieser Gesamtarbeitsverträge sehen verbindliche Mindestlöhne vor. Ein Viertel der Arbeitsverhältnisse ist durch allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge geregelt, deren Bestimmungen nicht unterboten werden dürfen.

Es bestehen entsprechend schon heute Instrumente, die nach Branchen und Regionen differenzierte Lösungen für Tieflohnbereiche erlauben. Die meisten dieser Instrumente kommen unter Mitwirkung der Sozialpartner zum Einsatz. Wieso ein zentral gesteuerter, undifferenzierter Mindestlohn diesen Instrumenten überlegen sein sollte, haben die Initianten bisher nicht darlegen können. Der von der Initiative angestrebte Umbau des Arbeitsmarktes und seiner sozialpartnerschaftlich geschaffenen Strukturen ist daher, so zumindest meine Auffassung, weder sachgerecht noch erforderlich.


Art. 110a (neu) Schutz der Löhne
1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem Arbeitsmarkt.
2 Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere die Festlegung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen und deren Einhaltung.
3 Der Bund legt einen gesetzlichen Mindestlohn fest. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen.
4 Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens aber im Ausmass des Rentenindexes der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
5 Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes an die Lohn- und Preisentwicklung werden unter Mitwirkung der Sozialpartner erlassen.
6 Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn festlegen.

Art. 197 Ziff. 84 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Schutz der Löhne)
1 Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 22 Franken pro Stunde. Bei der Inkraftsetzung von Artikel 110a wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und Preisentwicklung nach Artikel 110a Absatz 4 hinzugerechnet.
2 Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für den Vollzug des gesetzlichen Mindestlohnes verantwortlich ist.
3 Der Bundesrat setzt Artikel 110a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
4 Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat unter Mitwirkung der Sozialpartner die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

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December 6, 2013 by Peter Hettich.
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