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Veganer-Initiative

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Im Nachgang zur Ablehnung der zürcherischen Veganer-Initiative durch das Stadtparlament war ein interessanter Leserbrief von Frau C.Z. in der NZZ zu lesen.

“Eigentlich wäre es an der Zeit, dass Veganer – auch wenn noch in der Minderheit – nicht mehr ausgegrenzt werden, was schon Richtung Diskriminierung geht. Zudem ist es für Veganer zunehmend eine Zumutung, täglich mit Fleischwerbung in den Medien mit zerteilten Tieren (es handelt sich dabei um einst fühlende Lebewesen) überflutet zu werden...”
— C.Z. vom 17. Mai 2017

Der Leserbrief bietet insgesamt genügend Breitseiten, um in billiges Veganer-Bashing zu verfallen. Aus rechtlicher Sicht interessant vor allem ist, dass Frau C.Z. eine Diskriminierung - und damit die Verletzung einer Rechtsposition - geltend macht. Diese begründet sie unter anderem mit der "Zumutung", dem Verhalten Dritter zusehen zu müssen, sprich einem Verhalten Dritter ausgesetzt zu sein.

In einer klassisch liberalen Sicht würden wir das Argument verwerfen, da C.Z. keinem Übergriff durch Dritte ausgesetzt ist. Die goldene Regel, wonach meine Freiheit dort aufhört, wo die Freiheit des anderen beginnt, ist bei traditioneller Betrachtung offensichtlich nicht verletzt. Eine andere Ansicht würde dem Fleischesser ja gleichermassen Befugnisse einräumen, das Essverhalten von C.Z. zu beanstanden. Vielleicht liegt es an unserem engeren Zusammenleben, dass wir uns schon durch ein Verhalten eines Dritten, das wir bloss optisch ertragen müssen, gestört fühlen. In den USA bezeichnet "Third Hand Smoke" und "Third Hand Obesity" das Unbehagen, das Dritte durch den blossen Akt des Rauchens und des Essens beim Zuschauer verursachen. Die "Vielfache Chemikalienunverträglichkeit" (MCS, Multiple Chemical Sensitivity) bezeichnet heute ein Krankheitsbild, bei dem Personen schon bei Wahrnehmung des Deodorants einer Drittperson Symptome zu entwickeln scheinen.

Keine andere Bevölkerungsgruppe kommuniziert ihre Essgewohnheiten derart offensiv und missionarisch wie die Veganer. Das würde es einfach machen, den Einwand von C.Z. einfach als radikale Forderung einer ideologisierten Gruppe abzutun. Wer C.Z. als Spitze des Eisbergs sieht, wird jedoch beunruhigt sein. Unser enges Zusammenleben macht es wohl notwendig, gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz gleichzeitig neu zu lernen.

St.Gallen, 19. Mai 2017

Foto: Tony Webster from San Francisco, CC BY 2.0, via Wikimedia Commons

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung, Prävention and tagged with Lebensmittelrecht, Demokratie, Freiheit, Parlament.

May 19, 2017 by Peter Hettich.
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Abbildung: Wikimedia Commons

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Die Innovationsverhinderer

Abbildung: Wikimedia Commons

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Am Dienstag hat sich der Nationalrat mit dem Gentechnikgesetz befasst. Die Nutzung der Gentechnologie soll weiterhin eingeschränkt, unter anderem soll das geltende Verbot des "Inverkehrbringens" von gentechnisch verändertem Saatgut und Pflanzen bis 31. Dezember 2021 verlängert werden. Diese Technologiefeindlichkeit ist bedenklich.

Das wiederholte Verbot der Gentechnologie - weil befristet "Moratorium" genannt - kann nicht mehr mit unbekannten Risiken begründet werden. Wie in diesem Blog schon mehrfach ausgeführt wurde, ist dieses Thema "gegessen" (2014 hier, 2016 hier). Selbst Greenpeace (Homepage mit Themen) propagiert die Risikoargumentation nicht mehr offen. Vielleicht hat die Umweltorganisation ja auf den Aufruf von 107 Nobelpreisträgern reagiert, wonach ihre sture Opposition Menschenleben koste. Heute wird jedenfalls das Verbot mit den Präferenzen der - durch endlose Hetzkampagnen verunsicherten - Konsumenten begründet. Nationalrätin Martina Munz geht soweit zu sagen, die Gentechnologie habe ja den Welthunger (immer) noch nicht gelöst (link zum Video)!

Dies erinnert an dunkle Zeiten: Sultan Bayezid II. verbot 1483 den Buchdruck auf Arabisch unter Androhung der Todesstrafe. Wie Acemoglu und Robinson ("Why Nations Fail") sowie Ridley ("The Rational Optimist") überzeugend darlegen konnten, war das Verbot der Druckerpresse aber nicht die Ursache des Niedergangs des Osmanischen Reichs. Vielmehr war das Verbot lediglich ein Symptom einer sklerotischen, verbürokratisierten, erneuerungsunfähigen und wohl auch selbstgefälligen Gesellschaft. Sind solch statische Tendenzen, wie auch alt Bundesrat Kaspar Villiger letztes Jahr gewarnt hat, nicht ebenso deutlich in der Schweiz erkennbar ("Demokratie und konzeptionelles Denken")?

“Die Forschung wird nicht eingeschränkt.”
— Nationalrätin Martina Munz (SP)

Oft wird im Zusammenhang mit Verboten zur Technologienutzung angeführt, die Forschung werde ja dadurch nicht unterbunden. Ähnliches hören wir im Zusammenhang mit der Kernenergie. Wer solches von sich gibt, verkennt den Zusammenhang zwischen den Anreizen zur Innovation und den damit einhergehenden Nutzungsmöglichkeiten. Wissenschafter, die gerne mal etwas für den Papierkorb erfinden, mag es geben, doch wollen wir die Zukunft unserer Gesellschaft darauf bauen? Vielmehr werden wohl Innovationen, deren Nutzung verboten ist, vermutlich gar nicht erst erfunden - Korrektur: Jedenfalls werden sie dann nicht in der Schweiz erfunden. Wenn nicht Martina Munz, so sollte dies doch dem Nationalrat als Kollektiv zu denken geben.

St.Gallen, 9. Januar 2016

Posted in Innovation, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Parlament, Lebensmittelrecht, Wachstum, Innovation, Risiko, Landwirtschaftsrecht.

December 9, 2016 by Peter Hettich.
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Privates Wasser?

Letzte Woche haben Aktivisten unter falschem Deckmantel die Trinkwasserbrunnen mit einer Sicherheitswarnung versehen. Sie befürchten, dass ein zukünftiges Dienstleistungsabkommen (TiSA) die Stadt Zürich zu einer Privatisierung der Trinkwasserversorgung zwingen könnte und dass dadurch die Qualität des Wassers sinken könnte. Auch ohne dass die Inhalte von TiSA bekannt wären, erscheint diese Befürchtung überzogen und erinnert im Stil ausgerechnet an die Globalisierungskritik von Populisten wie Donald Trump.

Private Eigentumsrechte an Wasser können heute regelmässig nur an Quellen von beschränkter Mächtigkeit sowie lokalen Grundwasservorkommen begründet werden. Die meisten ober- und unterirdischen Wasservorkommen sind öffentliche Gewässer und stehen unter der Hoheit der Kantone. Diese entscheiden auch über die Verleihung der Rechte an der Wassernutzung. Aufgrund der Wasserhoheit der Kantone hat der Bund keine Kompetenz, Bestimmungen über die Organisation der Wasserversorgung (Privatisierung oder Liberalisierung) zu erlassen (Antwort des Bundesrates vom 22. Mai 2013 auf die Interpellation Schwaller, 13.3193: "Die EU will die Trinkwasserversorgung liberalisieren. Gibt es Handlungsbedarf in der Schweiz?").

So ist auch verständlich, dass die im Zusammenhang mit der Schaffung der europäischen Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU) losgetretene (und wohl unbegründet besorgte) Debatte über mögliche Zwangsprivatisierungen der Wasserversorgung in der Schweiz bislang kaum Widerhall gefunden hat. In Europa hat diese Debatte zur Schaffung von Ausnahmebereichen im Bereich Wasser geführt, weshalb die organisationelle Ausgestaltung namentlich der Trinkwasserversorgung weiterhin in den Händen der einzelnen EU Mitgliedstaaten verbleibt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die EU mit TiSA diese mühsam gefundene Ordnung nun umgehen würde wollen.

Die Wasserversorgungen in der Schweiz sind regelmässig öffentlich-rechtliche Anstalten oder Korporationen der zuständigen Gemeinden. Wasserversorger in Form von Aktiengesellschaften werden meist von der öffentlichen Hand beherrscht. Immerhin müssen Konzessionen zur Verleihung von Wasserrechten an private Dritte als Ausfluss von Art. 8 und 27 BV in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren vergeben werden (Art. 60 Abs. 3bis WRG). Solange die Stadt Zürich aber selbst die Trinkwasserversorgung wahrnehmen will, ist sie durch kein gegenwärtiges und wohl auch kein zukünftiges Handelsabkommen daran gehindert.

St.Gallen, 15. Juli 2016


Obiger Text ist teilweise entnommen aus der Einleitung zum Kommentar GSchG/WBG. Der zweisprachige Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz (Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l'aménagement des cours d'eau) ist beim Schulthess Verlag erschienen.

Posted in Infrastrukturrecht, Regulierung, Umwelt, Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Lebensmittelrecht, Sicherheit, Demokratie, Grundversorgung, Globalisierung.

July 15, 2016 by Peter Hettich.
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