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Bild von Aliman Senai (Eigenes Werk) [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons

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Schlimme Verschuldungsanreize?

Bild von Aliman Senai (Eigenes Werk) [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons

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Der Bundesrat hat im Juni einen Bericht zu privaten Verschuldungsanreizen im Steuerbereich zur Kenntnis genommen. Dieser untersucht, inwieweit Privatpersonen einen Anreiz haben, sich im Hypothekarbereich aufgrund der steuerlichen Situation zu verschulden, welche Risiken sich daraus ergeben sowie wie diesen Fehlanreizen begegnet werden könnte. Im Juli konnte man dann von einem Vorstoss der Zürcher SP lesen, die es Verschuldeten ermöglichen soll, ihre Einkommenssteuern direkt und im Vorfeld per Lohnabzug zu bezahlen. Ein Verhaltensökonom bestätigt den positiven Effekt, da doch einige Leute nicht in der Lage seien zu berücksichtigen, dass sie von ihrem Lohn noch die Steuern zahlen müssen.

Wenn es um die Vernunft der Schweizer so schlecht bestellt ist, dann fragt man sich, wieso der Bundesrat es im Bereich der Konsumkredite für notwendig gehalten hat, den Höchstzinssatz per 1. Juli 2016 von 15% auf 10% zu senken. Setzt er damit nicht auch einen massgeblichen Verschuldungsanreiz für die Privathaushalte? Die Inkonsistenz erklärt sich dadurch, dass der Bundesrat in diesem Bereich "einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Schuldenprävention (recte wohl: der Schuldner) einerseits und denjenigen der Kreditinstitute andererseits" schaffen möchte. Statt darauf zu vertrauen, dass der Wettbewerb zu einem angemessenen Konsumkreditzinsniveau führen würde, möchte der Bundesrat also lieber selbst den "gerechten" Preis für Kredite festsetzen.

Was die Aktivitäten im Bereich Steuern und Konsumkredite also verbindet, ist nicht der Wille zur Bekämpfung von Verschuldungsanreizen, sondern der Glaube, komplexe Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft effektiv und effizient steuern zu können.

St.Gallen, 22. Juli 2016

Posted in Regulierung, Prävention, Wirtschaftsverfassung, Wettbewerb, Konsumentenschutz and tagged with Finanzmarktrecht, Konsumentensouveränität, Konsumentenleitbild.

July 22, 2016 by Peter Hettich.
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Darstellung: Apotheke, gezeichnet von G. Locher (1730 - 1795) (1774), graviert von Bartholomäus Hübner (1775) [Public domain], via Wikimedia Commons

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Von Pontius zu Pilatus - oder wie krieg ich meine Medis...

Darstellung: Apotheke, gezeichnet von G. Locher (1730 - 1795) (1774), graviert von Bartholomäus Hübner (1775) [Public domain], via Wikimedia Commons

Darstellung: Apotheke, gezeichnet von G. Locher (1730 - 1795) (1774), graviert von Bartholomäus Hübner (1775) [Public domain], via Wikimedia Commons

Gestern führte mich ein nicht weiter tragisches Alltags-Wehwehchen zum Arzt. Ich hatte das schonmal, die Akte sagt es war vor sechs Jahren, und dem Arzt war schnell klar, welches Medikament (wiederum) Abhilfe schaffen würde. Ein rezeptpflichtiges Medikament natürlich, eingeteilt in Abgabekategorie A (Art. 23 VAM): Der Gang zum Arzt ist bei solchen Wirkstoffen unabdingbar, denn in dieser Abgabekategorie wird auch die vom Parlament am 18. März 2016 beschlossene Vereinfachung der Selbstmedikation nichts bringen. Die Referendumsfrist für diese Änderung des HMG ist just gestern unbenutzt abgelaufen. Die Änderung soll dazu führen, dass Medikamente vermehrt auch von Apothekern oder Drogisten bezogen werden können oder gar frei verkäuflich sind. Wer den sofgältigen Umgang z.B. mit Antibiotika als schützenswertes Kollektivgut ansieht, wird an der Beibehaltung der Verschreibungspflicht keinen Anstoss nehmen.

Anstoss nimmt der mündige Konsument eher darin, dass er das benötigte Medikament nicht vom Arzt selber kriegt, sondern den Gang in eine Apotheke auf sich nehmen muss. Die Debatte um die Medikamentenabgabe durch die Ärzte ist älter als das Heilmittelgesetz selbst. Was mir als Patient mehr als überflüssig erscheint, wird mir von den Apotheken als zusätzlicher Schutz vor dem Arzt verkauft, der in Sachen Medikamente nicht genügend ausgebildet sei. Die so erbrachte Beratungs-Dienstleistung, die der Patient stoisch erdulden muss, lässt sich der Apotheker auch vergolden. Das CHF 9.55 teure Präparat kosten mit dem "Medikamenten-Check" von CHF 4.30 und dem "Bezugs-Check" von CHF 3.25 nun fast doppelt soviel. Schön lässt sich der Konsumentenschutz predigen, wenn man diesen auch teuer verkaufen kann. Für mehr Kosteneffizienz im Gesundheitswesen, so scheint es, gäbe es durchaus Raum, ohne gleich der Rationierung und Zweiklassenmedizin das Wort reden zu müssen.

St.Gallen, 8. Juli 2016

Posted in Konsumentenschutz, Prävention and tagged with Hochpreisinsel, Heilmittelrecht, Risiko, Konsumentensouveränität, Pharmarecht.

July 8, 2016 by Peter Hettich.
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"Meine" Daten

Aufgrund einer Kombination von Interesse und Prokrastination habe ich gestern Bewertungen von einigen Teleobjektiven gelesen; Objektive leider, die das Budget des gewöhnlichen Hobbyfotografen bei weitem übersteigen. Was für ein Zufall denn, dass mir eine Amazon-Ad in Facebook heute nochmals den Schinken durch den Mund zieht und genau die Produkte präsentiert, die ich mir gestern angeschaut habe ("extra für Sie ausgewählt"). In Momenten wie diesen wird dem Konsumenten einmal mehr bewusst, dass er kaum mehr eine Kontrolle darüber hat, welche Daten über ihn gesammelt werden und zu welchen Zwecken diese ausgetauscht und verwendet werden. Dass ich in irgendeiner Weise tatsächlich noch eigentumsähnliche Ansprüche an diesen ("meinen") Daten geltend machen könnte, ist eine absurde Idee.

Nur der naive Gesetzgeber scheint noch daran zu glauben, dass er den Konsumenten durch einen qualitativ "stärkeren" Datenschutz und bessere Durchsetzungsmechanismen vor einer ungewünschten Datenverarbeitung schützen könnte. Wie bei vielen Regulierungen ist "more of the same" die Devise, wenn sich ein etabliertes Regelungskonzept als zunehmend ineffektiv erweist. Durch das Festhalten an überkommenen Grundannahmen verunmöglicht der Gesetzgeber seinen heimischen Unternehmen freilich die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle. Geschäftsmodelle, von denen der Konsument letztendlich auch profitieren könnte. Vielmehr überlässt er vorliegend vor allem US-amerikanischen Firmen das Feld, die sich um den Datenschutz nach europäischer Konzeption kaum zu scheren brauchen. Statt dem einzelnen Konsumenten weitgehend unbrauchbare Berichtigungs- und Löschungsrechte ("Recht auf Vergessen") in die Hand zu geben, wäre der Gesetzgeber besser beraten, in ganz grundsätzlicher Weise eine angemessene Nutzung unser aller ("meiner") Daten sicherzustellen. Der Wechsel von einem rechtebasierten zu einem nutzungsbasierten Ansatz wäre dringend angezeigt.

St.Gallen, 14. April 2016

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung and tagged with Datenschutz, Konsumentensouveränität.

April 15, 2016 by Peter Hettich.
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