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Bild von Aliman Senai (Eigenes Werk) [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons

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Schlimme Verschuldungsanreize?

Bild von Aliman Senai (Eigenes Werk) [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons

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Der Bundesrat hat im Juni einen Bericht zu privaten Verschuldungsanreizen im Steuerbereich zur Kenntnis genommen. Dieser untersucht, inwieweit Privatpersonen einen Anreiz haben, sich im Hypothekarbereich aufgrund der steuerlichen Situation zu verschulden, welche Risiken sich daraus ergeben sowie wie diesen Fehlanreizen begegnet werden könnte. Im Juli konnte man dann von einem Vorstoss der Zürcher SP lesen, die es Verschuldeten ermöglichen soll, ihre Einkommenssteuern direkt und im Vorfeld per Lohnabzug zu bezahlen. Ein Verhaltensökonom bestätigt den positiven Effekt, da doch einige Leute nicht in der Lage seien zu berücksichtigen, dass sie von ihrem Lohn noch die Steuern zahlen müssen.

Wenn es um die Vernunft der Schweizer so schlecht bestellt ist, dann fragt man sich, wieso der Bundesrat es im Bereich der Konsumkredite für notwendig gehalten hat, den Höchstzinssatz per 1. Juli 2016 von 15% auf 10% zu senken. Setzt er damit nicht auch einen massgeblichen Verschuldungsanreiz für die Privathaushalte? Die Inkonsistenz erklärt sich dadurch, dass der Bundesrat in diesem Bereich "einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Schuldenprävention (recte wohl: der Schuldner) einerseits und denjenigen der Kreditinstitute andererseits" schaffen möchte. Statt darauf zu vertrauen, dass der Wettbewerb zu einem angemessenen Konsumkreditzinsniveau führen würde, möchte der Bundesrat also lieber selbst den "gerechten" Preis für Kredite festsetzen.

Was die Aktivitäten im Bereich Steuern und Konsumkredite also verbindet, ist nicht der Wille zur Bekämpfung von Verschuldungsanreizen, sondern der Glaube, komplexe Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft effektiv und effizient steuern zu können.

St.Gallen, 22. Juli 2016

Posted in Regulierung, Prävention, Wirtschaftsverfassung, Wettbewerb, Konsumentenschutz and tagged with Finanzmarktrecht, Konsumentensouveränität, Konsumentenleitbild.

July 22, 2016 by Peter Hettich.
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"Flag of WHO" by WHO - Licensed under Public Domain via Commons

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Wie bei Rauchern: Kann die WHO noch Wurstesser anstellen?

"Flag of WHO" by WHO - Licensed under Public Domain via Commons

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Die Schweiz ist geschockt: Die WHO sieht Wurst und rotes Fleisch als krebserregend an. Was das bedeutet ist jedermann klar: Es sind Aktionspläne zu entwerfen, politische Massnahmen zu diskutieren sowie Gebote und Verbote zu formulieren. Zwar ist die WHO heute morgen zurückgekrebst, doch hat der Nebelspalter die kommenden Schritte schon plausibel vorgezeichnet. Weitere Aktionen hat vor allem die WHO selbst zu ergreifen. Unmöglich kann sie weiterhin die Wurstesser in ihren Reihen tolerieren: Wer sich selbst bewusst schädigt, kann unmöglich eine Gesundheitsorganisation vertreten. Zwar bekennt sich die WHO auf ihrer Website zu einer vielfältig zusammengesetzen Arbeitnehmerschaft:

“WHO is committed to achieving workforce diversity, aiming to achieve a broad representation of nationals of our member countries. Particular attention is paid to candidates from developing countries and gender balance.”
— WHO: "Who we need"

Doch hat auch der Wunsch nach Vielfalt Grenzen. Raucher werden von der WHO nicht angestellt, da deren Verhalten nicht kompatibel mit der Ideologie des Unternehmens ist:

“Policy on Non-Recruitment of Smokers: WHO has a smoke-free environment and does not recruit smokers or other tobacco users who do not indicate a willingness to stop smoking. This policy underscores the Organization’s commitment to promoting a tobacco-free environment.”
— WHO: "Who we need"

Es dürfte ein leichtes sein, diese Klausel mit den Wurst- und Fleischessern zu ergänzen. Und wenn die WHO schon dabei ist, dann sollte sie auch keine übergewichtigen Menschen mehr anstellen. Unter Schweizer Arbeitsrecht kann diese Diskriminierung legal sein, wenn die WHO als "Tendenzbetrieb", also wie z.B. Klöster oder Kirchen, qualifiziert wird. Das passt doch: Denn auch Verhaltensökonomen würden einwerfen, dass eine solche Organisation vermutlich einem Phänomen der Gruppenpolarisierung unterworfen sein wird, sodass die einseitig zusammengesetzte Belegschaft zu immer extremeren Ansichten führt. Doch egal... wer nimmt schon die WHO und ihre Verlautbarungen noch ernst, ausser die Medien... und die Politik?

St.Gallen, 30. Oktober 2015

Posted in Regulierung, Prävention and tagged with Lebensmittelrecht, Risiko, Konsumentenleitbild, Arbeitsrecht.

October 30, 2015 by Peter Hettich.
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Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Anwaltswerbung am Hockeymatch?

Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Bei Heimspielen der NLA-Eishockeymannschaft des EHC Biel machte ein Anwalt auf relativ aussergewöhnliche Weise Werbung für seine Kanzlei: Der Stadionsprecher kündigte die Spielerstrafen jeweils mit einer Ansage an, worauf auf den grossen LED-Screens ein Werbeflash ausgestrahlt wurde. Darin erschien das Firmenlogo, der Name des Anwalts sowie seine Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt). Zusätzlich wurde der Slogan "aues was rächt isch... - tout ce qui est droit..." mit den Domainamen der Kanzlei eingeblendet. Der Rechtsanwalt wurde für diese "reisserische" Werbung verwarnt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Das Urteil lässt mich persönlich etwas ratlos zurück. Nachfolgend Auszüge meiner Urteilsbesprechung, die kürzlich im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht publiziert wurde:

Das hier besprochene Urteil hat in den Medien viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen, obwohl das Bundesgericht die vom Gesetz gesetzten Grenzen als "klar gesprengt" ansah. Das Höchstgericht betrachtete die beanstandete Werbung "an einem Sportanlass in der vorliegenden Form … von vornherein als reisserisch" und daher unzulässig. Erst vor kurzem schon hatte das Bundesgericht die beleuchtete Fassadenanschrift eines Advokatur- und Notariatsbüros in der Stadt Zug als rechtswidrig qualifiziert. Endgültig klar scheint nun, dass das Anwaltsgesetz über das allgemeine Lauterkeitsrecht hinausgehende Anforderungen stellt und jede "reisserische, aufdringliche und marktschreierische Methode" der Werbung unterbindet. Unzulässig bleibt also bspw. "sensationelles und reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber Berufskollegen" (BGE 123 I 17). "Ansehen und Erfolg [soll] nicht durch Reklame", sondern "mittels Tüchtigkeit" erlangt werden (BGE 125 I 422).

Über Werbung können potenziellen Kunden Qualitäts- und Preismerkmale kommuniziert werden; signalisiert wird also eine überlegene oder preisgünstigere anwaltliche Dienstleistung. Solche Produkt- und Preiswerbung ist kaum anzutreffen und dürfte rechtlich verpönt sein. Im Gegensatz dazu steht die Imagewerbung, die das nach aussen dargestellte Unternehmensprofil schärfen soll. Bei der gängigen Anwaltswerbung handelt es sich fast durchgehend um Imagewerbung, welche auf die Positionierung der Person des Anwalts bzw. der Kanzlei zielt. Es sind dies Zeitungsanzeigen für neue Partner, Broschüren, Newsletter, Beiträge in den Massenmedien und zunehmend auch die Nennung namhafter Klienten ("Deals & Cases"-Rubriken auf Websites sowie Rankings wie "Chambers and Partners" oder "The Legal 500"). So ist auch die vorliegende Werbung im Stadion reine Imagewerbung. Die gesetzlichen Graubereiche dürften vor allem darin bestehen, was für ein Image Anwaltswerbung vermitteln darf. Das Bundesgericht bleibt hier auf der konservativen Seite.

Die Zurückhaltung des Bundesgerichts mag daran liegen, dass es in der Werbung des einzelnen Anwalts gleich das Image der gesamten Anwaltschaft transportiert sieht. So verweist das Bundesgericht denn auch auf das Interesse der Anwaltschaft "am unbeschädigten Ansehen ihres Berufsstands" oder das "Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft". Daraus resultiert ein wohl überzogener Schutz der Standeswürde, der dann vor allem als Schutz der älteren, etablierteren und profilierteren Standesmitglieder vor unliebsamer Konkurrenz durch jüngere Anwälte wirkt. Ein trügerischer Schutz, der unter der Konkurrenz neuer Rechtsdienstleister (Banken, Revisionsgesellschaften, Beratungsunternehmen, etc.) zunehmend bröckelt! Wer den Rechtsanwalt heute als modernen Dienstleister anerkennt, dem wird diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäss erscheinen. Von den vielbefürchteten "amerikanischen Verhältnissen" ist die Schweiz nach wie vor sehr weit entfernt. Ich persönlich kann jedenfalls die immergleichen Partneranzeigen in den immergleichen Posen wirklich nicht mehr sehen.

St.Gallen, 4. September 2015

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung, Wettbewerb and tagged with Juristen, Konsumentenleitbild, Wettbewerbsrecht, Anwaltswerbung.

September 4, 2015 by Peter Hettich.
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