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By Longlivetheux (Own work) [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons

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DIKW, oder: Was ist gute wissenschaftliche Arbeit?

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Gleich zweimal musste ich diese Woche zur Frage Stellung nehmen, was eine gute wissenschaftliche Arbeit ausmacht - einmal für Doktoranden und einmal für Masterstudenten. Es war zweimal dieselbe Präsentation: Masterstudenten müssen aus meiner Sicht denselben wissenschaftlichen Standards genügen - dies gerade in einer Zeit, da auch Masterarbeiten plötzlich mediale Aufmerksamkeit finden können. Was dann tatsächlich gute wissenschaftliche Arbeit ist, lässt sich analog zur oben abgebildeten Wissenspyramide gut beantworten.

Data: Was von allen Studentinnen und Studenten erwartet werden kann, ist eine konzise, korrekte Beschreibung der geltenden Rechtslage, einschliesslich einer sachgerechten Aufarbeitung der Historie und Rechtsprechung. Wer in wochenlanger Arbeit nicht weiter als zu dieser Stufe kommt, wird einen schwierigen Karrierepfad beschreiten müssen.

Information: Eine gute Arbeit (4,5-5,0) konzentriert sich auf das Wesentliche und reduziert in der Flut von Daten die Komplexität. Die Arbeit schafft dazu (innerhalb der Dogmatik) verschiedene Kategorien, welche die grossen Linien (bspw. der Rechtsprechung) identifizieren helfen. Dieser Schritt ist ein wichtiger Teil der analytischen Arbeit und bildet die Basis für die weitere Argumentation.

Knowledge: Eine sehr gute Arbeit (5,0-5,5) erfüllt die vorgehenden Punkte, kann aber darüber hinaus rechtliche Fragen aus vielen Perspektiven - z.B. durch Diskussion der verschiedenen Lehrmeinungen - analysieren. In diesem Schritt ist es möglich, belastbare Querbezüge zu ähnlichen Problemen in anderen Rechtsgebieten zu entdecken und den Einbezug von Erkenntnissen anderer Disziplinen zu diskutieren.

Wisdom: Eine herausragende Arbeit (5,5-6,0) hat die vorgehenden Stufen mit Leichtigkeit gemeistert. Die Autorin oder der Autor hat in diesem Zusammenhang ihr Vorverständnis offengelegt und verschiedene mögliche normative Wertmassstäbe diskutiert. Auf dieser Basis nimmt die Arbeit eine Bewertung von Lösungen zu den diskutierten Rechtsproblemen vor. Schliesslich werden gegebenenfalls (vorsichtige) rechtspolitische Änderungsvorschläge unterbreitet.

Diese Pyramide bis oben zu besteigen, sollte Ziel jeder wissenschaftlichen Auseinandersetzung sein. Ansonsten sollte man, jedenfalls wenn es um eine Dissertation geht, es lieber sein lassen.

St.Gallen, 18. November 2016

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November 18, 2016 by Peter Hettich.
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Foto: Titel 20minuten vom 13. Oktober 2016

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Zuwanderungsinitiative: Keine Quadratur des Kreises versuchen

Foto: Titel 20minuten vom 13. Oktober 2016

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Wie gebannt starrt die politische Schweiz auf ein juristisches «Non-Paper» aus Brüssel, welches sich mit dem Vorschlag des Nationalrates zur Umsetzung der Zuwanderungsinitiative befasst (Beiträge in NZZ, SRF, etc.). Der sog. «Inländervorrang light» wird in diesem Papier nicht unvermutet kritisiert. Das «Non-Paper» hat zwar an sich keinen bindenden, formalen oder rechtlichen Status; es trägt vermutlich nicht einmal einen offiziellen Briefkopf, Stempel oder Unterschrift. Dennoch eröffnet das Non-Paper wieder die vom Nationalrat vermeintlich geschlossene zweite «Front»: Der Rat muss sich nun nicht nur mit der Verfassungskonformität seines Vorschlags befassen, sondern auch mit dessen Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen.

Die Quadratur des Kreises, so darf man annehmen, ist nun unmöglich geworden. Man muss zur Kenntnis nehmen: Es gibt eben ein Quadrat, und es gibt einen Kreis, und diese wollen manchmal nicht miteinander vereinbart werden (siehe dazu schon früher hier). In verschiedenen Meinungsbeiträgen der letzten Wochen wurde oft – wohl bewusst – ignoriert, dass es sich bei Völkerrecht und Landesrecht um gänzlich verschiedene Rechtskörper handelt. Die Unterschiede sind jedoch offensichtlich, wenn man nur schon die Entstehung, Auslegung, Umsetzung und die Durchsetzung des Völkerrechts betrachtet. Das mit sehr schwachen Sanktionen bestrafte Verhalten von Russland auf der Krim und in Syrien möge als Beispiel dafür dienen, woran das Völkerrecht im Vergleich zum Landesrecht krankt.

Wer dagegen Völkerrecht und Landesrecht als einzigen monolithischen Rechtskörper ansieht, kann wie Astrid Epiney, Guisep Nay und wohl auch gewisse Bundesrichter (BGE 139 I 16, BGE 142 II 35) versucht sein, dem Völkerrecht in der Anwendung absoluten Vorrang einzuräumen. Diese Juristen können sich auf die Wiener Vertragsrechtskonvention berufen, wonach völkerrechtliche Verträge zu erfüllen sind und Vertragsverletzungen nicht unter Berufung auf entgegenstehendes Landesrecht gerechtfertigt werden können. Die Konvention erscheint soweit einleuchtend: Wenn ich mich gegenüber einer anderen Partei zu etwas verpflichte, so kann ich mich diesen Pflichten nicht einseitig durch Erlass entgegenstehender Gesetze entledigen – das ist nichts anderes als gesunder Menschenverstand. Implizit bringt die Vertragsrechtskonvention jedoch genau die Spaltung zwischen Völkerrecht und Landesrecht zum Ausdruck: Widersprüche zwischen Landesrecht und Völkerrecht kann es geben. Es bedarf dann eines innerstaatlichen Willenselements dahingehend, welchem Recht bei (unauflösbaren) Konflikten der Vorrang einzuräumen ist.

Aufgrund fehlender klarer Verfassungsvorgaben, der fortbestehenden Souveränität der Nationalstaaten sowie der unvollkommenen Natur des Völkerrechts wohnt diesem «Vorrangsentscheid» notwendigerweise ein politisches Element inne. Ebenso hat der Entscheid der in ihren Rechten verletzten Vertragspartei, wie zu reagieren ist, notwendigerweise politischen Charakter. Insoweit kann es auch im Völkerrecht eine «Theorie des effizienten Vertragsbruchs» geben. Wer dieses politische Element bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge nicht berücksichtigt, läuft Gefahr, politische Fragen als rechtlich zu verbrämen. Dies betrifft etwa die Frage, ob die Schweiz das Freizügigkeitsabkommen selbst kündigen muss, wenn sie die Zuwanderungsinitiative strikt umsetzen möchte. Gerade bei diesem Beispiel werden politisch zu beantwortende Fragen oft mit festen rechtlichen Vorgaben verwechselt; das ist nicht nur methodisch als falsch anzusehen, sondern lässt auch die juristische Argumentation beliebig - nämlich politisch - werden. So ist auch die Vereinbarkeit des «Inländervorrangs light» mit der Verfassung nur politisch erklärbar, aber rechtlich eben gerade nicht argumentierbar. Letztlich schadet, wer das politische nicht vom rechtlichen trennen mag, dem Ansehen der Rechtswissenschaft und der Glaubwürdigkeit des juristischen Berufsstands.

Es ist in diesem Sinne Aufgabe des Juristen, unauflösbare Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht anzumahnen und die Folgen solcher Konflikte aufzuzeigen. Es ist Aufgabe des Parlaments, die «konfliktbeladene Suppe» als im Kern politische Frage auszulöffeln. Ist diese Suppe wie vorliegend offensichtlich zu heiss, so sollte sich besser nicht der Rechtswissenschafter die Zunge daran verbrennen.

St.Gallen, 14. Oktober 2016

Posted in Rechtssicherheit, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Parlament, Rechtssicherheit, Demokratie, Gesetzgebung, Juristen.

October 14, 2016 by Peter Hettich.
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By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

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Anwälte in der "Internet-Revolution"

By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

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"Die Internet-Revolution erfasst auch die Anwaltsbranche", schrieb Eugen Stamm letzten Dienstag in der NZZ. Angesprochen ist das verstärkte Aufkommen von "Legal Tech", analog zu "FinTech" also die Transformation von Rechtsberatung und Streiterledigung durch informations- und kommunikationstechnische Lösungen. Eugen Stamm vermutet, dass neue Technologien wohl auch zu neuen Geschäftsmodellen in der Rechtsbranche führen werden, sowie zu mehr Automatisierung und Effizienz. Wenn Eugen Stamm das Wort "erfasst" braucht, so liegt er sicher richtig, denn das Wort drückt Passivität aus. Die technologiegetriebenen Innovationen entstehen nicht in der Anwaltsbranche, sondern werden von aussen an diese herangetragen. Diese Behäbigkeit ist gefährlich.

Informations- und Kommunikationstechnologien verändern heute viele Bereiche der Old Economy. Offenkundig erfassen diese Veränderungen nicht nur die Effizienz von etablierten Geschäftsprozessen (Automatisierung), sondern heben die Produkte und Dienstleistungen auf ein gänzlich neues Qualitätsniveau. In diesem Sinne kann es leicht passieren, dass die informationstechnische Lösung wichtiger wird als die eigentliche Dienstleistung - und diese dann entsprechend als Kernprozess verdrängt. Blickt man etwa auf Medgate, den nach eigenen Angaben führenden Anbieter telemedizinischer Dienstleistungen in der Schweiz, so wird diese Firma massgeblich durch ICT-Firmen getragen, mit den Ärzten als Angestellte.

Eine Anwaltschaft, die sich neuen technologischen Entwicklungen verschliesst, könnte sich auch bald in einer zudienenden Rolle wiederfinden. So hat der Schweizerische Beobachter (Ringier Axel Springer Schweiz AG) mit "guider" schon eine digitale Rechtsberatungsplattform geschaffen, die digitale Produkte mit persönlicher juristischer Beratung kombiniert. In einer Welt, in der - selbst für Juristen - Google erste Anlaufstelle für die Lösung von Rechtsproblemen bildet, werden sich nur wenige Anwälte als unabhängige Dienstleister halten können: Nicht diejenigen, die nur Informationen sammeln und aufbereiten können, sondern vor allem diejenigen, die diese Informationen auch einordnen, vernetzen und auf kreative Weise neu anwenden können.

St.Gallen, 19. August 2016

Posted in Innovation, Universität, Wettbewerb and tagged with Juristen, Anwaltswerbung, War for Talent, Digitalisierung, Internet, Innovation, Studium.

August 19, 2016 by Peter Hettich.
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