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By http://www.ictas.vt.edu, CC BY-SA 4.0, via wikimedia commons

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Ein digitales "Cassis-de-Dijon"-Prinzip

By http://www.ictas.vt.edu, CC BY-SA 4.0, via wikimedia commons

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Diese Woche stellten die EU und die Schweiz in kurzer Abfolge ein Bündel von Massnahmen vor, mit denen sie die Digitalisierung von Staat und Industrie unterstützen und weiter vorantreiben wollen. Für die EU handelt es sich um eine erste Konkretisierung ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa. Neben der Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen soll einiges an öffentlichem Geld investiert werden, z.B. in eine gemeinsame Wissensplattform. Dabei scheinen auch Mittel des "Juncker-Plans" Verwendung zu finden, was den Vorteil hat, dass sich die Gelder für die staatlichen Investitionspakete quasi doppelt anrechnen lassen. Auch der Bundesrat präsentierte seine Strategie für eine digitale Schweiz: Im Gegensatz zur EU will sich der Bund darauf beschränken, gute Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu schaffen. Zu dieser liberalen Haltung wenig passend erscheint aber, dass bei der Sharing Economy trotzdem "auch die schwächeren Marktteilnehmer im Auge zu behalten" seien (Strategie S. 5); bis jetzt ist nicht zu vermuten, dass damit die "Old Economy" nicht ungebührlich vor Wettbewerb geschützt werden soll (siehe die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene Motion dazu).

Ein Binnenmarkt kann auf zwei Arten geschaffen werden: Entweder die Mitglieder des Binnenmarktes erkennen die Regeln ihrer Partner als gleichwertig an und ermöglichen so einen freien Verkehr von Gütern und Dienstleistungen. Oder aber die Mitglieder harmonisieren den Rechtsrahmen des Binnenmarktes durch gemeinsame Regeln. Die EU war bei erster Variante mit der Verankerung des "Cassis-de-Dijon"-Prinzip äusserst erfolgreich. Bei der Harmonisierung des Rechtsrahmens erweist sich die EU jedoch als bürokratisch; ihre Regeln erscheinen von geringer legistischer Qualität, was wohl auch zu Ineffektivität und Ineffizienz führt. Gerade im Kontext der sich äusserst dynamisch entwickelnden Informationsgesellschaft können sich starre rechtliche Vorgaben als äusserst schädlich erweisen. Eine Rückbesinnung auf die Anfangszeiten des Binnenmarktes mit seinem schlanken Regelungskonzept könnte sich daher durchaus lohnen.

St. Gallen, 22. April 2016

Posted in Innovation, Infrastrukturrecht and tagged with Audiovisuelle Medien, Datenschutz, Digitalisierung, Internet, Innovation.

April 22, 2016 by Peter Hettich.
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"Meine" Daten

Aufgrund einer Kombination von Interesse und Prokrastination habe ich gestern Bewertungen von einigen Teleobjektiven gelesen; Objektive leider, die das Budget des gewöhnlichen Hobbyfotografen bei weitem übersteigen. Was für ein Zufall denn, dass mir eine Amazon-Ad in Facebook heute nochmals den Schinken durch den Mund zieht und genau die Produkte präsentiert, die ich mir gestern angeschaut habe ("extra für Sie ausgewählt"). In Momenten wie diesen wird dem Konsumenten einmal mehr bewusst, dass er kaum mehr eine Kontrolle darüber hat, welche Daten über ihn gesammelt werden und zu welchen Zwecken diese ausgetauscht und verwendet werden. Dass ich in irgendeiner Weise tatsächlich noch eigentumsähnliche Ansprüche an diesen ("meinen") Daten geltend machen könnte, ist eine absurde Idee.

Nur der naive Gesetzgeber scheint noch daran zu glauben, dass er den Konsumenten durch einen qualitativ "stärkeren" Datenschutz und bessere Durchsetzungsmechanismen vor einer ungewünschten Datenverarbeitung schützen könnte. Wie bei vielen Regulierungen ist "more of the same" die Devise, wenn sich ein etabliertes Regelungskonzept als zunehmend ineffektiv erweist. Durch das Festhalten an überkommenen Grundannahmen verunmöglicht der Gesetzgeber seinen heimischen Unternehmen freilich die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle. Geschäftsmodelle, von denen der Konsument letztendlich auch profitieren könnte. Vielmehr überlässt er vorliegend vor allem US-amerikanischen Firmen das Feld, die sich um den Datenschutz nach europäischer Konzeption kaum zu scheren brauchen. Statt dem einzelnen Konsumenten weitgehend unbrauchbare Berichtigungs- und Löschungsrechte ("Recht auf Vergessen") in die Hand zu geben, wäre der Gesetzgeber besser beraten, in ganz grundsätzlicher Weise eine angemessene Nutzung unser aller ("meiner") Daten sicherzustellen. Der Wechsel von einem rechtebasierten zu einem nutzungsbasierten Ansatz wäre dringend angezeigt.

St.Gallen, 14. April 2016

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung and tagged with Datenschutz, Konsumentensouveränität.

April 15, 2016 by Peter Hettich.
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"Googleplexwelcomesign" by Coolcaesar (CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Google v. Kommission: Primum non nocere!

"Googleplexwelcomesign" by Coolcaesar (CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Die EU-Kommission hat am Mittwoch Google ihre Beschwerdepunkte zu dessen Preisvergleichsdienst mitgeteilt und eine förmliche Untersuchung zu Android eingeleitet. Nachdem das EU-Parlament bereits letzten November verklausuliert die Zerschlagung von Google gefordert hatte, darf das Verfahren niemanden überraschen. Der Vorstoss des fachlich nicht ausgewiesenen Parlaments lässt allerdings den Verdacht aufkommen, Google werde nicht wegen den angerichteten Schäden bei den Konsumenten ins Recht gefasst, sondern weil es ein (über‑)mächtiges amerikanisches Unternehmen ist.

Das Biotop für Unternehmen in Europa erscheint derzeit als eine überaus "hostile environment". Mittlerweile stellt sich niemand mehr die Frage, wieso es denn kein europäisches Google, Apple, Microsoft, Ebay oder Amazon gibt. Stattdessen pflegt sich die europäische Politik in BBB (Bashing Big Business). Zweifellos hat Google in einigen Märkten eine sehr starke Stellung erlangt, doch ist weder in den Kreisen der Ökonomen noch der Juristen geklärt, was – wenn überhaupt – konkret dagegen getan werden sollte. Wer aber nun, wie die EU-Kommission, zum Skalpell greift, sollte auch eine Vorstellung haben, was die Operation denn bewirken könnte.

Der hier beschützte Konsument muss nicht weit in die Vergangenheit blicken, um die Fehlleistungen der Wettbewerbsbehörden im Bereich neuer Technologiemärkte zu erkennen. Aufgrund der mutmasslich schädlichen Kopplung des Microsoft Media Players mit Windows sind die Konsumenten kurzfristig in den Genuss einer Wahlmöglichkeit gekommen, bei der sie Windows mit und ohne Media Player erwerben konnten – zum gleichen Preis selbstverständlich. Auch hat die EU-Kommission versucht, den Internet Explorer von Windows zu entkoppeln; der Explorer hat jedoch nicht aufgrund dieser Massnahme an Terrain verloren, sondern weil kompetitive Browser Marktanteile erobern konnten.

Niemand nimmt Microsoft heute – etwa im Vergleich zu Google und Apple – noch als übermächtig wahr. Personen mit längerem Gedächtnis als die EU-Kommission werden sich aber erinnern, dass Apple – heute eines der höchstkapitalisierten Unternehmen der Welt – noch im Jahr 1996 kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stand und 1997 von Microsoft "gerettet" werden musste. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Dynamik in diesen Märkten nicht anhalten würde. Entsprechend dürfte der Wettbewerb die betroffenen Märkte weit schneller verändern, als dass die Wettbewerbsbehörden Rezepte gegen temporäre Marktmacht entwickeln könnten. Wie für den Arzt, der eine Empfehlung für oder gegen einen chirurgischen Eingriff abgeben muss, gilt auch für die Wettbewerbsbehörden: Primum non nocere (Zuerst einmal nicht schaden)!

St.Gallen, 17. April 2015

Posted in Konsumentenschutz, Innovation, Wettbewerb and tagged with Datenschutz, Internet, Kartellgesetz, Innovation, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht.

April 17, 2015 by Peter Hettich.
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