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Crowdlending by BLKB

Seit dem 23. Juli 2015 betreibt die Basellandschaftliche Kantonalbank eine eigene Crowdlending-Plattform. Über diese Plattform kann z.B. ein Unternehmen Kredite von privaten Geldgebern erhalten, maximal CHF 100'000. Die BLKB erhält für die Vermittlung einen Anteil von 3% der Kreditsumme. Spannend ist diese Geschäftsinitiative aus zweierlei Gründen: Erstens weil eine Bank in diesen Bereich einsteigt und zweitens weil die Bedingungen der Kreditvergabe doch sehr restriktiv sind.

Als Bank hat die BLKB an sich sehr günstigen Zugang zu Finanzierungsquellen. Wenn man den Banken glauben darf, herrscht gar ein Anlagenotstand - man weiss gar nicht, wohin mit dem Geld. Mit dem Einstieg in das Crowdlending ermöglicht die BLKB Privatanlegern die direkte Geldanlage in Unternehmen und untergräbt damit ihren eigenen Markt für Firmenkredite. Böse Zungen würden nun behaupten, die Bank wolle den Markt beherrschen, bevor andere dies tun. Jedoch legen die heutigen regulatorischen Bedingungen eher nahe, dass es sich bei diesem Projekt um eine Marketingmassnahme handelt.

Trotz gewisser Lippenbekenntnisse des Bundesrates zur Liberalisierung des Crowdfunding (siehe schon früher hier) gilt nämlich nach wie vor: Jedes Unternehmen, das öffentlich nach Krediten nachsucht, macht sich grundsätzlich strafbar. Gelder aus dem Publikum entgegennehmen dürfen nämlich nur die von der Finma bewilligten Banken. Dieses Verbot gilt schon dann, wenn ein Unternehmen mehr als 20 Kreditpartner hat, als auch dann, wenn das Unternehmen öffentlich um Gelder nachsucht, also etwa über das Internet oder eine Annonce in der Zeitung (Art. 6 BankV). Die BLKB beschränkt darum das Crowdlending auf maximal 20 Kreditgeber pro Projekt. Schon damit bewegt man sich im Graubereich, denn Werbung für die Finanzierung macht man ja nach wie vor. Es ist der Finma daher hoch anzurechnen, dass sie sich darauf eingelassen hat (man darf annehmen, es gebe einen "Comfort Letter" o.ä.). Dennoch wiederspricht die Beschränkung auf 20 Kreditgeber der grundsätzlichen Idee des Funding mit der "Crowd" - der Masse; vor allem widerspricht die Beschränkung der Risikominimierung durch Risikostreuung auf investierte Kleinstbeträge. Es ist bedauerlich, dass sich auf der Regulierungsebene diesbzüglich nichts zu bewegen scheint; den Unternehmen bleibt so ein alternativer Kreditkanal neben den Banken wohl noch länger verschlossen.

St.Gallen, 7. August 2015

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August 7, 2015 by Peter Hettich.
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​Pebble Watch als bisher erfolgreichstes Kickstarter-Projekt

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Regulatorische Sargnägel für Crowdfunding

​Pebble Watch als bisher erfolgreichstes Kickstarter-Projekt

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Crowdfunding (Schwarmfinanzierung) ist die Finanzierung eines Projekts durch eine Vielzahl von Kleininvestoren. Diese Investoren werden direkt über Internetplattformen angesprochen und damit aus der breiten Bevölkerung gewonnen. Die Investitionen erfolgen unter Umgehung der etablierten Finanzintermediäre, also vor allem unter Verzicht auf die Dienstleistungen von Banken sowie der Rechts- und Wirtschaftsberater in deren Gefolge. Crowdfunding wird aus diesem Grund manchmal als Speerspitze eines demokratisierten Finanzkapitalismus angesehen (Robert Shiller). Der Kleinanleger wird über Crowdfunding zum Venture Capitalist "en miniature".

Etabliert hat sich Crowdfunding im kulturellen Bereich, etwa zur Vorfinanzierung von Musikalben.  Die finanzielle Unterstützung erfolgt hier oft in Form einer Spende. Eine übliche Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung ist auch das angestrebte Endprodukt selbst (z.B. die Möglichkeit zum Download des Musikalbums oder eben die oben dargestellte Uhr).  Mittlerweile wird Crowdfunding auch für öffentliche Werke verwendet, die normalerweise durch Steuern finanziert werden. Auch erst seit kurzer Zeit bestehen Plattformen, welche Investitionen in bestimmte Projekte ermöglichen.  Diese Investitionen erfolgen in Form einer Beteiligung an der Unternehmung, welche das Projekt durchführt. Interessant ist Crowdfunding vor allem für kleine Unternehmen.

Für die Beteiligung an einem Unternehmen besteht eine Vielzahl von regulatorischen Vorgaben. So hat das Unternehmen bei einem öffentlichen Angebot von neuen Aktien oder Anleihensobligationen einen Prospekt zu erstellen (Art. 652a OR bzw. Art. 1156 OR). Die Crowdfunding-Plattform selbst hat das Bankengesetz, das Kollektivanlagengesetz, das Börsengesetz und das Geldwäschereigesetz zu beachten. Die regulatorischen Vorgaben in diesem Bereich sind heute so strikt, dass schon die blosse Unterstellung unter die erwähnten Gesetze das Aus für die meisten Crowdfunding-Plattformen bedeutet. Die Entwicklungen im Finanzmarktrecht der EU lassen vermuten, dass diese Vorgaben bald nochmals verschärft werden. Nach dem Willen der FINMA sollen die verschärften Vorgaben des europäischen Rechts auch in der Schweiz in einem neuen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) umgesetzt werden.  Die Auswirkungen dieser Regulierungsvorhaben auf Crowdfunding sind noch kaum absehbar (siehe jüngst die allgemeine Kritik am FIDLEG von Martin Janssen).

Das Schutzkonzept für den Anleger gemäss europäischem Recht beruht auf einer umfassenden staatlichen Aufsicht. Diese Aufsicht umfasst Bewilligungserfordernisse für Finanzintermediäre und Finanzprodukte (z.B. vorgängige Prospektkontrolle) sowie Verhaltensgebote (z.B. Prüfung der Angemessenheit des Finanzprodukts für den einzelnen Kunden). Crowdfunding beruht jedoch nicht darauf, dass der einzelne Kunde hinsichtlich der für ihn geeigneten Produkte befragt oder gar beraten würde. Ein solcher "Angemessenheitstest" ist bei einer Vielzahl von Projekten mit teilweise Tausenden von Kleininvestoren nicht durchführbar. Das Schutzkonzept von Crowdfunding beruht auf der Begrenzung der Investition und auf dem Grundsatz der Risikostreuung. Mit der Begrenzung der Investition sinkt auch das Bedürfnis des Anlegers nach Information und Absicherung. Das Internet als Kommunikationsplattform bietet zusätzlich die Möglichkeit einer sozialen Kontrolle oder "peer review", welche bei traditionellen Finanzprodukten üblicherweise fehlt.

Offensichtlich besteht bei Crowdfunding ein Missbrauchs- bzw. Betrugsrisiko, dem begegnet werden muss. In erster Linie ist sicherzustellen, dass der Investor sich des Risikos eines Totalverlusts seiner Investition bewusst ist und dass er diesen Verlust verkraften kann.  Es sind Massnahmen zur Begrenzung der getätigten Investitionen zu treffen. Sodann sind Anforderungen an die Identifikation des Emittenten sowie an die Offenlegung von Projektinformationen zu stellen (Minimalprospekt). Die regulatorischen Kosten sollten soweit als möglich begrenzt werden.  Neben aufsichtsrechtlichen Vorgaben bestehen zwischen der Crowdfunding-Plattform, dem Emittenten und dem Investor auch vertragsrechtliche Pflichten, vor allem Treue- und Informationspflichten.  Die Crowdfunding-Plattform hat ein grosses Eigeninteresse daran, vorbeugende Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen zu treffen.

Der Bundesrat hat sich vorgenommen, die Bedingungen für KMU am Schweizer Kapitalmarkt zu verbessern. Es ist zu hoffen, dass das geplante FIDLEG diesem Anliegen Rechnung trägt.  Die Zulassung von Crowdfunding wäre ein Weg, dies zu tun.

Dieser Beitrag beruht auf einem am 25. Februar 2013 gehaltenen Vortrag und erscheint in ausführlicher Fassung voraussichtlich in der GesKR 3/2013.

Posted in Innovation and tagged with Finanzmarktrecht, FIDLEG, Banken, Crowdsourcing.

July 5, 2013 by Peter Hettich.
  • July 5, 2013
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