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Aktienkurs Deutsche Bank über die letzten 10 Jahre (Quelle: Börse Frankfurt)

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Deutsche Bank: Opfer moderner Wegelagerei

Aktienkurs Deutsche Bank über die letzten 10 Jahre (Quelle: Börse Frankfurt)

Aktienkurs Deutsche Bank über die letzten 10 Jahre (Quelle: Börse Frankfurt)

Die deutsche Bank erscheint seit kurzem in schwerer Schieflage. Am 16. September 2016 wurde bekannt, dass das US Department of Justice vom Geldhaus eine Summe von USD 14 Mia. verlangen soll, für Geschäfte in Hypotheken vor der Finanzkrise. Der Aktienkurs ist seither zeitweise unter EUR 10 gefallen, ein seit Jahren unerreichter Tiefstand. Mittlerweile haben sich sowohl die Forderungen der USA gemässigt als auch der Aktienkurs erholt. Gleichzeitig wird auf die deutsche Bank vor allem aus dem heimischen Deutschland munter weiter eingeprügelt: Die Titel «Wem nützt die Deutsche Bank» (Spiegel vom 1. Oktober 2016), «Albtraum Deutsche Bank» (Spiegel vom 28. September 2016) und «Aufstieg und Fall einer Größenwahnsinnigen» (Spiegel vom 1. Oktober 2016) lassen kaum auf differenzierte Berichterstattung hoffen. Sogar der deutsche Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel wettert gegen die Deutsche Bank.

Einen Gefallen tut sich der Minister damit nicht. Einiges deutet darauf hin, dass die deutsche Bank immer noch «too big to fail» ist, also bei einem Zusammenbruch vom Staat gerettet würde. Insofern wäre es doch bittere Ironie, wenn diese Staatshilfe vor allem dafür verwendet werden müsste, die anstehende Busse des DOJ zu bezahlen und so den amerikanischen Fiskus zu alimentieren (ausgerechnet das Land, in dem die heutige Dauerkrise seinen Ursprung nahm!). Als fast schizophren erscheint es, von den Banken den Aufbau angemessener Eigenkapitalpolster zu fordern und sie gleichzeitig immer wieder für Missetaten zur Ader zu lassen. Missetaten übrigens, die in keiner Weise rechtsstaatlich genügend ausgewiesen sind, und deren Beilegung in intransparenten Verhandlungen mittels geheimer Vergleiche erfolgt. Die immer höheren Bussenforderungen treffen hierbei nicht die eigentlich «Verantwortlichen», sondern vor allem den Steuerzahler, die Bankkunden und die Aktionäre.

Die Fehler einiger Banken in der Vergangenheit sollen hier keinesfalls schöngeredet werden. Doch ist die Deutsche Bank keineswegs allein Opfer der eigenen spekulativen Geschäfte. Statt sich also darüber zu freuen, dass das Herz des deutschen Kapitalismus allenfalls bald ein Ende findet, wäre vielmehr dem Bussenreigen gewisser Behörden vor allem im amerikanischen Rechtskreis Widerstand entgegen zu setzen. Es ist ungeachtet der Verfehlungen nur billig, für das Vorgehen gegen Geldinstitute einwandfreie gesetzliche Grundlagen, klare Zuständigkeiten und rechtsstaatlich einwandfreie Verfahren einzufordern. Der heutige Zustand ähnelt demgegenüber nichts Anderem als moderner «Wegelagerei».

St.Gallen, 7. Oktober 2016

Posted in Rechtssicherheit, Finanzverfassung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Compliance, Banken, Subventionen, Finanzmarktrecht, Rechtssicherheit.

October 7, 2016 by Peter Hettich.
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Crowdlending by BLKB

Seit dem 23. Juli 2015 betreibt die Basellandschaftliche Kantonalbank eine eigene Crowdlending-Plattform. Über diese Plattform kann z.B. ein Unternehmen Kredite von privaten Geldgebern erhalten, maximal CHF 100'000. Die BLKB erhält für die Vermittlung einen Anteil von 3% der Kreditsumme. Spannend ist diese Geschäftsinitiative aus zweierlei Gründen: Erstens weil eine Bank in diesen Bereich einsteigt und zweitens weil die Bedingungen der Kreditvergabe doch sehr restriktiv sind.

Als Bank hat die BLKB an sich sehr günstigen Zugang zu Finanzierungsquellen. Wenn man den Banken glauben darf, herrscht gar ein Anlagenotstand - man weiss gar nicht, wohin mit dem Geld. Mit dem Einstieg in das Crowdlending ermöglicht die BLKB Privatanlegern die direkte Geldanlage in Unternehmen und untergräbt damit ihren eigenen Markt für Firmenkredite. Böse Zungen würden nun behaupten, die Bank wolle den Markt beherrschen, bevor andere dies tun. Jedoch legen die heutigen regulatorischen Bedingungen eher nahe, dass es sich bei diesem Projekt um eine Marketingmassnahme handelt.

Trotz gewisser Lippenbekenntnisse des Bundesrates zur Liberalisierung des Crowdfunding (siehe schon früher hier) gilt nämlich nach wie vor: Jedes Unternehmen, das öffentlich nach Krediten nachsucht, macht sich grundsätzlich strafbar. Gelder aus dem Publikum entgegennehmen dürfen nämlich nur die von der Finma bewilligten Banken. Dieses Verbot gilt schon dann, wenn ein Unternehmen mehr als 20 Kreditpartner hat, als auch dann, wenn das Unternehmen öffentlich um Gelder nachsucht, also etwa über das Internet oder eine Annonce in der Zeitung (Art. 6 BankV). Die BLKB beschränkt darum das Crowdlending auf maximal 20 Kreditgeber pro Projekt. Schon damit bewegt man sich im Graubereich, denn Werbung für die Finanzierung macht man ja nach wie vor. Es ist der Finma daher hoch anzurechnen, dass sie sich darauf eingelassen hat (man darf annehmen, es gebe einen "Comfort Letter" o.ä.). Dennoch wiederspricht die Beschränkung auf 20 Kreditgeber der grundsätzlichen Idee des Funding mit der "Crowd" - der Masse; vor allem widerspricht die Beschränkung der Risikominimierung durch Risikostreuung auf investierte Kleinstbeträge. Es ist bedauerlich, dass sich auf der Regulierungsebene diesbzüglich nichts zu bewegen scheint; den Unternehmen bleibt so ein alternativer Kreditkanal neben den Banken wohl noch länger verschlossen.

St.Gallen, 7. August 2015

Posted in Finanzverfassung, Wettbewerb, Regulierung and tagged with Banken, Crowdsourcing, Finanzmarktrecht, Innovation, Wettbewerb.

August 7, 2015 by Peter Hettich.
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Stempeluhr von Ziko-C [GFDL oder CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Trauerspiel um die Arbeitszeiterfassung

Stempeluhr von Ziko-C [GFDL oder CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Am vergangenen (an sich arbeitsfreien!) Sonntag wurde aus dem WBF eine Einigung über die leidige Arbeitszeiterfassung verkündet. Der Vermittlungsvorschlag von Bundesrat Schneider-Ammann fand die Zustimmung der Sozialpartner. Ein Verzicht auf die Erfassung ist möglich bei Mitarbeitenden mit Lohn von über 120‘000 Fr., welche über sehr grosse Arbeitszeitsouveränität verfügen. Zudem muss der Verzicht im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags erfolgen.

Die Arbeitnehmerverbände haben die nicht mehr zeitgemässe Arbeitszeiterfassung geschickt genutzt, um einen grossen Erfolg zu erzielen. Sie erhalten durch die GAV-Pflicht Zugang zu einer wahrscheinlich kaum organisierten Arbeitnehmerschaft, die als Mitglieder- oder Beitragsreservoir dienen können. Für den Verzicht werden die Gewerkschaften Gegenleistungen einfordern. Die Arbeitgeber dagegen erhalten ausser Rechtssicherheit wenig; der Streit wurde offenbar zunehmend als belastend empfunden. Die Investmentbanker bei Goldman Sachs, die hier wahrscheinlich eher unfreiwillig in den Genuss staatlicher Fürsorge gekommen sind, werden aufatmen.

Wenn die Arbeitszeiterfassung für viele Branchen anerkannt nicht mehr zeitgemäss ist, so hätte der Bundesrat den Streit doch zum Anlass für eine Neukonzeption nehmen können. Statt jedoch die Führung in diesem Thema zu suchen, spielte der Bundesrat den Ball lieber den Sozialpartnern zu. Diese haben den Streit nun einfach auf die Branchenebene verlagert. Was der nun verkündete Durchbruch bringt, ist eine Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, wo sich die streitbeladene Bestimmung befindet (Art. 73 ArGV1). Diese Verordnung hätte der Bundesrat jedoch auch selbst ändern können, in eigener Kompetenz und ohne Zustimmung der Sozialpartner. Diese haben lediglich Anhörungsrechte, nicht aber Mitentscheidungsrechte. Wieso er dem unsäglichen Ringen der Sozialpartner jahrelang zusah und nicht selbst die Initiative ergriffen hat, ist rätselhaft.

St.Gallen, 27. Februar 2015

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February 27, 2015 by Peter Hettich.
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