• Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

regulierung.ch regulierung.ch

  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index
By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

Anwälte in der "Internet-Revolution"

By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

"Die Internet-Revolution erfasst auch die Anwaltsbranche", schrieb Eugen Stamm letzten Dienstag in der NZZ. Angesprochen ist das verstärkte Aufkommen von "Legal Tech", analog zu "FinTech" also die Transformation von Rechtsberatung und Streiterledigung durch informations- und kommunikationstechnische Lösungen. Eugen Stamm vermutet, dass neue Technologien wohl auch zu neuen Geschäftsmodellen in der Rechtsbranche führen werden, sowie zu mehr Automatisierung und Effizienz. Wenn Eugen Stamm das Wort "erfasst" braucht, so liegt er sicher richtig, denn das Wort drückt Passivität aus. Die technologiegetriebenen Innovationen entstehen nicht in der Anwaltsbranche, sondern werden von aussen an diese herangetragen. Diese Behäbigkeit ist gefährlich.

Informations- und Kommunikationstechnologien verändern heute viele Bereiche der Old Economy. Offenkundig erfassen diese Veränderungen nicht nur die Effizienz von etablierten Geschäftsprozessen (Automatisierung), sondern heben die Produkte und Dienstleistungen auf ein gänzlich neues Qualitätsniveau. In diesem Sinne kann es leicht passieren, dass die informationstechnische Lösung wichtiger wird als die eigentliche Dienstleistung - und diese dann entsprechend als Kernprozess verdrängt. Blickt man etwa auf Medgate, den nach eigenen Angaben führenden Anbieter telemedizinischer Dienstleistungen in der Schweiz, so wird diese Firma massgeblich durch ICT-Firmen getragen, mit den Ärzten als Angestellte.

Eine Anwaltschaft, die sich neuen technologischen Entwicklungen verschliesst, könnte sich auch bald in einer zudienenden Rolle wiederfinden. So hat der Schweizerische Beobachter (Ringier Axel Springer Schweiz AG) mit "guider" schon eine digitale Rechtsberatungsplattform geschaffen, die digitale Produkte mit persönlicher juristischer Beratung kombiniert. In einer Welt, in der - selbst für Juristen - Google erste Anlaufstelle für die Lösung von Rechtsproblemen bildet, werden sich nur wenige Anwälte als unabhängige Dienstleister halten können: Nicht diejenigen, die nur Informationen sammeln und aufbereiten können, sondern vor allem diejenigen, die diese Informationen auch einordnen, vernetzen und auf kreative Weise neu anwenden können.

St.Gallen, 19. August 2016

Posted in Innovation, Universität, Wettbewerb and tagged with Juristen, Anwaltswerbung, War for Talent, Digitalisierung, Internet, Innovation, Studium.

August 19, 2016 by Peter Hettich.
  • August 19, 2016
  • Peter Hettich
  • Juristen
  • Anwaltswerbung
  • War for Talent
  • Digitalisierung
  • Internet
  • Innovation
  • Studium
  • Innovation
  • Universität
  • Wettbewerb
  • 1 Comment
1 Comment
Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

Anwaltswerbung am Hockeymatch?

Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

Bei Heimspielen der NLA-Eishockeymannschaft des EHC Biel machte ein Anwalt auf relativ aussergewöhnliche Weise Werbung für seine Kanzlei: Der Stadionsprecher kündigte die Spielerstrafen jeweils mit einer Ansage an, worauf auf den grossen LED-Screens ein Werbeflash ausgestrahlt wurde. Darin erschien das Firmenlogo, der Name des Anwalts sowie seine Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt). Zusätzlich wurde der Slogan "aues was rächt isch... - tout ce qui est droit..." mit den Domainamen der Kanzlei eingeblendet. Der Rechtsanwalt wurde für diese "reisserische" Werbung verwarnt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Das Urteil lässt mich persönlich etwas ratlos zurück. Nachfolgend Auszüge meiner Urteilsbesprechung, die kürzlich im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht publiziert wurde:

Das hier besprochene Urteil hat in den Medien viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen, obwohl das Bundesgericht die vom Gesetz gesetzten Grenzen als "klar gesprengt" ansah. Das Höchstgericht betrachtete die beanstandete Werbung "an einem Sportanlass in der vorliegenden Form … von vornherein als reisserisch" und daher unzulässig. Erst vor kurzem schon hatte das Bundesgericht die beleuchtete Fassadenanschrift eines Advokatur- und Notariatsbüros in der Stadt Zug als rechtswidrig qualifiziert. Endgültig klar scheint nun, dass das Anwaltsgesetz über das allgemeine Lauterkeitsrecht hinausgehende Anforderungen stellt und jede "reisserische, aufdringliche und marktschreierische Methode" der Werbung unterbindet. Unzulässig bleibt also bspw. "sensationelles und reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber Berufskollegen" (BGE 123 I 17). "Ansehen und Erfolg [soll] nicht durch Reklame", sondern "mittels Tüchtigkeit" erlangt werden (BGE 125 I 422).

Über Werbung können potenziellen Kunden Qualitäts- und Preismerkmale kommuniziert werden; signalisiert wird also eine überlegene oder preisgünstigere anwaltliche Dienstleistung. Solche Produkt- und Preiswerbung ist kaum anzutreffen und dürfte rechtlich verpönt sein. Im Gegensatz dazu steht die Imagewerbung, die das nach aussen dargestellte Unternehmensprofil schärfen soll. Bei der gängigen Anwaltswerbung handelt es sich fast durchgehend um Imagewerbung, welche auf die Positionierung der Person des Anwalts bzw. der Kanzlei zielt. Es sind dies Zeitungsanzeigen für neue Partner, Broschüren, Newsletter, Beiträge in den Massenmedien und zunehmend auch die Nennung namhafter Klienten ("Deals & Cases"-Rubriken auf Websites sowie Rankings wie "Chambers and Partners" oder "The Legal 500"). So ist auch die vorliegende Werbung im Stadion reine Imagewerbung. Die gesetzlichen Graubereiche dürften vor allem darin bestehen, was für ein Image Anwaltswerbung vermitteln darf. Das Bundesgericht bleibt hier auf der konservativen Seite.

Die Zurückhaltung des Bundesgerichts mag daran liegen, dass es in der Werbung des einzelnen Anwalts gleich das Image der gesamten Anwaltschaft transportiert sieht. So verweist das Bundesgericht denn auch auf das Interesse der Anwaltschaft "am unbeschädigten Ansehen ihres Berufsstands" oder das "Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft". Daraus resultiert ein wohl überzogener Schutz der Standeswürde, der dann vor allem als Schutz der älteren, etablierteren und profilierteren Standesmitglieder vor unliebsamer Konkurrenz durch jüngere Anwälte wirkt. Ein trügerischer Schutz, der unter der Konkurrenz neuer Rechtsdienstleister (Banken, Revisionsgesellschaften, Beratungsunternehmen, etc.) zunehmend bröckelt! Wer den Rechtsanwalt heute als modernen Dienstleister anerkennt, dem wird diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäss erscheinen. Von den vielbefürchteten "amerikanischen Verhältnissen" ist die Schweiz nach wie vor sehr weit entfernt. Ich persönlich kann jedenfalls die immergleichen Partneranzeigen in den immergleichen Posen wirklich nicht mehr sehen.

St.Gallen, 4. September 2015

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung, Wettbewerb and tagged with Juristen, Konsumentenleitbild, Wettbewerbsrecht, Anwaltswerbung.

September 4, 2015 by Peter Hettich.
  • September 4, 2015
  • Peter Hettich
  • Juristen
  • Konsumentenleitbild
  • Wettbewerbsrecht
  • Anwaltswerbung
  • Konsumentenschutz
  • Regulierung
  • Wettbewerb
  • Post a comment
Comment

regulierung.ch regulierung.ch

Wirtschaftsregulierung - Blog
  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

Subscribe to our mailing list

* indicates required
twitter
facebook
linkedin