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Nackte Zahlen: Sofie braucht (noch lange) Atomstrom!

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Die Elektrizitätsstatistik zeigt deutlich, dass ein Ersatz der Kernkraft durch neue erneuerbare Energien noch über einen längeren Zeitraum nicht möglich sein wird. Der Ersatz dieser Elektrizität durch Importe wirft schwierige umweltpolitische und versorgungspolitische Fragen auf, denen sich der Stimmbürger stellen muss.

Wieder müssen die Kinder den Abstimmungskampf bestreiten. Sofie streckt mir die Zunge raus und meint, dass sie keinen Atomstrom brauche. Wie bei Kindern üblich, macht Sofie hier eine starke Ansage. Sofie blendet etwa aus, dass ihr Kinderspielzeug aus China auch mit Atomstrom hergestellt wurde. Aber item: Sofie will nicht, dass wir in der Schweiz weiter Atomstrom brauchen. Das ist eine legitime Haltung, die aber mit Tradeoffs verbunden ist.

Die schweizerische Elektrizitätsstatistik sagt uns, dass die schweizerischen Kernkraftwerke im letzten Jahr 22'100 GWh Strom erzeugt haben. Die Zahl sank von 26'400 GWh im Jahr 2014 aufgrund der ausserordentlichen Stillstände der Kernkraftwerke Beznau I+II sowie des Kernkraftwerks Leibstadt. Gemäss der Teilstatistik für erneuerbare Energien (S. 75) stehen diesen Zahlen eine Produktion aus Photovoltaik von 1'118.6 GWh und aus Wind von 110.0 GWh gegenüber. Es ist damit ganz offensichtlich, dass der schweizerische Atomstrom derzeit nicht mit inländisch erzeugtem, erneuerbarem Strom ersetzt werden kann.

Sofie wird nun einwenden, dass die Inititative den Elektrizitätsversorgern ausreichend Zeit lassen wird, eine ausreichende Kapazität an erneuerbaren Energien aufzubauen. Angesichts von fehlenden wirtschaftlichen Speicherlösungen für Elektrizität ist diese Annahme nicht haltbar. Was die Versorger an Kapazität im Sinne von installierter Leistung bereit stellen, entspricht nicht der in einem bestimmten Zeitpunkt benötigten Produktion. Die Produktion aus einer steuerbaren Anlage ist damit von vorneherein von höherer Qualität wie Strom aus einer Anlage, die unvorhersehbar produziert. So produzieren Windenergieanlagen an vier von fünf Tagen, Photovoltaikanlagen gar an acht von neun Tagen keinen Strom (Berechnung hier); der schweizerische Kernkraftwerkpark war 2015 dagegen an 3 von 4 Tagen verfügbar (2014 gar an 9 von 10 Tagen). Es handelt sich hier um gänzlich verschiedene Produkte! Man vergleicht daher nicht nur Äpfel mit Birnen, sondern Fenchel mit Mangos.

Die unausweichliche Lücke dürfte also mit Verzicht oder Importen gedeckt werden. Bei ausreichender Übertragungskapazität sind Importe heute problemlos möglich. Was genau hier importiert wird, lässt sich physikalisch kaum sagen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werden wir jedoch für die Importe nicht nur auf ausländischen Wind- und Sonnenstrom, sondern auch auf verstrohmte Kohle und Kernenergie zurückgreifen müssen. Der "Dreckstrom" lässt sich zwar mit Zertifikaten günstig "vergrünen". Der Zertifikatehandel ist jedoch mehr der Idee des mittelalterlichen Ablasshandels verhaftet als in der Realität verankert; es handelt sich um Augenwischerei. Immerhin wird nicht die Schweiz verschmutzt bzw. gefährdert, wird sich Sofie denken. Inzwischen warnt jedoch vor allem die eidg. Elektrizitätskommission davor, sich zu sehr auf die Verfügbarkeit ausländischer Importe zu verlassen. Aus Gründen der Landesversorgung kann man daher durchaus die Auffassung vertreten, der im Inland verbrauchte Strom sollte auch hier erzeugt werden. Dann sind aber steuerbare Grundlastkraftwerke auch weiterhin in der Schweiz zu betreiben.

Die Verfassung verlangt "eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung". Mit diesem Auftrag verbunden ist eine ganze Reihe von (unauflösbaren) Zielkonflikten, die der Verfassungsgeber einfach dem Gesetzgeber zuschiebt. Gleichzeitig belässt der Verfassungsgeber dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität, die Energiepolitik unter Berücksichtigung der realen Bedingungen zu gestalten. Die Atomausstiegsinitiative gibt dagegen eine klare Vorgabe, befreit den Gesetzgeber aber nicht von schwierigen Entscheiden. Im Gegenteil!

St.Gallen, 4. November 2016

Posted in Energie, Infrastrukturrecht, Umwelt, Wirtschaftsverfassung and tagged with Sicherheit, Risiko, Erneuerbare Energien, Energierecht.

November 4, 2016 by Peter Hettich.
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Foto von Martinhampl - Own work, Public Domain, via Wikimedia Commons

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Altersvorsorge (ad infinitum)

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Nach der Ablehnung der Volksinitiative "AHV plus" geht der Nationalrat mit bürgerlichem Rückenwind in die Beratung des Geschäfts "Altersvorsorge 2020". Angesichts des kurzen Zeithorizonts bis 2020 traut man sich, anders als bei der Energiestrategie 2050, den grossen Wurf offenbar nicht zu. Einigkeit besteht in linken wie rechten Kreisen lediglich über die Notwendigkeit einer Reform. Die wichtigen materiellen Fragen sind umstritten und die Vorlage könnte auch gut scheitern. Es ist so erstaunlich wie beschämend, dass das Parlament nicht in der Lage scheint, die Altersvorsorge auf eine langfristig tragfähige Basis zu stellen; unsere Parlamentarier befassen sich lieber mit Kleidervorschriften.

Zur Auflösung der Pattsituation diskutiert das Parlament mittlerweile auch eine automatisch greifende Stabilisierungsregel: "Gelingt die Sanierung auf dem politischen Weg nicht, soll eine automatische Stabilisierungsregel wirksam werden, um die Fähigkeit der AHV aufrechtzuerhalten, volle Renten auszuzahlen." Diese würde bei einer finanziellen Gefährdung des AHV-Fonds das Referenzalter und die Mehrwertsteuer parallel anheben. Das Primat der Politik sei mit der Regel nach wie vor gegeben, "und der Automatismus sollte nie ausgelöst werden". Momentan sieht es aber eher danach aus, dass das Parlament entweder eine langfristig nicht tragfähige oder dann aber eine nicht mehrheitsfähige Vorlage verabschieden wird.

Angesichts dieser Ausgangslage sollte das Parlament vielleicht darüber nachdenken, das "Primat der Politik" ganz fallenzulassen. Bei der Altersvorsorge handelt es sich in vielen Bereichen um eine technische, versicherungsmathematische Materie (Rentenalter sowie, bei den Pensionskassen, der Umwandlungssatz und der technische Zinssatz). Vielleicht sollte diese Materie ohnehin nicht verpolitisiert werden, zumal in der beruflichen Vorsorge private und nicht staatliche Vermögen betroffen sind? Schliesslich legen wir ja auch die Geldpolitik in die Hände von Experten, d.h. einer unabhängigen Zentralbank. Wieso sollten also nicht auch, bei nüchterner Betrachtung der politischen Tatenlosigkeit, die Rahmenbedingungen der Altersvorsorge von Experten festgelegt werden?

St.Gallen, 30. September 2016

Posted in Regulierung and tagged with Sicherheit, Demokratie, Sozialversicherung.

September 30, 2016 by Peter Hettich.
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Privates Wasser?

Letzte Woche haben Aktivisten unter falschem Deckmantel die Trinkwasserbrunnen mit einer Sicherheitswarnung versehen. Sie befürchten, dass ein zukünftiges Dienstleistungsabkommen (TiSA) die Stadt Zürich zu einer Privatisierung der Trinkwasserversorgung zwingen könnte und dass dadurch die Qualität des Wassers sinken könnte. Auch ohne dass die Inhalte von TiSA bekannt wären, erscheint diese Befürchtung überzogen und erinnert im Stil ausgerechnet an die Globalisierungskritik von Populisten wie Donald Trump.

Private Eigentumsrechte an Wasser können heute regelmässig nur an Quellen von beschränkter Mächtigkeit sowie lokalen Grundwasservorkommen begründet werden. Die meisten ober- und unterirdischen Wasservorkommen sind öffentliche Gewässer und stehen unter der Hoheit der Kantone. Diese entscheiden auch über die Verleihung der Rechte an der Wassernutzung. Aufgrund der Wasserhoheit der Kantone hat der Bund keine Kompetenz, Bestimmungen über die Organisation der Wasserversorgung (Privatisierung oder Liberalisierung) zu erlassen (Antwort des Bundesrates vom 22. Mai 2013 auf die Interpellation Schwaller, 13.3193: "Die EU will die Trinkwasserversorgung liberalisieren. Gibt es Handlungsbedarf in der Schweiz?").

So ist auch verständlich, dass die im Zusammenhang mit der Schaffung der europäischen Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU) losgetretene (und wohl unbegründet besorgte) Debatte über mögliche Zwangsprivatisierungen der Wasserversorgung in der Schweiz bislang kaum Widerhall gefunden hat. In Europa hat diese Debatte zur Schaffung von Ausnahmebereichen im Bereich Wasser geführt, weshalb die organisationelle Ausgestaltung namentlich der Trinkwasserversorgung weiterhin in den Händen der einzelnen EU Mitgliedstaaten verbleibt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die EU mit TiSA diese mühsam gefundene Ordnung nun umgehen würde wollen.

Die Wasserversorgungen in der Schweiz sind regelmässig öffentlich-rechtliche Anstalten oder Korporationen der zuständigen Gemeinden. Wasserversorger in Form von Aktiengesellschaften werden meist von der öffentlichen Hand beherrscht. Immerhin müssen Konzessionen zur Verleihung von Wasserrechten an private Dritte als Ausfluss von Art. 8 und 27 BV in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren vergeben werden (Art. 60 Abs. 3bis WRG). Solange die Stadt Zürich aber selbst die Trinkwasserversorgung wahrnehmen will, ist sie durch kein gegenwärtiges und wohl auch kein zukünftiges Handelsabkommen daran gehindert.

St.Gallen, 15. Juli 2016


Obiger Text ist teilweise entnommen aus der Einleitung zum Kommentar GSchG/WBG. Der zweisprachige Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz (Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l'aménagement des cours d'eau) ist beim Schulthess Verlag erschienen.

Posted in Infrastrukturrecht, Regulierung, Umwelt, Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Lebensmittelrecht, Sicherheit, Demokratie, Grundversorgung, Globalisierung.

July 15, 2016 by Peter Hettich.
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