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Foto: Paul Anderson [CC BY-SA 2.0], via Wikimedia Commons

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Standorte erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen

Foto: Paul Anderson [CC BY-SA 2.0], via Wikimedia Commons

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Gestern war ich Gast der ZHAW und durfte einen Vortrag über die Standortwahl von Energieunternehmen halten. Das Thema ist für eine Redezeit von 30 Minuten etwas kurz, denn die Probleme sind gravierend.

Die Diskussion im Parlament (und in den Medien) dreht sich vor allem darum, ob Energieerzeugungsanlagen künftig in BLN-Objekten möglich sein sollen. Es handelt sich um die schönsten, wertvollsten Landschaften der Schweiz. Die Politik - vermutlich nicht das Volk - wird entscheiden, ob diese Landschaften im Grundsatz für Energieerzeugungsanlagen freigegeben werden sollen. Sollte dieser Vorschlag verwirklicht werden, so werden aber etwa Windenergieanlagen in geschützten Landschaften nicht einfach automatisch bewilligt. Der in Diskussion stehende Art. 14 Energiegesetz sieht nur vor, dass das Interesse an der Anlage (z.B. ein Windkraftwerk) und das Interesse an der Landschaft (eine Gebirgslandschaft) gleichrangig gegeneinander abgewogen werden können. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom April 2014 deutlich gemacht haben, hat die "Energiewende" hier nicht automatisch Priorität. Vielmehr kommt dem Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nach wie vor sehr hohes Gewicht zu, insbesondere bei der Realisierung von Kleinstanlagen, deren Bau überhaupt erst nur wegen den erhältlichen Subventionen in Erwägung gezogen wird. Damit wird der gesamtschweizerische Ausbau der Kapazitäten dieser Energieerzeugungsanlagen natürlich verzögert. Doch wer Strategien entwirft, die bis ins Jahr 2050 reichen, wird sich wohl - im Interesse weiterhin unberührter Landschaften - etwas gedulden können.

St.Gallen, 20. November 2015

Posted in Energie, Infrastrukturrecht and tagged with Baurecht, Erneuerbare Energien.

November 20, 2015 by Peter Hettich.
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Foto: "San Gimignano" by RicciSpeziari, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Was, wenn die Klimakonferenz in Paris scheitert?

Foto: "San Gimignano" by RicciSpeziari, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Vergangenen Dienstag hat die Internationale Energieagentur (IEA) ihren "World Energy Outlook 2015" publiziert und festgestellt, dass die Klimaziele trotz dem Vorliegen von Reduktionszusagen von 150 Ländern verfehlt werden (hier der Bericht in der NZZ). Diese Reduktionszusagen sind noch nicht einmal rechtlich verbindlich. Es sieht düster aus für die kommende Klimakonferenz in Paris, die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 stattfindet.

Die Schweiz hat in diesem Zusammenhang ein ambitioniertes Reduktionsziel für Treibhausgase von 50% bekannt gegeben, das bis im Jahr 2030 erreicht werden soll. Es stellt sich die Frage, ob an diesem Reduktionsziel festgehalten werden soll, wenn die Klimakonferenz – wie leider zu erwarten ist – ein weiteres Mal nur unzureichende Resultate produziert. Die Schweiz ist nämlich nur für 0,1 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich; sie trägt gemäss Bundesrat nur "eine geringe Verantwortung". Die Schweiz allein kann, und das scheint noch wichtiger, den Klimawandel nicht in nennenswertem Mass beeinflussen.

In der Rechtsphilosophie, aber sicher auch in vielen anderen Disziplinen, wird immer wieder folgendes moralisches Dilemma diskutiert: Inwieweit kann der Einzelne noch moralisch oder rechtlich verpflichtet sein, zu einem Kollektivgut beizutragen, dass durch ihn allein nicht bereitgestellt werden kann und zu dem andere keinen Eigenbeitrag leisten. Die Rechtsphilosophie hat darauf keine gute Antwort, aber doch vielleicht die Bewohner im frühmittelalterlichen San Gimignano. Konfrontiert mit der Tatsache, dass die Stadt trotz Stadtmauern nicht in der Lage war, die Sicherheit vor Übergriffen von aussen und innen zu gewährleisten, bauten die wohlhabenden Familien einfach die eigenen Wohnungen zu Festungen aus. Die so entstandenen Geschlechtertürme sind heute noch zu bewundern.

Das ist freilich weder eine gerechte noch eine besonders effektive oder effiziente Lösung. Doch was kann die Schweiz tun, wenn die Staatengemeinschaft trotz jahrzehntelangem Bemühen nicht zu einer überzeugenden Lösung für die Problematik der Treibhausgase kommt? In diesem Fall sind die Ressourcen zur Reduktion der Treibhausgase, vor allem zur (teuren) Reduktion dieser Gase im Inland, verschwendet. Man könnte dann vermuten, dass die Ressourcen wohl besser investiert wären, wenn sie die Folgen des unausweichlichen Klimawandels zu meistern helfen.

St.Gallen, 13. November 2015

Posted in Umwelt and tagged with Klimawandel, Klimakonferenz.

November 13, 2015 by Peter Hettich.
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Foto von Peter Mosimann, via Wikimedia Commons

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Verfassungswidrige SVP-Statuten?

Foto von Peter Mosimann, via Wikimedia Commons

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Die politischen Parteien werden in der Verfassung lediglich in einem ziemlich inhaltsleeren Passus erwähnt. Was die Parteien wie alle anderen Vereine auch für sich in Anspruch nehmen können, ist die Vereinigungsfreiheit, also ein Recht zur Abwehr von ungerechtfertigten Übergriffen des Staates. Im Parlamentsgesetz, das den Betrieb der eidgenössischen Räte regelt, kommen die Parteien auch nur am Rande vor. Aufgaben werden den Fraktionen zugewiesen, deren Zusammensetzung sich freilich nach der Parteizugehörigkeit richtet. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist es nicht ganz einfach, wenn nicht gar frivol, zu behaupten, die Statuten einer politischen Partei würden gegen die Verfassung verstossen. Dies selbst dann, wenn es sich um eine so bedeutende Statutenbestimmung handelt wie Art. 9 Abs. 3 der SVP-Statuten, die das Erlöschen der Parteimitgliedschaft für den Fall vorsieht, dass jemand die Wahl zum Bundesrat annimmt, ohne dafür von der Fraktion vorgeschlagen worden zu sein.

“Eine Mitgliedschaft in der SVP von Personen, die das Bundesratsamt angenommen haben, ohne von der SVP-Fraktion der eidgenössischen Räte dafür vorgeschlagen worden zu sein, ist nicht möglich.”
— SVP Statuten, Art. 9 Abs. 3

Die These der Verfassungswidrigkeit stützt sich auf zwei alternative Begründungen. Die eine Begründung lautet, "dass die SVP damit das passive Wahlrecht der Kandidierenden und das aktive Wahlrecht der National- und Ständeräte verletzt." Diese Begründung kann aufgrund verschiedener Erwägungen nicht überzeugen: Zum einen ist das Wahlrecht durch die Statutenbestimmung in keiner Weise rechtlich beschränkt; die National- und Ständerat sind völlig frei, diejenige Person in den Bundesrat zu wählen, die ihnen passt (freilich in den Grenzen der Wählbarkeit). Zum anderen sind privatrechtliche Vereine wie die SVP zum vorneherein kaum beauftragt, das Wahlrecht der National- und Ständeräte sicherzustellen, da sie keine staatlichen Akteure sind. Anders betrachtet: Dass der SVP als Verein keine rechtlichen Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um ihre Wünsche zur Bundesratswahl durchzusetzen, zeigt sich ja vor allem auch darin, dass sie zum verzweifelten Mittel des Parteiausschlusses greifen muss.

Zweite Begründung: "Die SVP-Statuten [seien] überdies verfassungswidrig, weil sie das Instruktionsverbot und die Wahlkompetenz der Vereinigten Bundesversammlung verletzen". Dieses gelte auch gegenüber den Parteien. Tatsächlich sieht Art. 161 Abs. 1 der Verfassung vor: "Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen." Die Bestimmung geht auf die Gründung des Bundesstaates zurück und richtete sich vor allem gegen die (damals noch mächtigen) Kantone, die ihre Räte nicht beeinflussen sollten. In die Pflicht genommen werden die Ratsmitglieder selbst, aber auch die Fraktionen. Diese sind aber gerade nicht mit den Parteien gleichzusetzen. Das Schrifttum äussert sich klar dahingehend, dass politische Sanktionen aufgrund der Missachtung des Parteiwillens möglich bleiben müssen. Dies betrifft die Drohung der Nicht-Nominierung bei kommenden Wahlen, die (nichtdurchsetzbare) Aufforderung zum Rücktritt und eben auch der Ausschluss aus der Partei.

So sehr auch ich die Ausschlussbestimmung in Art. 9 der SVP-Statuten als höchst verunglückt erachte, so ist sie dennoch nicht verfassungswidrig. Anderes zu behaupten ist nichts anderes, als politische Ziele in ein Deckmäntelchen von vorgeschobenen rechtlichen Argumenten zu hüllen. Bleibt nur zu sagen, dass auch solche rechtlichen Falschbehauptungen in keiner Weise geeignet sind, das Wahlrecht der National- und Ständeräte zu beeinflussen; sie haben keine rechtliche Sanktion zur Folge.

St.Gallen, 6. November 2015

Posted in Regulierung and tagged with Parlament, Gesetzgebung, Wahlen.

November 6, 2015 by Peter Hettich.
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