• Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

regulierung.ch regulierung.ch

  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index
Noncompliant Max und Moritz, von Wilhelm Busch, via Wikimedia Commons

Noncompliant Max und Moritz, von Wilhelm Busch, via Wikimedia Commons

Compliance-Boom: Spiegel des wachsenden Staates?

Noncompliant Max und Moritz, von Wilhelm Busch, via Wikimedia Commons

Noncompliant Max und Moritz, von Wilhelm Busch, via Wikimedia Commons

@nruetti hat diese Woche mit ihrem Artikel in der NZZ das markante Stellenwachstum in der öffentlichen Verwaltung wieder in Erinnerung gerufen. Schon Ende 2013 hatte die Schweiz am Sonntag eine "Stellen-Explosion beim Staat" ausgemacht (@PeterBurkhardt, @patrik_mueller, @A_Cassidy). Mit 500 neuen Beamten – pro Monat – sei der Staat in der Schweiz "Job-Maschine Nummer 1". Offenbar ist der Wachstumstrend bei den Stellen in der öffentlichen Verwaltung ungebrochen.

"Als eine wichtige Ursache des jüngsten Stellenwachstums [soll] dabei nicht zuletzt der zunehmende Regulierungseifer sowie der Hang zum 'Swiss finish'" gelten, wie die NZZ unter Berufung auf @RudolfMinsch von @economiesuisse berichtet. Das ist durchaus einleuchtend: Wer reguliert, muss auch für Kontrolle und Vollzug sorgen. Die Rückkopplung der verstärkten Staatsaufsicht auf das Stellenwachstum in der Privatwirtschaft untersucht die NZZ aber nicht.

Wenn es in einer Firma der Privatwirtschaft offene Stellen gibt, dann fast immer auch im Bereich "Legal & Compliance". Zwangsläufig steht dem Ausbau staatlicher Aufsicht in der Privatwirtschaft ein ebenso ausgebauter Angestelltenstab gegenüber, der für die Übereinstimmung der unternehmerischen Tätigkeit mit dem bestehenden Rechtsrahmen sorgt. Stark gewachsene Berichtspflichten sowie regulatorische Konzepte wie "Selbstkontrolle" und "Selbstregulierungsorganisationen" verstärken diesen Trend. Vor allem im Lebensmittel-, Chemikalien-, Heilmittel- und Finanzmarktbereich verlangt die Gesetzgebung die Bezeichnung von internen Kontrollinstanzen ("verantwortliche Personen" etc.), die de facto eine parastaatliche Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Ungeachtet ihrer privaten Anstellung wären die in diesem Bereich geschaffenen Stellen also faktisch auch zum öffentlichen Sektor zu schlagen.

St.Gallen, 13. März 2015

Posted in Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Sicherheit, Compliance.

March 13, 2015 by Peter Hettich.
  • March 13, 2015
  • Peter Hettich
  • Sicherheit
  • Compliance
  • Regulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • Post a comment
Comment
Copyright: Universität St.Gallen (HSG), Corinne Bromundt

Copyright: Universität St.Gallen (HSG), Corinne Bromundt

Ein heisses Bad, ein neuer Luxus: Die Suffizienz-Philosophie der Energiestrategie 2050

Copyright: Universität St.Gallen (HSG), Corinne Bromundt

Copyright: Universität St.Gallen (HSG), Corinne Bromundt

Jogging bei kalter Witterung ist eine Freude, jedenfalls mit guter Ausrüstung und einem anschliessenden heissen Bad. Ein Bad verbraucht 5 kWh Energie. Es kostet mich 1.60 Fr., wenn ich das Wasser mit Strom im Öko-Plus-Hochtarif der St.Galler Stadtwerke erwärme; billiger ist es mit Erdöl. Der Preis ist wahrlich nicht zu hoch nach einer Anstrengung; energiepolitisch handle ich jedoch verwerflich. Der Bundesrat und Nationalrat wollen den Energieverbrauch pro Person und Jahr deutlich senken; dazu leistet nur einen Beitrag, wer sich mit Duschen begnügt und auf das Baden verzichtet.

Wollen wir die Ziele der Energiestrategie 2050 insgesamt erreichen, so werden wir uns auch in vielen anderen Bereichen umstellen müssen: Das Verbot herkömmlicher Glühbirnen und leistungsstarker Staubsauger ist nur ein kleiner Vorgeschmack dessen, was uns erwartet. Mit Schummerlicht aus Energiesparlampen, nichtsaugenden Staubsaugern und Rinnsalen aus wassersparenden Duschköpfen werden sich vermutlich nur wenige Idealisten freiwillig abfinden. Bei einem Preis von 1.60 Fr. habe ich selbst jedenfalls kaum Anreize, auf mein heisses Bad oder andere Annehmlichkeiten eines modernen Lebens zu verzichten.

Suffizienz als Hinwendung zum einfachen, genügsamen Leben

Die Senkung des Energieverbrauchs ist kein einfaches Unterfangen. Was die Schweiz hier vorhat, haben nur Länder «geschafft», die in Bürgerkriege oder sonst anarchistische Zustände verfallen sind. Anschaulich wird dies, wenn Ökonomen die Wohlfahrt eines Landes an seinem Elektrizitätsverbrauch messen, wie z.B.  HSG-Kollege Roland Hodler mit seinen Analysen der nächtlichen Lichtintensität (Der Blick auf ein Satellitenbild von Nord- und Südkorea zeigt, was ich meine). Wer also Effizienzgewinne in der von der Politik nun angestrebten Grössenordnung realisieren will, der rechnet mit Innovationen, die teilweise noch nicht einmal am Reissbrett skizziert sind. Hoffnung bleibt: So hat uns die LED vor den schaurigen Energiesparlampen gerettet, die uns die Politik aufgenötigt hat.

Die durch die Energiestrategie 2050 angestrebte Senkung des Energieverbrauchs ist nicht allein einer Steigerung der Energieeffizienz zu erreichen. Effizienz würde bedeuten, unseren gewohnten Lebensstandard mit einem tieferen Energieverbrauch zu bestreiten. Bundesrat und Nationalrat streben jedoch darüber hinaus nach Sparsamkeit. Suffizienz ist das Stichwort, also eine generelle Einschränkung des Verbrauchs an Energie, Wohnfläche, Material und sonstigen Ressourcen.

Sparsamkeit erfordert ein Umdenken

Sparsamkeit als solche ist ein durchaus vernünftiges Konzept; doch verlangt konsequente Suffizienz ein grundsätzliches Überdenken der eigenen Lebensform, Wertvorstellungen und Bedürfnisse: Die ökologische Philosophie der Suffizienz fordert eine Hinwendung zu einem «einfachen Leben», den «Verzicht auf Besitz und ein Gewinn an Zeit», «weniger kaufen und mehr tauschen, teilen, selber machen, anpflanzen und reparieren», «weniger weit reisen und stattdessen die Nähe und den Charme der Langsamkeit entdecken», «weniger Fleisch und mehr Vegetarismus/Veganismus», etc.

Suffizienz ist im Grunde genommen eine Abkehr vom Glauben, dass Probleme allenfalls auch durch menschliche Innovationskraft zu lösen sind. Genau diese Radikalität der Suffizienz-Philosophie erklärt vermutlich, warum der Bundesrat das S‑Wort kein einziges Mal in seiner Energiestrategie 2050 verwendet. Diese Auslassung ist nicht unerheblich: Zwar benutzt nun eine Bundesrätin medienwirksam einen «Tesla S» als Dienstwagen, doch darf diese Zukunftsperspektive für das Gros der Bevölkerung – ohne Widerspruch zur Suffizienz‑Philosophie – niemals Realität werden.

Suffizienz als Abkehr von etablierten energie-, wirtschafts-, und wohlfahrtspolitischen Grundsätzen

Es gibt zwei Wege zur Suffizienz: Wie Urs Birchler in seinem mit verschiedenen Ökonomen betriebenen Blog angedeutet hat, geht der eine Weg über den Preis. Gemäss dem Bundesamt für Energie wäre der Elektrizitätspreis mindestens zu verdoppeln, um eine nennenswerte Senkung des Verbrauchs zu erzielen. Wenn ich 4 oder gar 10 Fr. zahlen müsste, würde ich auf mein heisses Bad nach dem Jogging vielleicht verzichten (vielleicht auch nicht). Der Weg über den Preismechanismus ist allerdings viel zu einfach und vernünftig, als dass er politisch infrage käme.

Eine allgemeine Energiepreiserhöhung wirft nämlich Fragen der Verteilungsgerechtigkeit auf, die von den Befürwortern des Suffizienz-Modells gescheut werden: Es darf ja nicht sein, dass sich am Ende nur noch die Vermögenden eine grosse Wohnung, ein dickes Auto und ein heisses Bad leisten können. Die Politik geht mit der Energiestrategie 2050 also einen anderen Weg, der in eine Rationierung sowie eine zentrale Verwaltung und Zuteilung der «Energie‑Verbrauchsrechte» durch den Staat mündet. Eine erstaunliche Vorgehensweise für ein Gut, das an sich im Überfluss und kostengünstig für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen könnte. Mit dem Suffizienzgedanken wächst nun also auch zwangsläufig die Bedeutung des Staates in den Energiemärkten, bis anhin ohne nennenswerten Widerstand: An den wie Unkraut aus dem Boden geschossenen Energietagungen liefern heute jedenfalls Vertreter von UVEK, BFE und ElCom die «Keynote» – nicht mehr die CEOs der arg gebeutelten Energiewirtschaft.

Ungeachtet der ökonomischen Sinnhaftigkeit der Energiestrategie 2050 steht Suffizienz jedoch für eine Abkehr von etablierten energie-, wirtschafts-, und wohlfahrtspolitischen Grundsätzen. Diese Grundsätze sind in unserer Bundesverfassung niedergelegt; ihre Änderung bedarf einer legitimierenden Zustimmung von Volk und Ständen. Der Bundesrat vertritt leider die Auffassung, dass die Verwirklichung der Energiestrategie 2050 im Rahmen der geltenden Verfassung möglich ist. Es wäre am Parlament – als Hüterin der Verfassung – festzustellen, dass dies nicht der Fall ist. Der durchaus notwendige energiepolitische Wandel ist nur zusammen mit der Bevölkerung zu erreichen; als Elitenprojekt ohne demokratische Legitimation muss die Energiestrategie scheitern.

 

Dieser Beitrag erscheint auch als Kolumne im Uni-Magazin HSG-Focus, ab heute gratis zum Download erhältlich.

Posted in Energie, Infrastrukturrecht, Innovation, Regulierung, Universität, Wirtschaftsverfassung and tagged with Erneuerbare Energien, Energierecht, Einspeisevergütung, Subventionen.

February 20, 2015 by Peter Hettich.
  • February 20, 2015
  • Peter Hettich
  • Erneuerbare Energien
  • Energierecht
  • Einspeisevergütung
  • Subventionen
  • Energie
  • Infrastrukturrecht
  • Innovation
  • Regulierung
  • Universität
  • Wirtschaftsverfassung
  • Post a comment
Comment
EZB mit Mainpanorama, von Simsalabimbam [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

EZB mit Mainpanorama, von Simsalabimbam [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

"Outright Monetary Transactions": Beim letzten Gefecht der EZB schauen wir nur zu

EZB mit Mainpanorama, von Simsalabimbam [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

EZB mit Mainpanorama, von Simsalabimbam [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Mit der Überprüfung wirtschaftspolitischer Massnahmen tun Gerichte sich schwer; auch von der Geldpolitik haben wir Juristen uns meist ferngehalten. Über die geldpolitischen Massnahmen der EZB streitet sich nun aber eine ganze Schar hochqualifizierter Rechtswissenschafter, was nicht verheissungsvoll stimmen kann. Doch wie auch immer das Ergebnis ausfällt, betrifft es immerhin nicht mehr automatisch den Franken.

Ausgangspunkt der Querelen sind die magischen Worte von Mario Draghi im Juli 2012, wonach er alles tun werde ("whatever it takes"), um den Euro zu retten. Resultat dieses Commitments der EZB war die Ankündigung des OMT-Programms ("Outright Monetary Transactions"), das auch den unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen vorsah. Diese Ankündigung führte zur Anrufung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, das in der Folge an der Rechtmässigkeit des Programms zweifelte. Es legte die Frage zwar dem EuGH vor, forderte diesen jedoch ungewöhnlich deutlich auf, das Programm einzuschränken. Letzten Mittwoch nun stellte der Generalanwalt dem EuGH seine Schlussanträge, nach denen das OMT-Programm auch ohne die Einhaltung der Bedingungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts zulässig sei. Ein "High Noon" bahnt sich an, mit sicheren Kollateralschäden!

Der EZB ist eine direkte Staatsfinanzierung durch den EU-Vertrag (AEUV) verboten. Auch ist allen Akteuren bewusst, dass dieses Verbot durch den Erwerb von Schuldtiteln auf dem Sekundärmarkt leicht umgangen werden kann (Erwägung 7 der VO 3603/93). Ob wir vorliegend noch im Bereich der zulässigen Geldpolitik oder schon der unzulässigen Wirtschaftspolitik sind, ist sicher nicht einfach zu entscheiden. Ist es juristisch zu beanstanden, dass Griechenland für seine Schulden einen ähnlichen Zinssatz wie Deutschland zahlt? Wird das Verbot der Staatsfinanzierung umgangen, wenn die EZB zwar nur auf dem Sekundärmarkt tätig ist, aber jede Bank ihre auf dem Primärmarkt erworbenen Titel sofort an die EZB transferieren kann? Juristisch sind wir im Graubereich (Dunkelgrau, würde ich sagen: die katastrophalen Folgen der Staatsfinanzierung durch die Notenpresse sind seit langem bekannt und ernst zu nehmen).

“Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank ... sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank ....”
— Art. 123 Abs. 1 AEUV

Taktisch steht das "letzte Gefecht" ("the last stand") für eine Verteidigungsposition, die gegen überwältigende Kräfte gehalten wird, unter persönlicher Aufopferung für die gemeinsame Sache. Dieses Opfer macht jedoch nur Sinn, wenn sie in einem grösseren Blickwinkel zu Verbesserungen führt. Wir stellen nun aber fest, dass die Handlungen der EZB jeden Reformdruck von den Mitgliedstaaten genommen haben. Statt die Rahmenbedingungen für Wachstum zu verbessern, greift die Politik offenbar lieber zu medienwirksamen, aber wirkungslosen "Investitionspaketen". Diesen "moral hazard" kann allerdings kein Richter beseitigen, sondern nur die EZB selbst. An ihrer kommenden Sitzung vom 22. Januar 2015 hätte die EZB Gelegenheit dazu, den Reformdruck bei den Mitgliedstaaten wieder aufzubauen. Sie wird diese Chance aber verstreichen lassen. Wahrscheinlich hat die SNB gestern gut daran getan, nicht auf ein Umdenken in Frankfurt zu hoffen.

St.Gallen, 16. Januar 2015

Posted in Finanzverfassung, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Geldpolitik, Eurokrise, Finanzmarktrecht.

January 16, 2015 by Peter Hettich.
  • January 16, 2015
  • Peter Hettich
  • Geldpolitik
  • Eurokrise
  • Finanzmarktrecht
  • Finanzverfassung
  • Regulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • 1 Comment
1 Comment
Newer
Older

regulierung.ch regulierung.ch

Wirtschaftsregulierung - Blog
  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

Subscribe to our mailing list

* indicates required
twitter
facebook
linkedin