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Foto von Ikiwaner (Eigenes Bild) [GFDL oder CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

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Freie Wirtschaftsordnung?

Foto von Ikiwaner (Eigenes Bild) [GFDL oder CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

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Letzten Freitag hat der Nationalrat das Postulat 12.4172 "Für eine freie Wirtschaftsordnung: Gegen Wettbewerbsverzerrung durch Staatsunternehmen" angenommen. Die Überweisung erfolgte gegen den Willen des Bundesrates, der die bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken für eine unternehmerische Tätigkeit des Staates als ausreichend ansieht. Bundesrat Schneider-Ammann wies in der Debatte auch auf diverse Klagemöglichkeiten hin, vor allem auf den Rechtsschutz durch das Bundesgericht. Diese Antwort des Bundesrates übersieht, dass das Bundesgericht sehr tiefe Schranken für die unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand setzt und den Kantonen praktisch freie Hand lässt.

“Erstens steht im Fall von vermuteten Verletzungen grundsätzlich der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen, und dieses entscheidet, ob ein genügendes öffentliches Interesse für das staatliche Wirtschaften existiert und ob die Massnahme auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Zudem enthalten das Kartellgesetz - dieses gibt es noch -, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Binnenmarktgesetz Beschwerde- und Klagemöglichkeiten.”
— BR Schneider-Ammann

Im Leitentscheid Glarnersach (BGE 138 I 378 vom 3. Juli 2012) befasste sich das Bundesgericht mit der Expansion der Tätigkeit der Glarner Gebäudeversicherung in den privaten Versicherungsmarkt. Die "Glarnersach" bietet heute alle möglichen Versicherungen in Konkurrenz zu privaten Marktteilnehmern an. Der Entscheid, der diese weite Tätigkeit zuliess, ist auf Kritik gestossen (siehe hier meine Besprechung), fand aber auch Zustimmung und bildet heute den relevanten Prüf-Massstab.

Mit Blick auf einen wirksamen Rechtsschutz erscheint als problematisch, dass das Bundesgericht vom politischen Prozess zirkulär auf das öffentliche Interesse schliesst. Es führt das aus: "Hat das Gesetz eine staatliche Aufgabe festgelegt, so ist diese im demokratischen Prozess als öffentliches Interesse bestimmt worden. Es ist alsdann nicht Sache des Bundesgerichts, diese Entscheidung als unzulässig zu erklären." Das öffentliche Interesse am staatlichen Unternehmen leitet sich also danach nicht aus der Verfassung her, sondern wird durch den politischen Prozess erst festgelegt; dieser politische Prozess sollte in seinen Spielräumen eigentlich aber durch das öffentliche Interesse wirksam begrenzt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führt freilich dazu, dass praktisch jedes beliebige Interesse des Kantons als ein öffentliches Interesse definiert werden kann. Damit läuft aber auch der Rechtsschutz leer. Der klärende Handlungsbedarf im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit des Staates ist, so scheint mir, mehr als offensichtlich ausgewiesen.

St.Gallen, 26. September 2014

Posted in Regulierung, Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Service Public.

September 26, 2014 by Peter Hettich.
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Brief der ewz vom 25. August 2014 (eigenes Bild)

Brief der ewz vom 25. August 2014 (eigenes Bild)

Energieprodukte: Stupsen auf der schiefen Ebene

Brief der ewz vom 25. August 2014 (eigenes Bild)

Brief der ewz vom 25. August 2014 (eigenes Bild)

Kritiker des sogenannt "sanften Paternalismus" (Nudging) äussern meist die Befürchtung, dass die sachte Steuerung durch Stupser, Anreize und Informationen schnell einmal durch harte Gebote und Verbote (klassischen, harten Paternalismus) ersetzt würde. Mit den "Nudges" begebe man sich auf eine schiefe Ebene ("slippery slope"), die unweigerlich zur Elimination jeglicher persönlicher Entscheidungsautonomie führen müsse. Die Befürworter dieser staatlichen Steuerung kontern dann oft, dass es für die Existenz einer solchen "schiefen Ebene" keinerlei Hinweise gäbe; mit den nudges werde eine optimale Regelung erreicht, deren Verschärfung keineswegs unvermeidlich erscheint.

Mit Brief vom 25. August hat sich die ewz nun entschlossen, in dieser Hinsicht ein schlechtes Beispiel zu liefern. Die Stadtzürcher haben ab 1. Januar 2015 nur noch die Möglichkeit, Strom aus erneuerbaren Energien zu beziehen. Unter dem Gesichtspunkt der slippery slope ist die Entwicklung dahin spannend. Begonnen hat sie 2006 mit einer Kampagne, die die einzelnen Stromprodukte (mixpower, naturpower, solartop) farblich kennzeichnete und die mit der Signalfarbe Rot die politische (=soziale?) Präferenz herausstrich:

Ich persönlich habe mich für das Produkt ewz.mixpower entschieden. Grund dafür war nicht eine Ideologie oder das Geld, sondern weil ich das Vorgehen der ewz bei der Vermarktung fragwürdig fand. Wer sich nicht aktiv wehrte, erhielt automatisch das Produkt ewz.naturpower, obwohl dieses teurer war. Besonders konsumentenfreundlich ist dies nicht. In den letzten Jahren musste ich mehrmals aktiv tätig werden (zuletzt bei einem Umzug), um meine Wahl für "verwerflichen Strom" zu bestätigen. Ich habe diese Produktwahl auch dann beibehalten, als die ewz auf den Namen "atommixpower" umgestellt hat und mir quasi per Wink mit dem Zaunpfahl klar gemacht hat, dass ich mich asozial verhalte. Zu diesem Zeitpunkt war ich wohl Teil einer Minderheit.

Quelle: Screenshot ewz.ch

Quelle: Screenshot ewz.ch

Mit der Produkteumstellung per 1. Januar 2015 wird die ewz mir nur noch Ökostrom anbieten. Dies, obwohl sie effektiv weiterhin Strom aus Atomkraftwerken bezieht und diesen lediglich mit Zertifikaten "vergrünt". Der Atomstrom findet nach wie vor Verwendung; nur buchhalterisch fliesst er nicht aus meiner Steckdose. Wie von den Nudge-Kritikern befürchtet, werden die störrisch bleibenden Konsumenten nicht mehr nur gestupst, sondern aktiv gelenkt. Alles zu ihrem Besten.

St.Gallen, 5. September 2014

Posted in Energie, Wirtschaftsverfassung, Regulierung and tagged with Erneuerbare Energien, Energierecht, Konsumentenleitbild.

September 5, 2014 by Peter Hettich.
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Foto von CherryX [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Foto von CherryX [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

"Völkerrecht vor Landesrecht" oder mehr Ehrlichkeit im Politzirkus?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Foto von CherryX [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Foto von CherryX [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

Kurz nach der Ankündigung der SVP-Volksinitiative "zur Umsetzung von Volksentscheiden – Schweizer Recht geht fremdem Recht vor" folgte der zu erwartende Sturm der Entrüstung. In den Medien sind Titel zu lesen wie "Abschied von den Menschenrechten", "'An der Realität vorbei', 'totalitär', 'Rückschritt': Blocher-Initiative unter Beschuss", "Wir würden etwas aufgeben, das uns nützt", und "Die SVP ist bereit, die Menschenrechte zu opfern". Das Skript ist mittlerweile eingespielt. Man kann sich des Gefühls nicht erwehren, das gegenseitige Vorgehen sei abgesprochen. Es dient den radikaleren Kräften links und rechts offenbar nur zur Versorgung ihrer Gefolgschaft mit immer neuen Reizen. 2015 ist schliesslich Wahljahr.

Das Misstrauen der Initianten von Volksinitiativen gegenüber dem Parlament ist teilweise berechtigt; auch die Probleme bei der "getreuen" Umsetzung von Volksinitiativen wurden in diesem Blog schon thematisiert. Die vorliegende Initiative enthält aber keinerlei Vorschläge, wie diese Probleme auf eine innovative Weise behoben werden könnten. Wie wäre es denn, wenn die Initianten einen ersten Umsetzungsvorschlag ins Parlament einbringen dürften? Oder wenn ihnen ein Antragsrecht im Parlament zukäme? Wieso schaffen die Initianten keine allgemeine Bestimmung, welche strenge Behandlungs- und Umsetzungsfristen vorsieht mit einer subsidiären Rechtsetzungskompetenz des Bundesrates? Die Antwort mag daran liegen, dass man an einer effektiven Lösung gar nicht interessiert ist. Man reibt sich lieber immer wieder - mit medialer Unterstützung - an denselben alten Problemen.

Gut versteckt, aber doch unübersehbar geht es den Initianten um die Eindämmung der Wirkungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (siehe das Positionspapier). Das Thema Völkerrecht-Landesrecht ist allgemeines Juristenfutter und wird es auch künftig bleiben: Die Initiative wird - wie jeder Gesetzestext - im praktischen Fall keine konkrete Anweisung enthalten und sich als auslegungsbedürftig erweisen. Wieso verlangen die Initianten nicht die Volkswahl des Schweizer Richters am Menschenrechtsgerichtshof oder direkt die Kündigung der Menschenrechtskonvention? Eine Volksabstimmung über die EMRK würde die Debatte vielleicht entkrampfen. Fast alles wäre besser als eine neue unklare Verfassungsbestimmung, die lediglich der Problembewirtschaftung im Wahljahr dient. Es ist ja offensichtlich, dass sich die Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshof vom eigentlichen Wortlaut der EMRK einiges entfernt hat (siehe das Interview mit Bundesrichter Seiler). Diese dynamische Weiterentwicklung der EMRK kann und soll durchaus infrage gestellt werden. Da sich die Tagespresse aber vor allem damit befasst, dass der Menschenrechtsgerichtshof die Ausschaffung krimineller Ausländer verhindert, finden die positiven Wirkungen der EGMR-Rechtsprechung auf den Schweizer Rechtsstaat kaum Beachtung. Eine allgemeine Debatte beinhaltet hier auch Chancen, die genutzt werden sollten.

Posted in Wirtschaftsverfassung and tagged with Rechtssicherheit.

August 15, 2014 by Peter Hettich.
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