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Bild: E.T.A. Hoffmann kämpft gegen die Bürokratie, via Wikimedia Commons

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Vergaberecht auf Abwegen

Bild: E.T.A. Hoffmann kämpft gegen die Bürokratie, via Wikimedia Commons

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Am 16. Februar 2017 hat der Bundesrat die lang erwartete Botschaft zum neuen Beschaffungsrecht veröffentlicht. Sehr viel Resonanz in der Presse hat der Entscheid des Bundesrates gefunden, sämtliche Dokumente in Verbindung mit Beschaffungsverfahren des Bundes dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entziehen. Das mag daran liegen, dass der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte sofort nach dem Bundesrat auf diesen Missstand aufmerksam gemacht hat. Die Presse musste darauf reagieren, betrifft diese Einschränkung doch direkt deren Arbeit als "Watchdog".

Die Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips dürfte allenfalls nur eine Nebelpetarde sein. Der Bundesrat hat auch beim Rechtsschutz einen wenig verständlichen Entscheid gefällt: Unter einem Auftragsvolumen von CHF 2 Mio. bei Bauten und CHF 150'000 bei Lieferungen/Dienstleistungen gibt es weiterhin keinerlei Beschwerdemöglichkeit gegen Auftragsvergaben. Neu soll aber gelten, dass bei Bauten bis CHF 8,7 Mio. und bei Lieferungen/Dienstleistungen bis CHF 230'000 zwar eine Beschwerde möglich ist, aber der Zuschlag nicht aufgehoben werden kann. Mit anderen Worten kann die Verwaltung in diesem Bereich weiterhin schalten und walten, wie sie will. Angesichts der vielfältigen Beschaffungsskandale und -skandälchen der jüngsten Zeit wird diese Einschränkung des Rechtschutzes sicher noch zu reden geben: Eine erste Gelegenheit hierfür bietet der Vortrag von Bundesverwaltungsrichter Marc Steiner am 17. März 2017 in Zürich.

Was nach wie vor fehlt, und hier auch schon beanstandet wurde, ist eine griffige Strafbestimmung für diejenigen, die Aufträge in rechtwidriger Weise freihändig vergeben. Nicht unvermutet sieht der Gesetzesentwurf jedoch nur Sanktionen für Unternehmen vor.

St.Gallen, 3. März 2017

Posted in Infrastrukturrecht, Wettbewerb, Regulierung and tagged with Baurecht, Öffentliche Beschaffungen, Wettbewerb, Gesetzgebung.

March 3, 2017 by Peter Hettich.
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Foto: Santeri Viinamäki, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

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Unabhängige Regulierungsfolgenabschätzung?

Foto: Santeri Viinamäki, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

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Regulatorische Eingriffe sollten nur bei positivem Kosten-Nutzenverhältnis erfolgen. Die Einhaltung dieses Erfordernisses prüft die sogenannte "Regulierungsfolgenabschätzung". Dieses Instrument, so ein Artikel von Jan Flückiger vom Donnerstag, werde im politischen Alltag viel zu wenig eingesetzt. Da die Verwaltung meist ein Interesse an der Verabschiedung der Regulierung habe, sei ihr Interesse an einer kritischen Auseinandersetzung damit gering.

Würde hier Abhilfe geschaffen, wenn jede Regulierung durch eine unabhängige private Stelle geprüft würde? Leider bin ich mir da nicht so sicher. Zwar ist jede verwaltungsexterne Prüfstelle rechtlich gesehen unabhängig, doch gerät sie durch die Zusammenarbeit mit der Verwaltung automatisch in ein Abhängigkeitsverhältnis. Wer regelmässig Studien für die Verwaltung durchführt, wird die erwarteten Einnahmen entsprechend budgetieren und die vermutlich notwendigen Kapazitäten bei der Personalplanung einrechnen. Eine unabhängige Beratungsfirma kann so faktisch weit abhängiger von der Verwaltung sein, als ein verwaltungsinterner Angestellter mit einer zugesicherten institutionellen Unabhängigkeit. Dabei muss die Firma gar nicht methodisch unredlich handeln: Es genügt schon, wenn im Zweifel Wertentscheide bei der Folgenabschätzung zugunsten der Verwaltung gefällt werden, oder wenn die Unsicherheiten in der Datenlage verwaltungsfreundlich interpretiert werden.

Unabhängig ist eine externe Regulierungsfolgenabschätzung nur, wenn die Auftragsvergabe in zwei Phasen erfolgt: In einer Qualifikationsphase werden geeignete Firmen für solche Studien einfach nur gelistet, allenfalls differenziert nach Fachgebieten. Die eigentliche Auftragsvergabe erfolgt dann durch zufällige Auswahl einer der im Pool verfügbaren Firmen. Indem die wiederholte Zusammenarbeit nicht abhängig ist von früheren Studienresultaten, werden die infragekommenden Firmen einigermassen von politischen Einflüssen isoliert. So wird die Folgenabschätzung nicht zu einer blossen Zweckübung.

St.Gallen, 10. Februar 2017

Posted in Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Rechtssicherheit, Demokratie, Gesetzgebung.

February 10, 2017 by Peter Hettich.
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Energiestrategie ohne Subventionen?

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Foto von Guido Gerding, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Die nachfolgende Replik auf eine NZZ-Analyse zur Energiestrategie 2050 ist gestern erschienen. Für den eiligen Leser hier die Zusammenfassung: Liberal Gesinnte preisen an der nun verabschiedeten Energiestrategie vielfach das von den bürgerlichen Parteien gesetzte Ablaufdatum für die Subventionen. Dies könnte sich als trügerisch erweisen, denn einmal eingeführte Abgaben und Subventionen verschwinden selten. So sind denn auch erste Vorstösse für den "Strommarkt nach 2020" in Vorbereitung, die die Energiestrategie 2050 erheblich umkrempeln werden, aber nicht zu einem wettbewerblichen (sprich: subventionsfreien) Strommarkt führen. Bei der kommenden Abstimmung vom 21. Mai 2017 kann der Stimmbürger vor allem ein Zeichen dahingehend setzen, ob die reichlich weiter fliessenden Subventionen lieber für den weiteren Zubau neuer erneuerbarer Energien oder doch mehr für die Versorgungssicherheit ausgegeben werden sollen.

St.Gallen, 27. Januar 2017


Energiestrategie und Wettbewerb

Gastkommentar von Peter Hettich

Die Energiestrategie sei «ein Murks», schreibt Helmut Stalder (NZZ 21. 1. 17), und dennoch sei sie «ein Schritt in die richtige Richtung». Die liberale Perspektive auf das Potpourri von energiepolitischen Massnahmen ist sichtlich schwer zu finden. Eine – frei nach alt Bundesrat Kaspar Villiger – konzeptionell ausgerichtete Denkweise mag helfen, das komplexe Geschäft besser einzuordnen: Hat die Vorlage klar definierte, priorisierte und ordnungspolitisch vernünftige Ziele, die konsistent sind mit den eingesetzten Instrumenten?

Helmut Stalder beantwortet diese Grundfrage abschlägig, und dies mit guten Gründen: Bis anhin bewältigte die Schweiz das «Energie-Trilemma» aus Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit vorbildlich. Staatliche Eingriffe in das auch verfassungsrechtlich vorgegebene Zieldreieck müssen daher vorsichtig erfolgen. Die begrenzte Steuerungskraft des Regulierungsrechts gebietet ohnehin Demut im Gestaltungsanspruch. Da nur der Klimaschutz den forcierten Zubau der neuen erneuerbaren Energie ökonomisch rechtfertigen kann, ist das Verbesserungspotenzial nach oben begrenzt: Die Schweizer Elektrizitätsproduktion ist nahezu CO2-frei.

Trotzdem hat sich der Gesetzgeber kaum bemüht, in einem «Swiss Finish» noch vorhandene Zielkonflikte aufzulösen und Inkonsistenzen beim Instrumenteneinsatz zu beseitigen: Bau von Gaskombikraftwerken angesichts ambitionierter Klimaschutzziele; Senkung des Elektrizitätsverbrauchs trotz mehr Elektromobilität; Ausbau der Elektrizitätserzeugung trotz Stromschwemme und anhaltend tiefen Preisen; Belastung der Wasserkraft mit Wasserzinsen und gleichzeitige Subventionierung mit einer Marktprämie; schwammige Regeln zu neuen Erzeugungsanlagen in Landschaftsschutzgebieten, aber nicht in Mooren (Grimsel-Staumauer); beachtliche Zubauziele, für die zu wenig Finanzmittel bereitgestellt werden.

Immerhin, und darin sieht Helmut Stalder das Positive, hat das Parlament ein «Ablaufdatum gesetzt». Das neue Gesetz, so der Eindruck, führe in einen subventionsfreien Endzustand, in welchem der Wettbewerb und nicht die Politik den Elektrizitätsmarkt gestalte. Die «ordnungspolitische Sünde» wäre danach also ein vorübergehender Katalysator für einen ohnehin laufenden Transformationsprozess.

Vergessen geht, dass Ablauf und Ergebnis dieses Prozesses heute unbekannt sind. Auch die Ausgangslage ist nicht günstig: Zum für die Energiestrategie wichtigen Stromabkommen wird es so bald nicht kommen: «Es herrscht Eiszeit mit der EU», rief der Elcom-Präsident Carlo Schmid-Sutter jüngst am Stromkongress. Deutlich zeigt auch das BfE in seiner «Auslegeordnung Strommarkt nach 2020», dass die Energiestrategie Fragen der Versorgungssicherheit (Speicher, Eigenversorgung usw.) vernachlässigt hat. Keine Perspektive liefert das revidierte Gesetz auch für die Gestaltung einer zukünftig integrierten Energieversorgung (Smart Grid, konvergente Strom-, Gas- und Wärmenetze usw.).

Das Verfalldatum der Energiestrategie ist also eher im Jahr 2020 anzusiedeln. Im Zuge der schon laufenden Revisionen des Stromversorgungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes wird das neue Energiegesetz tiefgreifende Änderungen erfahren. Keine dieser Änderungen führt zu einem stärker wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt.

Da das Subventionsregime in der Abstimmung vom 21. Mai gar nicht zur Disposition steht, gibt der Stimmbürger nur die Stossrichtung für den «Strommarkt nach 2020» vor: Ein Ja steht dann für eine fortgesetzte, mit den ambitionierten Zielen des Energiegesetzes konsistente Subventionierung der neuen erneuerbaren Energieerzeuger.

Dagegen sind die Motivationen für ein Nein vielfältig und die Konsequenzen daraus unklar; die Energiepolitik würde wohl, so meine Vermutung, entlang sicherheits- und versorgungspolitischer Linien neu ausgerichtet.

Posted in Energie, Infrastrukturrecht, Wettbewerb and tagged with Subventionen, Erneuerbare Energien, Energierecht, Wettbewerb.

January 27, 2017 by Peter Hettich.
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