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By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

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Anwälte in der "Internet-Revolution"

By Pieter Brueghel the Younger, Public Domain, via Wikimedia Commons

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"Die Internet-Revolution erfasst auch die Anwaltsbranche", schrieb Eugen Stamm letzten Dienstag in der NZZ. Angesprochen ist das verstärkte Aufkommen von "Legal Tech", analog zu "FinTech" also die Transformation von Rechtsberatung und Streiterledigung durch informations- und kommunikationstechnische Lösungen. Eugen Stamm vermutet, dass neue Technologien wohl auch zu neuen Geschäftsmodellen in der Rechtsbranche führen werden, sowie zu mehr Automatisierung und Effizienz. Wenn Eugen Stamm das Wort "erfasst" braucht, so liegt er sicher richtig, denn das Wort drückt Passivität aus. Die technologiegetriebenen Innovationen entstehen nicht in der Anwaltsbranche, sondern werden von aussen an diese herangetragen. Diese Behäbigkeit ist gefährlich.

Informations- und Kommunikationstechnologien verändern heute viele Bereiche der Old Economy. Offenkundig erfassen diese Veränderungen nicht nur die Effizienz von etablierten Geschäftsprozessen (Automatisierung), sondern heben die Produkte und Dienstleistungen auf ein gänzlich neues Qualitätsniveau. In diesem Sinne kann es leicht passieren, dass die informationstechnische Lösung wichtiger wird als die eigentliche Dienstleistung - und diese dann entsprechend als Kernprozess verdrängt. Blickt man etwa auf Medgate, den nach eigenen Angaben führenden Anbieter telemedizinischer Dienstleistungen in der Schweiz, so wird diese Firma massgeblich durch ICT-Firmen getragen, mit den Ärzten als Angestellte.

Eine Anwaltschaft, die sich neuen technologischen Entwicklungen verschliesst, könnte sich auch bald in einer zudienenden Rolle wiederfinden. So hat der Schweizerische Beobachter (Ringier Axel Springer Schweiz AG) mit "guider" schon eine digitale Rechtsberatungsplattform geschaffen, die digitale Produkte mit persönlicher juristischer Beratung kombiniert. In einer Welt, in der - selbst für Juristen - Google erste Anlaufstelle für die Lösung von Rechtsproblemen bildet, werden sich nur wenige Anwälte als unabhängige Dienstleister halten können: Nicht diejenigen, die nur Informationen sammeln und aufbereiten können, sondern vor allem diejenigen, die diese Informationen auch einordnen, vernetzen und auf kreative Weise neu anwenden können.

St.Gallen, 19. August 2016

Posted in Innovation, Universität, Wettbewerb and tagged with Juristen, Anwaltswerbung, War for Talent, Digitalisierung, Internet, Innovation, Studium.

August 19, 2016 by Peter Hettich.
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Bild von Aliman Senai (Eigenes Werk) [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons

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Schlimme Verschuldungsanreize?

Bild von Aliman Senai (Eigenes Werk) [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons

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Der Bundesrat hat im Juni einen Bericht zu privaten Verschuldungsanreizen im Steuerbereich zur Kenntnis genommen. Dieser untersucht, inwieweit Privatpersonen einen Anreiz haben, sich im Hypothekarbereich aufgrund der steuerlichen Situation zu verschulden, welche Risiken sich daraus ergeben sowie wie diesen Fehlanreizen begegnet werden könnte. Im Juli konnte man dann von einem Vorstoss der Zürcher SP lesen, die es Verschuldeten ermöglichen soll, ihre Einkommenssteuern direkt und im Vorfeld per Lohnabzug zu bezahlen. Ein Verhaltensökonom bestätigt den positiven Effekt, da doch einige Leute nicht in der Lage seien zu berücksichtigen, dass sie von ihrem Lohn noch die Steuern zahlen müssen.

Wenn es um die Vernunft der Schweizer so schlecht bestellt ist, dann fragt man sich, wieso der Bundesrat es im Bereich der Konsumkredite für notwendig gehalten hat, den Höchstzinssatz per 1. Juli 2016 von 15% auf 10% zu senken. Setzt er damit nicht auch einen massgeblichen Verschuldungsanreiz für die Privathaushalte? Die Inkonsistenz erklärt sich dadurch, dass der Bundesrat in diesem Bereich "einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Schuldenprävention (recte wohl: der Schuldner) einerseits und denjenigen der Kreditinstitute andererseits" schaffen möchte. Statt darauf zu vertrauen, dass der Wettbewerb zu einem angemessenen Konsumkreditzinsniveau führen würde, möchte der Bundesrat also lieber selbst den "gerechten" Preis für Kredite festsetzen.

Was die Aktivitäten im Bereich Steuern und Konsumkredite also verbindet, ist nicht der Wille zur Bekämpfung von Verschuldungsanreizen, sondern der Glaube, komplexe Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft effektiv und effizient steuern zu können.

St.Gallen, 22. Juli 2016

Posted in Regulierung, Prävention, Wirtschaftsverfassung, Wettbewerb, Konsumentenschutz and tagged with Finanzmarktrecht, Konsumentensouveränität, Konsumentenleitbild.

July 22, 2016 by Peter Hettich.
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Privates Wasser?

Letzte Woche haben Aktivisten unter falschem Deckmantel die Trinkwasserbrunnen mit einer Sicherheitswarnung versehen. Sie befürchten, dass ein zukünftiges Dienstleistungsabkommen (TiSA) die Stadt Zürich zu einer Privatisierung der Trinkwasserversorgung zwingen könnte und dass dadurch die Qualität des Wassers sinken könnte. Auch ohne dass die Inhalte von TiSA bekannt wären, erscheint diese Befürchtung überzogen und erinnert im Stil ausgerechnet an die Globalisierungskritik von Populisten wie Donald Trump.

Private Eigentumsrechte an Wasser können heute regelmässig nur an Quellen von beschränkter Mächtigkeit sowie lokalen Grundwasservorkommen begründet werden. Die meisten ober- und unterirdischen Wasservorkommen sind öffentliche Gewässer und stehen unter der Hoheit der Kantone. Diese entscheiden auch über die Verleihung der Rechte an der Wassernutzung. Aufgrund der Wasserhoheit der Kantone hat der Bund keine Kompetenz, Bestimmungen über die Organisation der Wasserversorgung (Privatisierung oder Liberalisierung) zu erlassen (Antwort des Bundesrates vom 22. Mai 2013 auf die Interpellation Schwaller, 13.3193: "Die EU will die Trinkwasserversorgung liberalisieren. Gibt es Handlungsbedarf in der Schweiz?").

So ist auch verständlich, dass die im Zusammenhang mit der Schaffung der europäischen Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU) losgetretene (und wohl unbegründet besorgte) Debatte über mögliche Zwangsprivatisierungen der Wasserversorgung in der Schweiz bislang kaum Widerhall gefunden hat. In Europa hat diese Debatte zur Schaffung von Ausnahmebereichen im Bereich Wasser geführt, weshalb die organisationelle Ausgestaltung namentlich der Trinkwasserversorgung weiterhin in den Händen der einzelnen EU Mitgliedstaaten verbleibt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die EU mit TiSA diese mühsam gefundene Ordnung nun umgehen würde wollen.

Die Wasserversorgungen in der Schweiz sind regelmässig öffentlich-rechtliche Anstalten oder Korporationen der zuständigen Gemeinden. Wasserversorger in Form von Aktiengesellschaften werden meist von der öffentlichen Hand beherrscht. Immerhin müssen Konzessionen zur Verleihung von Wasserrechten an private Dritte als Ausfluss von Art. 8 und 27 BV in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren vergeben werden (Art. 60 Abs. 3bis WRG). Solange die Stadt Zürich aber selbst die Trinkwasserversorgung wahrnehmen will, ist sie durch kein gegenwärtiges und wohl auch kein zukünftiges Handelsabkommen daran gehindert.

St.Gallen, 15. Juli 2016


Obiger Text ist teilweise entnommen aus der Einleitung zum Kommentar GSchG/WBG. Der zweisprachige Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz (Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l'aménagement des cours d'eau) ist beim Schulthess Verlag erschienen.

Posted in Infrastrukturrecht, Regulierung, Umwelt, Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Lebensmittelrecht, Sicherheit, Demokratie, Grundversorgung, Globalisierung.

July 15, 2016 by Peter Hettich.
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