• Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

regulierung.ch regulierung.ch

  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index
Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Taktiken im "War for Talents"

Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

Letzten Samstag Abend informierte mich die E-Mail einer grossen Wirtschaftskanzlei in Zürich über einen Anlass zur "Karriere im Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrecht". Natürlich richtete sich die Einladung zu diesem Anlass nicht an mich, sondern an meine Assistenten. Deren Namen und E-Mail-Adressen würde man in den nächsten Tagen der Uni-Website entnehmen, um die Einladung zu versenden. Diese Datensammlung stört mich etwas. Trotz des unumgänglichen (wie auch rechtsunwirksamen) Verbots in der Signatur des E-Mails ("This e-mail has been sent by a law firm. It is confidential and may be privileged. Only the intended recipient may read, copy and use it.") möchte ich meinem Unmut etwas Luft machen.

Beginnen könnte man mit der Frage, ob die angekündigte Datenbeschaffung und die folgenden Bearbeitungsschritte mit den Grundsätzen des DSG vereinbar sind. Schliesslich wurde das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter vermutlich nicht eingeholt. Auch liegt der Zweck der Uni-Website offensichtlich nicht darin, Rechtsanwaltskanzleien die Rekrutierung von hervorragenden Mitarbeitern zu erleichtern. Weiter müsste man sich überlegen, ob der Versand dieser Einladung an alle "Hilfsassistenten, Assistenten und Doktoranden an themenverwandten Lehrstühlen Deutschschweizer Universitäten" nicht als unlautere Massenwerbung ("Spam") qualifiziert werden könnte. Jedoch gibt es zu diesen zwei Rechtsfragen sicherlich ein ausführliches Memorandum, das die Zulässigkeit des geschilderten Vorgehens ohne Disclaimer bestätigt, sodass ich mich nicht näher damit auseinander setzen muss.

Allerdings könnten die Assistenten die unaufgeforderte Kontaktaufnahme als etwas aufdringlich empfinden, sodass ich gerne auf folgende Alternativen hinweisen möchte: Wer sich nur finanziell engagieren möchte, ist gerne eingeladen, ein juristisches Skriptum zu sponsern oder gar einen Hörsaal. Wer mit der grossen Kelle anrühren möchte, könnte gar einen Lehrstuhl ins Leben rufen (z.B. den "XY-Lehrstuhl für Finanz- und Kapitalmarktrecht"?). Sodann verfügen die Studierendenvereinigungen SLESS und ELSA über mehrere Sponsoren, die sich bei Veranstaltungen in Szene setzen dürfen. Plattformen für das Recruiting bieten schliesslich viele, just dafür geschaffene Veranstaltungen an der Universität. Die Möglichkeiten des Sponsorings sind so vielfältig, dass uns einige Kollegen schon eine "hemmungslose Ökonomisierung der Wissenschaft" vorwerfen.

Als Botschafter einer erfolgreichen Kanzlei werden vor allem diejenigen Anwälte wahrgenommen, die sich weiterhin an der Universität als Lehrbeauftragte engagieren. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Promotion (siehe schon früher hier: "Dr.iur., wozu?"). In diesem Zusammenhang nehme ich erfreut den Satz im E-Mail zur Kenntnis, "dass wir diesen möglichen Kandidaten bestätigen, dass wir die Zeit an einem Lehrstuhl, die akademische Arbeit bis hin zu einer Dissertation für überaus wertvoll erachten." Hier ist an sich nichts beizufügen, ausser, dass es mit der Dissertation gar nicht unbedingt enden muss. In diesem Sinne wünsche ich einen erfolgreichen Recruiting-Anlass!

St.Gallen, 20. März 2015

Nachtrag: Über den Inhalt dieses Blogs wurde in der anschliessenden Woche ein sehr freundliches Telefongespräch geführt, in welchem die gegenseitigen Position etwas diskutiert wurden.

Posted in Konsumentenschutz, Wettbewerb, Universität and tagged with Juristen, War for Talent, Datenschutz.

March 20, 2015 by Peter Hettich.
  • March 20, 2015
  • Peter Hettich
  • Juristen
  • War for Talent
  • Datenschutz
  • Konsumentenschutz
  • Wettbewerb
  • Universität
  • Post a comment
Comment
Cobra am Schaffhauserplatz, von Roland zh, CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons

Cobra am Schaffhauserplatz, von Roland zh, CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons

Beschaffungswesen: Hort der Skandälchen und Skandale

Cobra am Schaffhauserplatz, von Roland zh, CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons

Cobra am Schaffhauserplatz, von Roland zh, CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons

Mit der Beschaffung von 70 neuen Trams durch die VBZ stehen wir allenfalls vor dem jüngsten einer ganzen Reihe von Beschaffungsskandalen; sogar von Korruption ist die Rede. Stadtrat Andres Türler entgegnet den Vorwürfen unter anderem, solche Ungereimtheiten "könnten die unterlegenen Bewerber mit einer Submissionsbeschwerde gerichtlich anfechten". Nun ist der Rechtsweg im Beschaffungswesen heute leider ziemlich dornig, und in der laufenden Revision wird er möglicherweise zusätzlich noch vermint.

Das Ergreifen eines Rechtsmittels basiert meist, jedenfalls wenn es nicht "ums Prinzip geht", auf einer Kosten-Nutzen-Analyse. Wo kein greifbarer Nutzen in Aussicht steht, wird kein vernünftiger Mensch ein Rechtsmittel ergreifen. Vorliegend stehen auf der Kostenseite folgende Elemente:

  • Zunächst sind die Gerichte und Anwälte zu finanzieren, allenfalls müssen Sicherheiten geleistet werden. Die Vergabestelle wird vielleicht mit Schadenersatzklagen wegen der "klar trölerischen" Beschwerde drohen.
  • Was aber viel wichtiger ist: Der beschwerdeführende Unternehmer macht sich äusserst unbeliebt, was für zukünftige Aufträge nicht zuversichtlich stimmen kann.
  • Als Korrektiv für diese Ängste kann heute auch die Wettbewerbskommission Beschwerde erheben. Die Weko macht aber nur zurückhaltend von ihrem Beschwerderecht Gebrauch. Noch dazu steht die Weko in diesem Bereich unter grossem politischen Druck; die Kantone würden dieses Recht am liebsten beschneiden. Keine gute Aussicht also, dass die Weko den Winkelried spielt.

Auf der Nutzenseite können wir dagegen nur wenige "Goodies" verbuchen:

  • Eine Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Stadt kann also den Vertrag mit dem obsiegenden Anbieter schliessen, selbst wenn ein Gerichtsverfahren hängig ist. Mit anderen Worten ist es relativ illusorisch, den Auftrag dann noch zu kriegen.
  • Zentral ist es also, die aufschiebende Wirkung zu beantragen und auch zu erhalten. Die aufschiebende Wirkung wird aber nur restriktiv erteilt, vor allem wenn "überwiegende öffentliche Interessen" entgegenstehen (was die Verwaltung vor allem bei Grossaufträgen praktisch immer behaupten kann). Wiederum gilt also, dass der Auftrag wahrscheinlich flöten geht.
  • Das Gericht kann die Angemessenheit des Vergabeentscheids nicht prüfen. Selbst wenn das Gericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleiht, kann der unterlegene Anbieter also nicht hoffen, dass das Gericht sein Angebot von Grund auf neu prüfen wird. Der Anbieter muss vielmehr zeigen, dass die Vergabe rechtswidrig ist.
  • Wurde der Vertrag also schon geschlossen, dann kann der zu Unrecht nicht berücksichtigte Anbieter nur Schadenersatz erhalten. Dieser soll zukünftig auch auf kantonaler Ebene auf die Offertstellungskosten begrenzt sein. Das ist weniger als die tatsächlichen Kosten (negatives Vetragsinteresse) und nur ein Bruchteil des Auftragswerts (positives Vertragsinteresse).

Unter dem Strich erscheint die Erhebung einer Beschwerde im Beschaffungsrecht also ziemlich unattraktiv. Wer seine Kontakte zur Presse oder sein politisches Gewicht ausspielen kann, der wird jeden Anreiz haben, den Rechtsweg zu meiden.

Posted in Infrastrukturrecht, Wettbewerb and tagged with Öffentliche Beschaffungen.

March 6, 2015 by Peter Hettich.
  • March 6, 2015
  • Peter Hettich
  • Öffentliche Beschaffungen
  • Infrastrukturrecht
  • Wettbewerb
  • Post a comment
Comment

Tragen die Energieträger ihre sozialen Kosten?

Rechtzeitig bevor sich der Ständerat als Zweitrat über die Energiestrategie beugen wird, hat der Bundesrat den Bericht zum "Haftungsrisiko des Staates bezüglich Atomkraftwerken" verabschiedet. Darin kommt er zum Schluss, "dass die Kostenfolgen eines Ereignisses wie in Tschernobyl oder Fukushima die Höhe der heutigen Versicherungsdeckung für nukleare Schäden (Versicherungsdeckung in der Schweiz derzeit 1 Milliarde Schweizer Franken, künftig 1,2 Milliarden Euro) und die finanziellen Möglichkeiten der Betreiber bei Weitem überschreiten." Mit anderen Worten sind die der Gesellschaft entstehenden Kosten eines grossen Unfalls nicht ausreichend internalisiert.

Für die Einschätzung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Kernenergie ist dies ein höchst relevanter Punkt. Mit der faktisch begrenzten Haftung ist eine wesentliche Funktionsbedingung einer wettbewerblich koordinierten Wirtschaft beeinträchtigt. Der Ständerat wird diesen Umstand wahrscheinlich berücksichtigen, wenn er den "Atomausstieg" – soweit man nach den Änderungen des Nationalrates noch davon sprechen kann – berät.

Die vollständige Internalisierung der durch die Energieerzeugung entstehenden sozialen Kosten ist freilich auch für jeden anderen Energieträger zu beachten. Man darf sich durchaus fragen, ob es mit der Energiestrategie 2050 überhaupt noch einen Energieträger gibt, der seine sozialen Kosten voll selbst trägt. Grosszügig gestreute Subventionen für alle möglichen Produzenten und Spezialregeln für fossil-thermische Kraftwerke lassen eher daran zweifeln, dass dem Prinzip der Kostenwahrheit im Bereich der Energiepolitik noch Bedeutung zukommt.

St.Gallen, 6. Februar 2015

Posted in Energie, Wettbewerb, Infrastrukturrecht and tagged with Einspeisevergütung, Energierecht, Erneuerbare Energien, Wettbewerb.

February 6, 2015 by Peter Hettich.
  • February 6, 2015
  • Peter Hettich
  • Einspeisevergütung
  • Energierecht
  • Erneuerbare Energien
  • Wettbewerb
  • Energie
  • Wettbewerb
  • Infrastrukturrecht
  • Post a comment
Comment
Newer
Older

regulierung.ch regulierung.ch

Wirtschaftsregulierung - Blog
  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

Subscribe to our mailing list

* indicates required
twitter
facebook
linkedin