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Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Anwaltswerbung am Hockeymatch?

Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Bei Heimspielen der NLA-Eishockeymannschaft des EHC Biel machte ein Anwalt auf relativ aussergewöhnliche Weise Werbung für seine Kanzlei: Der Stadionsprecher kündigte die Spielerstrafen jeweils mit einer Ansage an, worauf auf den grossen LED-Screens ein Werbeflash ausgestrahlt wurde. Darin erschien das Firmenlogo, der Name des Anwalts sowie seine Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt). Zusätzlich wurde der Slogan "aues was rächt isch... - tout ce qui est droit..." mit den Domainamen der Kanzlei eingeblendet. Der Rechtsanwalt wurde für diese "reisserische" Werbung verwarnt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Das Urteil lässt mich persönlich etwas ratlos zurück. Nachfolgend Auszüge meiner Urteilsbesprechung, die kürzlich im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht publiziert wurde:

Das hier besprochene Urteil hat in den Medien viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen, obwohl das Bundesgericht die vom Gesetz gesetzten Grenzen als "klar gesprengt" ansah. Das Höchstgericht betrachtete die beanstandete Werbung "an einem Sportanlass in der vorliegenden Form … von vornherein als reisserisch" und daher unzulässig. Erst vor kurzem schon hatte das Bundesgericht die beleuchtete Fassadenanschrift eines Advokatur- und Notariatsbüros in der Stadt Zug als rechtswidrig qualifiziert. Endgültig klar scheint nun, dass das Anwaltsgesetz über das allgemeine Lauterkeitsrecht hinausgehende Anforderungen stellt und jede "reisserische, aufdringliche und marktschreierische Methode" der Werbung unterbindet. Unzulässig bleibt also bspw. "sensationelles und reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber Berufskollegen" (BGE 123 I 17). "Ansehen und Erfolg [soll] nicht durch Reklame", sondern "mittels Tüchtigkeit" erlangt werden (BGE 125 I 422).

Über Werbung können potenziellen Kunden Qualitäts- und Preismerkmale kommuniziert werden; signalisiert wird also eine überlegene oder preisgünstigere anwaltliche Dienstleistung. Solche Produkt- und Preiswerbung ist kaum anzutreffen und dürfte rechtlich verpönt sein. Im Gegensatz dazu steht die Imagewerbung, die das nach aussen dargestellte Unternehmensprofil schärfen soll. Bei der gängigen Anwaltswerbung handelt es sich fast durchgehend um Imagewerbung, welche auf die Positionierung der Person des Anwalts bzw. der Kanzlei zielt. Es sind dies Zeitungsanzeigen für neue Partner, Broschüren, Newsletter, Beiträge in den Massenmedien und zunehmend auch die Nennung namhafter Klienten ("Deals & Cases"-Rubriken auf Websites sowie Rankings wie "Chambers and Partners" oder "The Legal 500"). So ist auch die vorliegende Werbung im Stadion reine Imagewerbung. Die gesetzlichen Graubereiche dürften vor allem darin bestehen, was für ein Image Anwaltswerbung vermitteln darf. Das Bundesgericht bleibt hier auf der konservativen Seite.

Die Zurückhaltung des Bundesgerichts mag daran liegen, dass es in der Werbung des einzelnen Anwalts gleich das Image der gesamten Anwaltschaft transportiert sieht. So verweist das Bundesgericht denn auch auf das Interesse der Anwaltschaft "am unbeschädigten Ansehen ihres Berufsstands" oder das "Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft". Daraus resultiert ein wohl überzogener Schutz der Standeswürde, der dann vor allem als Schutz der älteren, etablierteren und profilierteren Standesmitglieder vor unliebsamer Konkurrenz durch jüngere Anwälte wirkt. Ein trügerischer Schutz, der unter der Konkurrenz neuer Rechtsdienstleister (Banken, Revisionsgesellschaften, Beratungsunternehmen, etc.) zunehmend bröckelt! Wer den Rechtsanwalt heute als modernen Dienstleister anerkennt, dem wird diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäss erscheinen. Von den vielbefürchteten "amerikanischen Verhältnissen" ist die Schweiz nach wie vor sehr weit entfernt. Ich persönlich kann jedenfalls die immergleichen Partneranzeigen in den immergleichen Posen wirklich nicht mehr sehen.

St.Gallen, 4. September 2015

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung, Wettbewerb and tagged with Juristen, Konsumentenleitbild, Wettbewerbsrecht, Anwaltswerbung.

September 4, 2015 by Peter Hettich.
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Bilder von "Brot für Alle"

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Brot für Alle auf Abwegen: "CEO for a Day"

Bilder von "Brot für Alle"

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Die von mir vielgeschätzte gemeinnützige Organisation "Brot für Alle" macht derzeit mit einer besonderen Aktion auf ihre Konzernverantwortungsinitiative aufmerksam. Dabei darf man sich spielerisch darin üben, nach welchen Grundsätzen man einen Konzern leiten würde. Wer sich für Umwelt, Mitarbeiter und Menschenrechte einsetzt - "der ökoaktive idealistische Heilige" -, erhält das beste Resultat. Wer aber zu sehr die Aktionärsinteressen verfolgt oder gar die Steuern optimiert, ist "das grausame raffgierige Monster”. Per Verfassungsinitiative soll der Bund nun "Massnahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft" erlassen. Denn jeder weiss ja:

“Viele Konzerne werden von Managerinnen und Managern geführt, die vergiftete Böden, die Ausbeutung von Menschen oder gefährliche Arbeitsbedingungen in Kauf nehmen, um ihren Profit und den ihrer Aktionäre zu maximieren.”
— Brot für Alle

Das hier zugrundeliegende, einfältig-naive Weltbild von "Brot für Alle" erstaunt doch sehr: Die Welt kann gerettet werden; es braucht nur etwas guten Willen, und der fehlt vor allem in der Wirtschaft. Dabei zeigt sich die Komplexität des Unterfangens "Rettung der Welt" doch schon in den Nebenwirkungen von "fair trade" und der Entwicklungshilfe im Allgemeinen ("Stoppt die Entwicklungshilfe" hat der Kenianer James Shikwati schon vor 10 Jahren gefordert); dies müsste "Brot für alle" wohlbekannt sein.

Vergessen geht hier, dass die Sorge um die Umwelt und die Menschenrechte (vor allem die Sorge um Sicherheit), die erste und zentralste Aufgabe jedes Gemeinwesens ist. Wo staatliche Institutionen schwach sind und wo Korruption grassiert, läuft der an internationale Konzerne gerichtete Appell von "Brot für Alle" zwangsläufig ins Leere. Das bequeme BBB (Bashing Big Business) richtet sich halt besser gegen jene, die grad greifbar sind. Eine Kampagne gegen korrupte staatliche Funktionäre in weit entfernten Ländern würde dagegen kaum Wirkung entfalten.

Vergessen geht auch, dass in erster Linie jeder einzelne von uns selbst in der Lage ist, durch Änderung seines eigenen Verhaltens auf Verbesserungen hinzuwirken. Kleidung aus nachhaltiger Produktion, umweltgerecht produzierte Lebensmittel, keine Teilnahme an internationalen Konferenzen, Ferien nur im Heimatland... - Wer mit einer nachhaltigeren und genügsameren Lebensführung wartet, bis es der Staat allen vorschreibt, ist lediglich ein Opportunist und kein Vorbild. Das Initiativkomitee der Konzernverantwortungsinitiative hat sich über ihre Möglichkeiten im eigenen Mikrokosmos hoffentlich schon selbst Rechenschaft abgelegt.

St.Gallen, 27. August 2015

Posted in Wirtschaftsverfassung, Regulierung and tagged with Sicherheit, Umweltrecht, Globalisierung, Arbeitsrecht.

August 28, 2015 by Peter Hettich.
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"Three Confederates" by Peter Mosimann, Copyrighted free use via Wikimedia Commons

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Energiepolitik als Gesellschaftsprojekt

"Three Confederates" by Peter Mosimann, Copyrighted free use via Wikimedia Commons

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In der Zeitung fand sich Ende letzter Woche ein Gastbeitrag von Walter Steinmann, Direktor des Bundesamts für Energie. Der Beitrag trägt den Titel "Energiepolitik als Gesellschaftprojekt" und behandelt Aspekte der Energiestrategie 2050. Angesichts der Komplexität dieses Geschäfts, das derzeit in den eidgenössischen Räten behandelt wird, erscheint eine unbefangene Auslegeordnung des Amtsdirektors hochwillkommen. Meine hohen Erwartungen wurden jedoch enttäuscht; vielmehr beschleicht mich das Gefühl, dass der Regierung der Revisionsprozess entglitten ist:

“Okkupiert von der deutschen Politik, welche die ‘Energiewende’ zum Markenzeichen für eine ‘richtige’ Energiepolitik hochstilisiert, geniesst der Begriff heute bei uns in der Schweiz ein anrüchiges Image. Zu Recht aus meiner Sicht. Denn diese Worthülse ist völlig unzureichend...”
— Walter Steinmann

Da sich die Schweiz bis anhin am Modell der "Energiewende" orientiert hat, kommt die deutliche Distanzierung des Amtsdirektors eher überraschend: Das "anrüchige" Image der Energiewende soll "zu Recht" bestehen. Entsprechend wäre nun wichtig zu wissen: Was ist in Deutschland konkret schief gelaufen? Was können wir aus den dort begangenen Fehlern lernen? Inwiefern hat sich unser Lernen in der Energiestrategie 2050 niedergeschlagen? Auf diese drängenden Fragen gibt der Gastbeitrag keine Antwort. Solange diese Antworten aber nicht kommen, wird man der Energiestrategie 2050 dasselbe wie der Energiewende vorwerfen können: Dass sie nur eine "Worthülse" sei. Dies illustriert vor allem eine Aussage wenige Sätze weiter:

“Fotovoltaik wird heute an den besten Sonnenexpositionen zu 5 Cent pro Kilowattstunde produziert. Die Marktführer haben das Versprechen abgegeben, die Kosten bis 2020 nochmals zu halbieren.”
— Walter Steinmann

Ich habe keinen Anlass, an den Worten des Amtsdirektors zu zweifeln. Ich frage mich dann aber doch, wieso in der Schweiz der Strom aus Photovoltaikanlagen noch mit bis zu 23,4 Rp./kWh vergütet wird? Die Antwort auf diese Diskrepanz dürfte im Passus "an besten Sonnenexpositionen" liegen: Wo werden Anlagen an besten Expositionen wohl stehen? In der Wüste? Im Hochgebirge? Wüstenlagen sind für die Schweiz so irrelevant wie die Grösse des Baikalsees für unsere Trinkwasserversorgung. Hochgebirgslagen werfen das Schlaglicht auf nicht ausdiskutierte Konflikte: Wollen wir in unseren Hochalpen überall Sonnenkollektoren? Wollen wir sie nur an Lawinenverbauungen oder auch freistehend in der Gotthardebene? Reicht es, wenn wir für die Sonnenenergie nur unsere Dachflächen im manchmal nebligen Flachland nutzen?

Die unregelmässige Einspeisung der Photovoltaikanlagen erwähnt der Amtsdirektor nur als Problem für die Netzstabilität, aber nicht als Problem für die Versorgungssicherheit. Für beide Probleme hat er keine Lösung. Zur Gewährleistung von Versorgungssicherheit mag es allenfalls möglich sein, dass sich die Wind- und Sonnenenergie gegenseitig ausbalancieren lässt. Doch stösst die Erstellung von Windkraftanlagen auf erheblichen Widerstand in der Bevölkerung. Allenfalls können wir überschüssige Wind- und Sonnenenergie in Pumpspeicherwerken für Zeiten der Flaute zwischenspeichern; im derzeitigen Marktumfeld will jedoch niemand solche Werke bauen. Ganz allgemein erscheint die Wasserkraft im weiteren Ausbaupotenzial sehr limitiert. Es scheint auch so, dass uns bei der Geothermie die Felle davon schwimmen. Werden wir zukünftige Versorgungslücken also mit Importen aus einer EU decken, die uns - nicht nur in Sachen Stromabkommen - zurzeit unfreundlich gegenüber steht? Wird dieser zukünftig importierte Strom - das wäre das Tüpfelchen auf dem i - aus Kernenergie oder Kohle erzeugt?

Es wäre langsam Zeit für eine Bestandesaufnahme, was von der Energiestrategie 2050 zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch realisierbar ist - und zu welchen Kosten. Die Bevölkerung ist darüber proaktiv und transparent zu informieren; eine stark verkürzte Darstellung könnte sich dem Vorwurf der Propaganda aussetzen. Dies bringt mich zum letzten Zitat aus dem Gastbeitrag:

“Gelingt dieser zeitgemässe Ansatz einer integralen Energiepolitik, wird sie zu einem Gesellschaftsprojekt, das alle angeht. Sie muss dem Einfluss der oft in Partikular- und Profilierungsinteressen verstrickten Wende- und Anti-Wende-Politiker entzogen werden.”
— Walter Steinmann

Der Satz bringt eine fundamentale Fehleinschätzung zum Ausdruck. Keine "Politik" wird zu einem "Gesellschaftsprojekt", solange sie nicht gesellschaftlich akzeptiert ist. In der Schweiz wird die Akzeptanz politischer Projekte aber üblicherweise an der Urne zum Ausdruck gebracht. Diesen Schritt will die Politik aber bewusst vermeiden. Es ist heute mehr als fraglich, ob die Energiestrategie 2050 jemals durch eine Volksabstimmung legitimiert wird. Ohne den legitimierenden Schritt der Volksabstimmung muss aber auch nicht erstauen, dass - wie implizit aus dem Zitat hervorgeht - die Energiestrategie 2050 zum Spielball von "Partikular- und Profilierungsinteressen" wird. Wie könnte man sonst erklären, dass z.B. Biogasanlagen mehr Subventionen bekommen sollen, wenn sie nur Hofdünger verwerten? Solches ist kein "zeitgemässer Ansatz einer integralen Energiepolitik", sondern vielmehr Ausdruck einer Selbstbedienungsmentalität bestimmter, gut organisierter Gruppen. Die Schelte des Amtsdirektors richtet sich hier praktisch an die gesamte Bundesversammlung ("Wende- und Anti-Wende-Politiker"). Zuversichtlich vermag mich dies nicht zu stimmen.

St.Gallen, 21. August 2015

Posted in Energie, Infrastrukturrecht, Regulierung and tagged with Erneuerbare Energien, Risiko, Energierecht, Rechtssicherheit.

August 21, 2015 by Peter Hettich.
  • August 21, 2015
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