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Ernährungssicherheit

Der Bundesrat hat am 24. Juni die Volksinitiative des Bauernverbands "Für Ernährungssicherheit" ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen. Politisch ist dieses Vorgehen gewagt, denn der Bauernverband hat für die Initiative in Rekordzeit 147'812 gültige Unterschriften eingereicht. Eine beeindruckende Leistung. Rechtlich ist dem Bundesrat jedoch vollumfänglich zuzustimmen. Wer den vom Bauernverband vorgeschlagenen Art. 104a vom heutigen Art. 104 BV substrahiert, der erkennt: Alle Inhalte mit Bezug zur Ernährungssicherheit finden sich schon im heutigen Verfassungsrecht, nur die Protektion der einheimischen Landwirtschaft ist neu. Der Bauernverband hat vor allem die eigenen Interessen im Auge.

So ist mit der von den Initianten angestrebte Stärkung der Versorgung mit Lebensmitteln aus einheimischer Produktion indirekt die Versorgungsfunktion der Landwirtschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a BV) angesprochen. Eine indirekt gestärkte einheimische Produktion steht im Einklang mit dem Ziel der dezentralen Besiedlung gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz der nachhaltigen Produktion findet sich sowohl in Art. 104 Abs. 1 BV als auch in Art. 73 BV. Massnahmen gegen den Verlust von Kulturland (einschliesslich der Sömmerungsfläche) sind ein Auftrag der Raumplanung (Art. 75 BV). Dabei ist heute freilich auf viele Ausnahmen hinzuweisen, die den Kulturlandschutz schwächen, aber meist vor allem zugunsten der Landwirtschaft geschaffen wurden. Mit der "Rechtssicherheit" und "Investitionssicherheit" greifen die Initianten rechtsstaatliche Ziele auf, die sich im geltenden Verfassungstext vor allem in Art. 5 BV finden. Es ist nicht einzusehen, wieso ausgerechnet die hochsubventionierte Landwirtschaft mehr als andere Unternehmer vor Bürokratie geschützt werden müsste.

Was als neues Element bleibt, ist die Stärkung der einheimischen Produktion. Die jüngste Diskussion um die Abschaffung des Cassis de Dijon-Prinzips in den Räten (Blog hier und hier) zeigt, was damit gemeint ist: Abschottung des schweizerischen Markts, höhere Preise für Konsumenten und höhere Subventionen für die Bauern. Unter "Ernährungssicherheit" stelle ich mir anderes vor.

St.Gallen, 3. Juli 2015

 

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus einem ausführlicheren Kurzgutachten im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft BLW: "Rechtlicher Vergleich der SBV-Initiative mit bestehenden Verfassungsbestimmungen".

Posted in Regulierung, Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Subventionen, Lebensmittelrecht, Globalisierung, Hochpreisinsel, Landwirtschaftsrecht, Parallelimporte.

July 3, 2015 by Peter Hettich.
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Bild von Huhu Uet (Eigenes Werk) [GFDL oder CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Energieeffizienz: Glühlampe, Staubsauer und bald auch wieder die Kochkiste?

Bild von Huhu Uet (Eigenes Werk) [GFDL oder CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Aus Anlass eines neuerlichen Vortrags meiner Antrittsvorlesung vom letzten Jahr ("Die Glühbirne – Lucifer neuer Zeiten") konnte ich auch mein Manuskript etwas aktualisieren. Am 15. April 2014 habe ich unter anderem beklagt, die Energieverordnung würde mehr als einmal pro Jahr ändern (23mal) und sei von 22 auf 162 Seiten angewachsen. Ein Jahr später haben drei weitere Revisionen stattgefunden und wir sind bei 186 Seiten. Vermutlich wäre dies für sich allein verkraftbar, wüsste man nicht, dass die Regulierungsflut auch in vielen anderen Bereichen der Wirtschaft unüberblickbar und untragbar geworden ist (siehe schon früher hier). Die verfassungsrechtlich verlangte Rechtssicherheit ist nicht mehr gewährleistet.

Die Effizienzvorschriften erfassen mittlerweile neben den Glühlampen weitere 21 Gerätekategorien. Während Regelungen für den Standby-Betrieb durchaus sinnvoll erscheinen, finden sich auch Schmankerl darunter, die sich direkt auf unser persönliches Wohlbefinden auswirken dürften: So etwa Vorschriften für "Komfortventilatoren" (Klimaanlagen in Wohnbauten sind ja ohnehin grundsätzlich verboten) und Staubsauger. Letztere werden nun kontinuierlich in ihrer Leistung reduziert, von heute gebräuchlichen 2400 W auf 900 W. Die Experten sagen uns, dank technischen Innovationen (Zyklon-Saugtechnik) würden die schmalbrüstigen Staubsauger genauso gut saugen wie heutige Staubsauger. Nach den Erfahrungen mit der Qualität der Energiesparlampe mag man nicht mehr so recht daran glauben.

Schon in der europäischen Pipeline sind Effizienzvorschriften für Spielkonsolen. Gemäss Berichten werden diese durch die Effizienzanpassungen rund 10% teurer, also rund EUR 40. Demgegenüber sollen in Deutschland Stromeinsparungen im Wert von 1.30 Euro pro Jahr stehen. Eine solche Effizienzvorschrift ist ökonomisch unsinnig. Ich warte nur darauf, dass die Kochkiste wieder eingeführt wird, mit der meine Tante nach dem 2. Weltkrieg Essen zu Ende gegart hat, um Energie zu sparen. Die Bürokraten verwechseln – wie dies auch in der Schweizer Energiepolitik oft geschieht – Sparsamkeit mit Effizienz. Sparsamkeit ist für sich allein jedoch noch keine Tugend; nur Verschwendung ist verwerflich.

St.Gallen, 19. Juni 2015

Posted in Energie, Umwelt, Regulierung and tagged with Erneuerbare Energien, Energierecht, Rechtssicherheit.

June 19, 2015 by Peter Hettich.
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Foto: Eugene Ermolovich (CRMI), Lizenz CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Die Ethik der Anderen

Foto: Eugene Ermolovich (CRMI), Lizenz CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Wer den jetzigen und den revidierten Verfassungsartikel zur Fortpflanzungsmedizin (Anpassung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV) nebeneinander hält, kann kaum materielle Unterschiede ausmachen. Die neu zugelassene "Präimplantationsdiagnostik" kommt gar nicht im Verfassungstext vor (sondern im Fortpflanzungsmedizingesetz, das noch dem Referendum unterstehen wird). Die Gegner sehen in der Vorlage die Gefahr einer Selektion von "wertvollem" und "minderwertigem" Leben. Die Vorwürfe scheinen arg weit hergeholt, richten jedoch den Blick auf die moralisch-ethische Dimension des Änderungsvorschlags. Nach der hier vertretenen Auffassung ist ethisch nur ein Ja zur Verfassungsänderung vertretbar.

Ethische Anliegen können über den "Schutz der Menschenwürde" in das Recht eingebunden werden: Neben der Fortpflanzungsmedizin sind entsprechende Verweise auch bei der Forschung am Menschen (Art. 118b), bei der Transplantationsmedizin (Art. 119a) und bei der Gentechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 120) zu finden. Was die "Würde des Menschen" konkret ausmacht und was die Ethik von der Gesetzgebung verlangt, ist jedoch in all diesen Bereichen völlig unklar. Die Lehre vom moralisch korrekten Handeln übt sich vor allem an Extrembeispielen, soweit sie sich überhaupt um einen Bezug zur Realität bemüht. Immerhin beteiligen sich die "angewandten" Ethiker an konkreten gesellschaftlichen Diskussionen, z.B. in bereichsspezifisch eingerichteten "Ethikkommissionen". Als konkrete Handlungsempfehlung hat sich etwa die Eidg. Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) auch schon zur Würde der Pflanzen geäussert. Wer dieses Papier liest, hegt schnell den Verdacht, dass die Ethik hier – angesichts des Fehlens eines allgemein anerkannten normativen Massstabs – einfach zum Transport der eigenen politischen oder religiösen Wertvorstellungen missbraucht wird. Diese Gefahr besteht auch vorliegend.

In einem Rechtsstaat haben Gesetzgeber und Behörden grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bürger das anwendbare Recht einhalten. Unterstellte man den Bürgern immer gleich Rechtsbruch oder Rechtsmissbrauch, würde dies unsere gesellschaftlichen Strukturen grundsätzlich infrage stellen. Analog kann angenommen werden, dass unsere Mitmenschen ihr Handeln durchaus an einem Wertgefüge ausrichten. Zu glauben, dass man als Einziger über einen geeichten moralischen Kompass verfüge, alle anderen aber nicht, ist ignorant und arrogant zugleich. Wer daher seine persönlichen Wertvorstellungen anderen aufzwingen will, bedarf aus moralischer Sicht einer besonderen Rechtfertigung. Diese wird bei der Stimmabgabe an der Urne freilich nicht abgefragt. Nichtsdestotrotz stellt die blosse Möglichkeit, anlässlich einer Volksabstimmung anderen etwas verbieten zu können, für sich allein keine Legitimation für das Verbot dar. Mit anderen Worten ist das, was man tun kann und tun darf, nicht deckungsgleich mit dem, was man tun soll. Wer also seinen Mitmenschen den Zugang zu den hier vorgeschlagenen, offensichtlich unproblematischen Verfahren der Fortpflanzungsmedizin verbieten möchte, sollte zuallererst näher ergründen, ob die eigene ethische Basis für diese Intervention in Drittangelegenheiten auch wirklich belastbar ist.

St.Gallen, 5. Juni 2015

Posted in Innovation, Prävention, Regulierung and tagged with Innovation, Fortpflanzungsmedizin, Präimplantationsdiagnostik.

June 5, 2015 by Peter Hettich.
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