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Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

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Lieber kantonale als keine Mindestlöhne?

Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Schlange von Arbeitslosen während der Grossen Depression (Urheber unbekannt)

Am Dienstag hat der Tessiner Grosse Rat beschlossen, dem Volk eine Mindestlohnbestimmung für die Kantonsverfassung vorzulegen. Knapp ein Jahr nach dem deutlichen Scheitern der Mindestlohninitiative auf eidgenössischer Ebene folgt der Kanton damit den Beispielen von Neuenburg und Jura, die ebenfalls solche Bestimmungen in der Kantonsverfassung verankert haben.

“1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.
2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.
3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert. […]”
— Art. 19 KV Jura (Recht auf Arbeit)
“Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert.”
— Art. 34a KV Neuenburg (Mindestlohn)

Ich selbst bin natürlich auch für Löhne, die eine menschenwürdige Lebensführung garantieren. "Wer kann schon gegen die Formulierung eines solchen Ziel sein?", hat sich wahrscheinlich auch Wirtschaftsdirektorin Laura Sadis (FDP) gedacht, als sie sich zu den Befürwortern gesellte. Die Meinungen dürften sich wohl erst bei der Frage teilen, wer denn am Besten in der Lage sein könnte, Vollbeschäftigung und faire Löhne zu garantieren?

Der Verfassungsgeber auf Bundesebene weist diese Aufgabe relativ klar den Sozialpartnern zu. In den Kantonen Tessin, Neuenburg und Jura ist man demgegenüber zur Auffassung gelangt, dass eine in der staatlichen Bürokratie angesiedelte Stelle die Steuerung des Arbeitsmarktes effektiv und effizient erledigen kann. Leider handelt es sich bei den drei genannten Kantonen ausgerechnet auch um diejenigen, die heute schon bei der Arbeitslosenquote schlecht abschneiden. Statt also die mühselige Verbesserung der Rahmenbedingungen an die Hand zu nehmen, übt sich die Politik lieber in der Errichtung eitler Symbole. Dass die Verwaltung mit einer differenzierten, nach Branchen und Tätigkeiten abgestuften Feinsteuerung eines überaus komplexen Arbeitsmarktes überfordert sein könnte, muss den kantonalen Parlamentarier ja - zumindest vor den Wahlen - nicht mehr kümmern.

Posted in Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Arbeitsrecht, Lohnpolitik.

March 27, 2015 by Peter Hettich.
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Noncompliant Max und Moritz, von Wilhelm Busch, via Wikimedia Commons

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Compliance-Boom: Spiegel des wachsenden Staates?

Noncompliant Max und Moritz, von Wilhelm Busch, via Wikimedia Commons

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@nruetti hat diese Woche mit ihrem Artikel in der NZZ das markante Stellenwachstum in der öffentlichen Verwaltung wieder in Erinnerung gerufen. Schon Ende 2013 hatte die Schweiz am Sonntag eine "Stellen-Explosion beim Staat" ausgemacht (@PeterBurkhardt, @patrik_mueller, @A_Cassidy). Mit 500 neuen Beamten – pro Monat – sei der Staat in der Schweiz "Job-Maschine Nummer 1". Offenbar ist der Wachstumstrend bei den Stellen in der öffentlichen Verwaltung ungebrochen.

"Als eine wichtige Ursache des jüngsten Stellenwachstums [soll] dabei nicht zuletzt der zunehmende Regulierungseifer sowie der Hang zum 'Swiss finish'" gelten, wie die NZZ unter Berufung auf @RudolfMinsch von @economiesuisse berichtet. Das ist durchaus einleuchtend: Wer reguliert, muss auch für Kontrolle und Vollzug sorgen. Die Rückkopplung der verstärkten Staatsaufsicht auf das Stellenwachstum in der Privatwirtschaft untersucht die NZZ aber nicht.

Wenn es in einer Firma der Privatwirtschaft offene Stellen gibt, dann fast immer auch im Bereich "Legal & Compliance". Zwangsläufig steht dem Ausbau staatlicher Aufsicht in der Privatwirtschaft ein ebenso ausgebauter Angestelltenstab gegenüber, der für die Übereinstimmung der unternehmerischen Tätigkeit mit dem bestehenden Rechtsrahmen sorgt. Stark gewachsene Berichtspflichten sowie regulatorische Konzepte wie "Selbstkontrolle" und "Selbstregulierungsorganisationen" verstärken diesen Trend. Vor allem im Lebensmittel-, Chemikalien-, Heilmittel- und Finanzmarktbereich verlangt die Gesetzgebung die Bezeichnung von internen Kontrollinstanzen ("verantwortliche Personen" etc.), die de facto eine parastaatliche Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Ungeachtet ihrer privaten Anstellung wären die in diesem Bereich geschaffenen Stellen also faktisch auch zum öffentlichen Sektor zu schlagen.

St.Gallen, 13. März 2015

Posted in Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Sicherheit, Compliance.

March 13, 2015 by Peter Hettich.
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Stempeluhr von Ziko-C [GFDL oder CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Trauerspiel um die Arbeitszeiterfassung

Stempeluhr von Ziko-C [GFDL oder CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Am vergangenen (an sich arbeitsfreien!) Sonntag wurde aus dem WBF eine Einigung über die leidige Arbeitszeiterfassung verkündet. Der Vermittlungsvorschlag von Bundesrat Schneider-Ammann fand die Zustimmung der Sozialpartner. Ein Verzicht auf die Erfassung ist möglich bei Mitarbeitenden mit Lohn von über 120‘000 Fr., welche über sehr grosse Arbeitszeitsouveränität verfügen. Zudem muss der Verzicht im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags erfolgen.

Die Arbeitnehmerverbände haben die nicht mehr zeitgemässe Arbeitszeiterfassung geschickt genutzt, um einen grossen Erfolg zu erzielen. Sie erhalten durch die GAV-Pflicht Zugang zu einer wahrscheinlich kaum organisierten Arbeitnehmerschaft, die als Mitglieder- oder Beitragsreservoir dienen können. Für den Verzicht werden die Gewerkschaften Gegenleistungen einfordern. Die Arbeitgeber dagegen erhalten ausser Rechtssicherheit wenig; der Streit wurde offenbar zunehmend als belastend empfunden. Die Investmentbanker bei Goldman Sachs, die hier wahrscheinlich eher unfreiwillig in den Genuss staatlicher Fürsorge gekommen sind, werden aufatmen.

Wenn die Arbeitszeiterfassung für viele Branchen anerkannt nicht mehr zeitgemäss ist, so hätte der Bundesrat den Streit doch zum Anlass für eine Neukonzeption nehmen können. Statt jedoch die Führung in diesem Thema zu suchen, spielte der Bundesrat den Ball lieber den Sozialpartnern zu. Diese haben den Streit nun einfach auf die Branchenebene verlagert. Was der nun verkündete Durchbruch bringt, ist eine Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, wo sich die streitbeladene Bestimmung befindet (Art. 73 ArGV1). Diese Verordnung hätte der Bundesrat jedoch auch selbst ändern können, in eigener Kompetenz und ohne Zustimmung der Sozialpartner. Diese haben lediglich Anhörungsrechte, nicht aber Mitentscheidungsrechte. Wieso er dem unsäglichen Ringen der Sozialpartner jahrelang zusah und nicht selbst die Initiative ergriffen hat, ist rätselhaft.

St.Gallen, 27. Februar 2015

Posted in Regulierung and tagged with Arbeitsrecht, Banken.

February 27, 2015 by Peter Hettich.
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