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Foto von Roland zh [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Taktiken im "War for Talents"

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Letzten Samstag Abend informierte mich die E-Mail einer grossen Wirtschaftskanzlei in Zürich über einen Anlass zur "Karriere im Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrecht". Natürlich richtete sich die Einladung zu diesem Anlass nicht an mich, sondern an meine Assistenten. Deren Namen und E-Mail-Adressen würde man in den nächsten Tagen der Uni-Website entnehmen, um die Einladung zu versenden. Diese Datensammlung stört mich etwas. Trotz des unumgänglichen (wie auch rechtsunwirksamen) Verbots in der Signatur des E-Mails ("This e-mail has been sent by a law firm. It is confidential and may be privileged. Only the intended recipient may read, copy and use it.") möchte ich meinem Unmut etwas Luft machen.

Beginnen könnte man mit der Frage, ob die angekündigte Datenbeschaffung und die folgenden Bearbeitungsschritte mit den Grundsätzen des DSG vereinbar sind. Schliesslich wurde das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter vermutlich nicht eingeholt. Auch liegt der Zweck der Uni-Website offensichtlich nicht darin, Rechtsanwaltskanzleien die Rekrutierung von hervorragenden Mitarbeitern zu erleichtern. Weiter müsste man sich überlegen, ob der Versand dieser Einladung an alle "Hilfsassistenten, Assistenten und Doktoranden an themenverwandten Lehrstühlen Deutschschweizer Universitäten" nicht als unlautere Massenwerbung ("Spam") qualifiziert werden könnte. Jedoch gibt es zu diesen zwei Rechtsfragen sicherlich ein ausführliches Memorandum, das die Zulässigkeit des geschilderten Vorgehens ohne Disclaimer bestätigt, sodass ich mich nicht näher damit auseinander setzen muss.

Allerdings könnten die Assistenten die unaufgeforderte Kontaktaufnahme als etwas aufdringlich empfinden, sodass ich gerne auf folgende Alternativen hinweisen möchte: Wer sich nur finanziell engagieren möchte, ist gerne eingeladen, ein juristisches Skriptum zu sponsern oder gar einen Hörsaal. Wer mit der grossen Kelle anrühren möchte, könnte gar einen Lehrstuhl ins Leben rufen (z.B. den "XY-Lehrstuhl für Finanz- und Kapitalmarktrecht"?). Sodann verfügen die Studierendenvereinigungen SLESS und ELSA über mehrere Sponsoren, die sich bei Veranstaltungen in Szene setzen dürfen. Plattformen für das Recruiting bieten schliesslich viele, just dafür geschaffene Veranstaltungen an der Universität. Die Möglichkeiten des Sponsorings sind so vielfältig, dass uns einige Kollegen schon eine "hemmungslose Ökonomisierung der Wissenschaft" vorwerfen.

Als Botschafter einer erfolgreichen Kanzlei werden vor allem diejenigen Anwälte wahrgenommen, die sich weiterhin an der Universität als Lehrbeauftragte engagieren. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Promotion (siehe schon früher hier: "Dr.iur., wozu?"). In diesem Zusammenhang nehme ich erfreut den Satz im E-Mail zur Kenntnis, "dass wir diesen möglichen Kandidaten bestätigen, dass wir die Zeit an einem Lehrstuhl, die akademische Arbeit bis hin zu einer Dissertation für überaus wertvoll erachten." Hier ist an sich nichts beizufügen, ausser, dass es mit der Dissertation gar nicht unbedingt enden muss. In diesem Sinne wünsche ich einen erfolgreichen Recruiting-Anlass!

St.Gallen, 20. März 2015

Nachtrag: Über den Inhalt dieses Blogs wurde in der anschliessenden Woche ein sehr freundliches Telefongespräch geführt, in welchem die gegenseitigen Position etwas diskutiert wurden.

Posted in Konsumentenschutz, Wettbewerb, Universität and tagged with Juristen, War for Talent, Datenschutz.

March 20, 2015 by Peter Hettich.
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"Blue Stilton cheese" by Jon Sullivan (Public Domain via Wikimedia Commons)

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Mag Jacques Bourgeois keinen Stilton?

"Blue Stilton cheese" by Jon Sullivan (Public Domain via Wikimedia Commons)

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Der Bundesrat hat sich letzte Woche entschlossen, Lebensmittel vom "Cassis-de-Dijon-Prinzip" nicht auszunehmen. Dafür verdient er Lob und Schelte zugleich. Hoch anzurechnen ist dem Bundesrat, dass er dem kaum verdeckten Protektionismus zugunsten einheimischer Hersteller paroli bietet. Enttäuschend ist aber, dass der Bundesrat diesem Protektionismus nicht weitere Riegel schiebt und entsprechend das "Cassis-de-Dijon-Prinzip" konsequent umsetzt.

"Cassis-de-Dijon" bedeutet, dass ich europäische Produkte auch in der Schweiz uneingeschränkt vermarkten kann. Davon profitiert zunächst einmal der Konsument, weil er nun wesentlich günstigere und vielfältigere Produkte einkaufen kann. Davon profitiert auch der Detailhandel, der seine Kundschaft nicht ins grenznahe Ausland abwandern sehen muss. Leiden müssen freilich einheimische Lebensmittelbetriebe, und zwar in erster Linie diejenigen, die ihren höheren Preis nicht mit höherer Qualität rechtfertigen können.

Der Gesetzgeber hat Cassis-de-Dijon im Bereich der Lebensmittel nie konsequent umgesetzt. Europäische Lebensmittel müssen vor der Vermarktung in der Schweiz bewilligt werden. Das schwächt den Wettbewerbsdruck und bedeutet, dass ein Lebensmittelbetrieb für zu hohe Preise oder zu tiefe Qualität nicht mehr bestraft wird. Für die Konsumenten ist das natürlich schlecht.

Kein Parlamentarier würde das so wie ich formulieren. Jacques Bourgeois (FDP, Fribourg) begründet seinen Wunsch nach Abschaffung der semifreien Zirkulation von Lebensmitteln natürlich mit Konsumenteninteressen. Auch die WAK-N sieht das so: Die Konsumenten würden getäuscht, da qualitativ minderwertige Lebensmittel über die gleiche Sachbezeichnung wie Schweizer Produkte (z.B. "Käse") in Verkehr gebracht werden dürften.

Diese Konsumenteninteressen sind vorgeschoben. Der Konsument kann durchaus zwischen "Vacherin Fribourgeois" und einem "Blue Stilton" unterscheiden. Was Konsumenten bevorzugen, ist Geschmackssache. Auch wenn natürlich nichts über eine St.Galler Kinderfestbratwurst (ohne Senf) geht, so ist doch bis anhin noch kein Schweizer an einer Berliner Currywurst gestorben. Wer den Konsumenten ernst nimmt, der behindert seinen Einkauf nicht mit überschiessenden regulatorischen Vorschriften, sondern überlässt ihm die freie Wahl.

St.Gallen, 30. Januar 2015

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung, Wettbewerb and tagged with Lebensmittelrecht, Hochpreisinsel, Konsumentensouveränität, Parallelimporte.

January 30, 2015 by Peter Hettich.
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"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

Antibabypille Yasmin - Hersteller haftet nicht

"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

"Pilule contraceptive". Lizenziert unter CC BY-SA 2.0 fr über Wikimedia Commons

Die Geschichte von Céline war vielfach in der Presse zu lesen: Am 20. März 2008 erlitt die 17-jährige Frau eine schwere beidseitige Lungenembolie, was zu einem Herzstillstand und schweren Hirnschäden führte. Seither kann Céline nicht mehr sprechen und muss künstlich ernährt werden. Nach umstrittener Auffassung stellt die Einnahme des hormonellen Verhütungsmittels "Yasmin" die Ursache der Embolie dar; diese wurde Céline drei Monate vor dem Unglück von einem Arzt verschrieben.

Das Bundesgericht hat nun letzten Mittwoch die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung über eine Summe von mehr als 5,7 Mio. Franken abgewiesen. Gleich entschieden haben zuvor das Bezirksgericht und Obergericht des Kantons Zürich. So tragisch die Umstände auch sind: Diese Entscheide erscheinen als richtig.

Die Pille ist offensichtlich nicht "sicher"

Nach dem Massstab des Produktehaftpflichtgesetzes sei das Medikament nicht fehlerhaft. Gar nicht geprüft wurde die Zulassung des Medikamentes: Für diese muss das Arzneimittel qualitativ hoch stehend, sicher und wirksam sein (Art. 10 HMG). Nun zeigen statistische Daten, dass Thrombosen als mögliche Auslöser von Lungenembolien eine bekannte, aber seltene Nebenwirkung von hormonellen Verhütungsmitteln sind. Die Packungsbeilage weist auf diese Nebenwirkung hin. Das Produkt ist also offensichtlich nicht "sicher". War die Zulassung also ein Fehler?

Absolute Sicherheit gibt es nicht

Der Gesetzgeber, der Bundesrat und die Swissmedic sagen uns nichts zur erforderlichen Sicherheit. Über das Restrisiko erfahren wir erst etwas in internationalen Richtlinien. Danach ist eine Zulassung zu verweigern, wenn eine "nicht unerhebliche potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit" besteht. Die absolute Sicherheit eines Medikamentes wird nicht verlangt; das akzeptierte Risiko ist abhängig von der Wirksamkeit des Medikamentes. Der Zulassungsentscheid erfordert damit eine Güterabwägung: Die mit einer ungewollten Schwangerschaft verbundenen Risiken sind mit den Risiken der Einnahme des Arzneimittels abzuwägen. In beiden Fällen erleiden Menschen Schäden oder sterben sogar, was nicht verhindert werden kann.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Zulassungsentscheide fehlerhaft sein können. Wirksame Arzneimittel werden also unter Umständen nicht zugelassen, obwohl die Bedingungen erfüllt wären. Auch werden unwirksame oder unsichere Medikamente manchmal zugelassen, was nicht passieren sollte. Schliesslich benötigt das Zulassungsverfahren Zeit (über ein Jahr); während dieser Zeit stehen wirksame Medikemente zur Behandlung von Krankheiten nicht zur Verfügung. Eine strengere Zulassungsprüfung für Medikamente rettet also nicht zwingend menschliches Leben. Fehler sind daher unvermeidbar und haben unter Umständen schwere Gesundheitsschäden oder Tote zur Folge.

Verantwortung für die Opfer der Risikogesellschaft

Es ist schwer zu akzeptieren, dass eine hochentwickelte Gesellschaft Risiken nicht gänzlich aussschliessen kann. Es ist ethisch noch schwerer zu erklären, dass eine Gesellschaft Opfer quasi in Kauf nehmen muss. Reflexartig wollen wir nach den Verantwortlichen fahnden und die Schuldigen bestrafen. Jedoch gibt es keine "Schuld", wo sich ein gesellschaftlich akzeptiertes Risiko als Schaden manifestiert. Wir wussten um das Risiko, und dass sich die Inkaufnahme dieses Risikos im Einzelfall als äusserst tragisch erweisen kann. Es wäre in dieser Situation falsch, eine Kompensation zuzusprechen, nur weil der Risikoverursacher in der Lage ist, diese Kompensation zu zahlen. Vielmehr ist es Aufgabe der gesamten Gesellschaft, sich den Opfern der von ihr akzeptierten Risiken anzunehmen. Die Gesellschaft erfüllt diese Aufgabe nicht durch Zahlung grosses Summen im Einzelfall, sondern durch ein ausgebautes Sozialversicherungsnetz. Mehr sollte nicht verlangt werden.

St.Gallen, 23. Februar 2015

Posted in Konsumentenschutz, Prävention, Regulierung and tagged with Heilmittelrecht, Risiko, Sozialversicherung.

January 23, 2015 by Peter Hettich.
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