• Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

regulierung.ch regulierung.ch

  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index
"Federal Reserve" by Dan Smith, Licensed under CC BY-SA 2.5 via Wikimedia Commons

"Federal Reserve" by Dan Smith, Licensed under CC BY-SA 2.5 via Wikimedia Commons

Zinswende in den USA: Ein Weihnachtsgeschenk für die SNB

"Federal Reserve" by Dan Smith, Licensed under CC BY-SA 2.5 via Wikimedia Commons

"Federal Reserve" by Dan Smith, Licensed under CC BY-SA 2.5 via Wikimedia Commons

Die amerikanische Zentralbank hat vorgestern entschieden, den Leitzins ein kleines bisschen anzuheben. Zwar sind wir von normalen geldpolitischen Verhältnissen nach wie vor weit entfernt. Dennoch ist zu hoffen, dass mit diesem Schritt eine Trendwende eingeleitet, dass etwas Druck vom Franken (und der SNB) genommen wird, dass allgemein Licht am Ende des Tunnels sichtbar wird. Jubel ist jedoch nicht angebracht. Die europäische Zentralbank hält weiterhin ihren Kurs der geldpolitischen Lockerung. Anfang dieses Monats hat sie angekündigt, nun nicht mehr nur Schuldtitel von Nationalstaaten, sondern auch Anleihen von regionalen Gebietskörperschaften und von Gemeinden aufzukaufen. Der EZB gehen offensichtlich die Abnehmer für das viele Geld aus, das sie in die Märkte pumpt.

Im juristischen Schrifttum wird teilweise angenommen, dass die Notenbanken keine Unternehmen seien, die dem Gesamtinteresse möglicherweise entgegengesetzte sektorielle Interessen verfolgen könnten. Nach mittlerweile nun einigen Jahren der expansiven Geldpolitik darf aber die Frage gestellt werden, ob nicht einzelne Akteure mehr als andere von der lockeren Geldpolitik profitieren. Dies vor allem deswegen, weil sich Unternehmen der Realwirtschaft nicht bei der SNB refinanzieren können und der Transmissionsmechanismus (Kreditkanal) zumindest in Europa in seiner Funktion eingeschränkt erscheint. Mit anderen Worten kommt das viele zusätzliche Geld in der Realwirtschaft schlicht nicht an. Gleichzeitig müssen die Gläubiger (Kleinsparer, Pensionskassen) mit teilweise negativen Realzinsen leben. Dies führt zu massiver Umverteilung, die unter keinem Titel mehr legitimiert werden kann.

Schon in einem früheren Beitrag, Anfang dieses Jahres, wurde hier die Frage aufgeworfen, ob sich die EZB noch im Bereich der zulässigen Geldpolitik oder schon im Bereich der unzulässigen Wirtschaftspolitik bewegt. Mit dem weiteren Festhalten an einer expansiven Geldpolitik entfernt sich die EZB mehr und mehr von dem ihr übertragenen Mandat. Sie nimmt damit von den Mitgliedstaaten jedweden Reformdruck. Lange, so sagt das meist verlässliche Bauchgefühl, kann das nicht mehr gut gehen.

St.Gallen, 18. Dezember 2016

Posted in Finanzverfassung, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Geldpolitik, Finanzmarktrecht.

December 18, 2015 by Peter Hettich.
  • December 18, 2015
  • Peter Hettich
  • Geldpolitik
  • Finanzmarktrecht
  • Finanzverfassung
  • Regulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • Post a comment
Comment

Crowdlending by BLKB

Seit dem 23. Juli 2015 betreibt die Basellandschaftliche Kantonalbank eine eigene Crowdlending-Plattform. Über diese Plattform kann z.B. ein Unternehmen Kredite von privaten Geldgebern erhalten, maximal CHF 100'000. Die BLKB erhält für die Vermittlung einen Anteil von 3% der Kreditsumme. Spannend ist diese Geschäftsinitiative aus zweierlei Gründen: Erstens weil eine Bank in diesen Bereich einsteigt und zweitens weil die Bedingungen der Kreditvergabe doch sehr restriktiv sind.

Als Bank hat die BLKB an sich sehr günstigen Zugang zu Finanzierungsquellen. Wenn man den Banken glauben darf, herrscht gar ein Anlagenotstand - man weiss gar nicht, wohin mit dem Geld. Mit dem Einstieg in das Crowdlending ermöglicht die BLKB Privatanlegern die direkte Geldanlage in Unternehmen und untergräbt damit ihren eigenen Markt für Firmenkredite. Böse Zungen würden nun behaupten, die Bank wolle den Markt beherrschen, bevor andere dies tun. Jedoch legen die heutigen regulatorischen Bedingungen eher nahe, dass es sich bei diesem Projekt um eine Marketingmassnahme handelt.

Trotz gewisser Lippenbekenntnisse des Bundesrates zur Liberalisierung des Crowdfunding (siehe schon früher hier) gilt nämlich nach wie vor: Jedes Unternehmen, das öffentlich nach Krediten nachsucht, macht sich grundsätzlich strafbar. Gelder aus dem Publikum entgegennehmen dürfen nämlich nur die von der Finma bewilligten Banken. Dieses Verbot gilt schon dann, wenn ein Unternehmen mehr als 20 Kreditpartner hat, als auch dann, wenn das Unternehmen öffentlich um Gelder nachsucht, also etwa über das Internet oder eine Annonce in der Zeitung (Art. 6 BankV). Die BLKB beschränkt darum das Crowdlending auf maximal 20 Kreditgeber pro Projekt. Schon damit bewegt man sich im Graubereich, denn Werbung für die Finanzierung macht man ja nach wie vor. Es ist der Finma daher hoch anzurechnen, dass sie sich darauf eingelassen hat (man darf annehmen, es gebe einen "Comfort Letter" o.ä.). Dennoch wiederspricht die Beschränkung auf 20 Kreditgeber der grundsätzlichen Idee des Funding mit der "Crowd" - der Masse; vor allem widerspricht die Beschränkung der Risikominimierung durch Risikostreuung auf investierte Kleinstbeträge. Es ist bedauerlich, dass sich auf der Regulierungsebene diesbzüglich nichts zu bewegen scheint; den Unternehmen bleibt so ein alternativer Kreditkanal neben den Banken wohl noch länger verschlossen.

St.Gallen, 7. August 2015

Posted in Finanzverfassung, Wettbewerb, Regulierung and tagged with Banken, Crowdsourcing, Finanzmarktrecht, Innovation, Wettbewerb.

August 7, 2015 by Peter Hettich.
  • August 7, 2015
  • Peter Hettich
  • Banken
  • Crowdsourcing
  • Finanzmarktrecht
  • Innovation
  • Wettbewerb
  • Finanzverfassung
  • Wettbewerb
  • Regulierung
  • Post a comment
Comment
Foto: SF DRS, by Roland zh, License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

Foto: SF DRS, by Roland zh, License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

Neue Mediensteuer - 400 oder 1'000 Franken?

Foto: SF DRS, by Roland zh, License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

Foto: SF DRS, by Roland zh, License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

Die Abstimmung über die neue Mediensteuer am 14. Juni 2016 (Revision RTVG) wird offenbar eine knappe Sache; entsprechend wird auch der Abstimmungskampf mit härteren Bandagen als sonst geführt. Überhaupt keine Einigkeit besteht über die Höhe der zukünftigen Steuer: Während die Verwaltung davon ausgeht, dass die neue Abgabe zunächst auf CHF 400 sinkt, spricht der Schweizerische Gewerbeverband von bald CHF 1000, die für den kommunikativen Service Public aufgebracht werden sollen. Die Interpretationsunterschiede erklären sich vor allem auch dadurch, dass der vorgesehene Festlegungsmechanismus von den Verfassungsvorgaben abweicht.

Die RTVG-Vorlage hält keine Antwort auf die Höhe der neuen Mediensteuer bereit. Das Gesetz delegiert die Festlegung der Höhe an den Bundesrat, der in dieser Frage nicht frei, sondern an das Gesetz gebunden ist: Die Höhe der Mediensteuer bestimmt sich danach abhängig vom Finanzbedarf der SRG (Art. 68a revidiertes RTVG). Da die SRG ihren Leistungsauftrag weitgehend selbst definiert, nimmt sie auch auf ihren Finanzbedarf indirekt Einfluss. Mit anderen Worten ist die Höhe der neuen Steuer von den Bedürfnissen der SRG abhängig; weitet die SRG ihre Tätigkeiten aus, was die Gegner unterstellen, wird die Abgabe teurer. Dies erklärt die Unterschiede in den Positionen der Gegner und Befürworter.

Verfassungsrechtlich ist ein solcher Festlegungsmechanismus verpönt: "Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln", steht in Art. 127 Abs. 1 BV. Mit dieser Vorgabe gewährleistet die Verfassung, dass die Höhe einer Steuer für den Steuerpflichtigen vorhersehbar ist, und zwar direkt aus dem demokratisch legitimierten Gesetz. Das ist hier klar nicht der Fall (was nicht der einzige Mangel der Vorlage ist).

Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtensteins (das dortige Verfassungsgericht) hat bezüglich solchermassen ausgestalteter Steuern klare Aussagen gemacht (StGH 2010/24): Sind im Gesetz keine Obergrenzen festgelegt, ist der Wert der Gegenleistung kaum überprüfbar, und ist die Höhe der Abgabe für den Steuerpflichtigen nicht durch das Gesetz voraussehbar, dann ist die Steuer nicht ausreichend klar geregelt und damit unzulässig. Hätten wir ein Verfassungsgericht, würde dieses bei der vorliegenden Steuer wohl zum selben Ergebnis gelangen.

St.Gallen, 29. Mai 2015

Posted in Medienregulierung, Wirtschaftsverfassung, Finanzverfassung and tagged with Audiovisuelle Medien, Medienfreiheit, Grundversorgung, Service Public.

May 29, 2015 by Peter Hettich.
  • May 29, 2015
  • Peter Hettich
  • Audiovisuelle Medien
  • Medienfreiheit
  • Grundversorgung
  • Service Public
  • Medienregulierung
  • Wirtschaftsverfassung
  • Finanzverfassung
  • Post a comment
Comment
Newer
Older

regulierung.ch regulierung.ch

Wirtschaftsregulierung - Blog
  • Blog
  • About
  • Impressum
  • Inhalte & Index

Subscribe to our mailing list

* indicates required
twitter
facebook
linkedin