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EZB mit Mainpanorama, von Simsalabimbam [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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"Outright Monetary Transactions": Beim letzten Gefecht der EZB schauen wir nur zu

EZB mit Mainpanorama, von Simsalabimbam [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Mit der Überprüfung wirtschaftspolitischer Massnahmen tun Gerichte sich schwer; auch von der Geldpolitik haben wir Juristen uns meist ferngehalten. Über die geldpolitischen Massnahmen der EZB streitet sich nun aber eine ganze Schar hochqualifizierter Rechtswissenschafter, was nicht verheissungsvoll stimmen kann. Doch wie auch immer das Ergebnis ausfällt, betrifft es immerhin nicht mehr automatisch den Franken.

Ausgangspunkt der Querelen sind die magischen Worte von Mario Draghi im Juli 2012, wonach er alles tun werde ("whatever it takes"), um den Euro zu retten. Resultat dieses Commitments der EZB war die Ankündigung des OMT-Programms ("Outright Monetary Transactions"), das auch den unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen vorsah. Diese Ankündigung führte zur Anrufung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, das in der Folge an der Rechtmässigkeit des Programms zweifelte. Es legte die Frage zwar dem EuGH vor, forderte diesen jedoch ungewöhnlich deutlich auf, das Programm einzuschränken. Letzten Mittwoch nun stellte der Generalanwalt dem EuGH seine Schlussanträge, nach denen das OMT-Programm auch ohne die Einhaltung der Bedingungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts zulässig sei. Ein "High Noon" bahnt sich an, mit sicheren Kollateralschäden!

Der EZB ist eine direkte Staatsfinanzierung durch den EU-Vertrag (AEUV) verboten. Auch ist allen Akteuren bewusst, dass dieses Verbot durch den Erwerb von Schuldtiteln auf dem Sekundärmarkt leicht umgangen werden kann (Erwägung 7 der VO 3603/93). Ob wir vorliegend noch im Bereich der zulässigen Geldpolitik oder schon der unzulässigen Wirtschaftspolitik sind, ist sicher nicht einfach zu entscheiden. Ist es juristisch zu beanstanden, dass Griechenland für seine Schulden einen ähnlichen Zinssatz wie Deutschland zahlt? Wird das Verbot der Staatsfinanzierung umgangen, wenn die EZB zwar nur auf dem Sekundärmarkt tätig ist, aber jede Bank ihre auf dem Primärmarkt erworbenen Titel sofort an die EZB transferieren kann? Juristisch sind wir im Graubereich (Dunkelgrau, würde ich sagen: die katastrophalen Folgen der Staatsfinanzierung durch die Notenpresse sind seit langem bekannt und ernst zu nehmen).

“Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank ... sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank ....”
— Art. 123 Abs. 1 AEUV

Taktisch steht das "letzte Gefecht" ("the last stand") für eine Verteidigungsposition, die gegen überwältigende Kräfte gehalten wird, unter persönlicher Aufopferung für die gemeinsame Sache. Dieses Opfer macht jedoch nur Sinn, wenn sie in einem grösseren Blickwinkel zu Verbesserungen führt. Wir stellen nun aber fest, dass die Handlungen der EZB jeden Reformdruck von den Mitgliedstaaten genommen haben. Statt die Rahmenbedingungen für Wachstum zu verbessern, greift die Politik offenbar lieber zu medienwirksamen, aber wirkungslosen "Investitionspaketen". Diesen "moral hazard" kann allerdings kein Richter beseitigen, sondern nur die EZB selbst. An ihrer kommenden Sitzung vom 22. Januar 2015 hätte die EZB Gelegenheit dazu, den Reformdruck bei den Mitgliedstaaten wieder aufzubauen. Sie wird diese Chance aber verstreichen lassen. Wahrscheinlich hat die SNB gestern gut daran getan, nicht auf ein Umdenken in Frankfurt zu hoffen.

St.Gallen, 16. Januar 2015

Posted in Finanzverfassung, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Geldpolitik, Eurokrise, Finanzmarktrecht.

January 16, 2015 by Peter Hettich.
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Bild von Hpschaefer (Eigenes Werk) [CC-BY-3.0], via Wikimedia Commons

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0,05%

Bild von Hpschaefer (Eigenes Werk) [CC-BY-3.0], via Wikimedia Commons

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Vorgestern hat mich der Kundenberater meiner "Hausbank" angerufen. Es war unser erster Kontakt; vermutlich war ihm etwas langweilig, denn ich bin kein spannender Kunde. Mit Fug und Recht hat der Berater jedoch festgestellt, dass ich mein Geld ineffizient anlege. Es liege fast alles auf dem Privatkonto. Ob ich nicht ein Sparkonto eröffnen wolle, hat er dann gefragt, ich bekäme dort das Fünffache an Zinsen. Die Illusion solcher relativer Vergleiche platzte dann schnell, als er mir die absoluten Zahlen nannte: 0,01% auf dem Privatkonto, 0,05% auf dem Sparkonto.

Meinen Witz, dass es auf dem Sparkonto dann nur noch 20'000 Jahre gehe, bis sich das Geld verdopple, fanden wir beide wohl nicht so lustig. In Tat und Wahrheit dauert die Verdopplung auf dem Privatkonto 6.931,82 Jahre, auf dem Sparkonto nur 1.386,64 Jahre. Ein nicht wirklich attraktives Angebot, das wir aber für einmal nicht den bösen Banken, sondern der Nationalbank zu verdanken haben. Seit nun einigen Jahren hält diese die Zinssätze bei nahe 0% und importiert über den Mindestkurs die (mittlerweile stark) expansive Geldpolitik der Europäischen Zentralbank.

Die Verzinsung auf meinem Bankkonto wäre mir noch egal, wenn ich nicht wüsste, dass auch meine Altersvorsorge unter den Niedrigzinsen leidet. Die Zinssätze sind seit einiger Zeit nicht mehr Indikator für die hinter der Anlage stehenden Risiken; die Gläubiger werden nicht mehr angemessen entschädigt. Das billige Geld verleitet die Schuldner zu ineffizienten Investitionen. Aktien- und Immobilienpreise steigen, ohne dass wirkliche Werte generiert würden. Dass die expansive Geldpolitik - als Anomalie - noch nicht zu Inflation geführt hat, macht fast mehr Angst als dass es beruhigt.

Wie lange soll das noch gut gehen, liebe Nationalbank? Die Verfassung verpflichtet dich, "als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik [zu führen], die dem Gesamtinteresse des Landes dient". Da du aber ein glaubwürdiges Exit-Szenario aus dem Mindestkurs nicht vorlegen kannst, ist deine Unabhängigkeit zunehmend in Frage gestellt. Ob deine Geldpolitik im Gesamtinteresse liegt, werden erst Historiker definitiv beurteilen können; Bedenken diesbezüglich sind jedoch mehr und mehr angebracht.

St.Gallen, 3. Oktober 2014

Posted in Finanzverfassung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Banken, Geldpolitik.

October 3, 2014 by Peter Hettich.
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"Die Steuern" von Nikolai Vasilevich Orlov [Public domain], via Wikimedia Commons

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Things as certain as Death and Taxes, can be more firmly believ’d

"Die Steuern" von Nikolai Vasilevich Orlov [Public domain], via Wikimedia Commons

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Nichts ist sicher ausser Steuern und der Tod. Diese schon 1726 von Daniel Defoe formulierte und 1789 von Benjamin Franklin wiederholte Grundregel kann man heute differenzieren. Im Präventionsstaat gilt:

  • Ist eine Steuer einmal eingeführt, selbst wenn nur für vorübergehend, so bleibt sie.
  • Ein festgesetzter Steuersatz wird niemals sinken, immer steigen.
  • Eine zweckgebundene Steuer wird immer neue gute Zwecke finden.
  • Steuern für alle anzuheben ist einfacher als Steuerausnahmen zu beseitigen.

Einige dieser Regeln bestätigten sich gestern in der Präventionspolitik. Bund und Kantone wollen, so ein Artikel von Davide Scruzzi in der NZZ, die Suizidprävention verbessern und dafür die schon bestehende Präventionsabgabe auf den Krankenkassenprämien von 2.40 auf 4 Franken anheben. Das Anliegen, so wird man sich einig sein, ist sicher ein gutes. Das Mittel, zentral gesteuerte Präventionsanstrengungen, ist wohl zweifelhaft. Die Finanzierung, so kann man sich sicher sein, ist verfassungswidrig.

Auf Bundesebene gibt es eine ganze Reihe von verschiedenen "Präventionsabgaben" (siehe dazu meinen mit Yannick Wettstein verfassten Artikel hier): Dazu zählen die auf der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhobenen "Unfallverhütungsbeiträge", die Abgabe an die von Kantonen und Krankenversicherern errichtete Stiftung "Gesundheitsförderung Schweiz", oder etwa die auf Zigaretten
erhobene Abgabe an den Tabakpräventionsfonds. Bei all diesen Abgaben handelt es sich um Steuern, die keine Grundlage in der Bundesverfassung finden und die meist nur aufgrund ihrer geringen Höhe tolieriert werden. Gerade bei diesen Abgaben ist jedoch Vorsicht zu walten, wenn sie erhöht werden sollen. Verfassungsrechtliche Spielräume dafür gibt es nicht.

St.Gallen, 19. September 2014

Posted in Finanzverfassung, Prävention and tagged with Krankenversicherung, Präventionsabgabe, Steuern.

September 19, 2014 by Peter Hettich.
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