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Hitzestau im Hirn

Die kurzen Hitzewellen im Sommer treiben jedes Jahr seltsame Blüten. So konnte der Bahnreisende diese Woche im Zürcher Hauptbahnhof die auf dem Bild ersichtliche Hilfskonstruktion bewundern. Da die Lüftung im Shopping Center die Wärme offensichtlich nicht mehr bewältigen konnte, griff der Ladenbesitzer zum mobilen Klimagerät. Normalerweise hängt man den Schlauch mit der heissen Abluft ja aus dem gekippten Fenster; vorliegend musste die heisse Luft notgedrungen in die Fussgängerpassage abgeführt werden. Das ist ungefähr so, als ob man seine Wohnung mit einer offenen Kühlschranktür kühlen würde. Energetischer Unsinn.

In den meisten Bauten und Anlagen werden festinstallierte Klimaanlagen nicht bewilligt. Die mobilen Klimageräte haben im Sommer entsprechend Hochkonjunktur. Die Rechtswissenschaft befasst sich aber leider immer noch sehr wenig damit, wie Gebote und Verbote in der Praxis tatsächlich gelebt werden. Umgehungsverhalten ist vor allem im Steuerrecht ein Thema. Im Bereich Energieeffizienz werden in der empirischen Sozialforschung u.a. "Rebound-Effekte" und "Moral Licensing" als Phänomene diskutiert. Diese Effekte können energetische Massnahmen in ihrer Effektivität beeinträchtigungen oder gar zunichte machen.

Rebound-Effekte treten auf, wenn ein Gut durch erzielte Einsparungen günstiger wird und dadurch stärker nachgefragt wird. So wird erwartet, dass energiesparende Lampen mit zunehmender Verbreitung auch vermehrt eingesetzt werden. Das Moral Licensing beschreibt psychologische Phänomene, bei denen sich Personen für gutes Verhalten selbst belohnen. So ist bekannt, dass Personen, die ihre eigene Einkaufstasche in den Laden bringen, mehr Schokolade konsumieren. Personen, die zum Wassersparen angehalten wurden, steigerten in erheblichem Ausmass ihren Energieverbrauch. Und jeder Zürcher Fussgänger weiss, dass die dortigen Radfahrer mit einer "License to kill" unterwegs zu sein glauben. Auch in der Energieeffizienz gilt, dass die Summe aller Laster gleich bleibt.

St.Gallen, 17. Juli 2015

Posted in Energie, Regulierung and tagged with Energierecht, Energieeffizienz.

July 17, 2015 by Peter Hettich.
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Foto von Kent Murrell (License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Schweiz ohne Stromabkommen

Foto von Kent Murrell (License CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Vermutlich schon ab 1. Juli 2015, mit Inkrafttreten des europäischen Kodex zu Kapazitätsallokation und Engpassmanagement im europäischen Stromnetz, wird die Schweiz generell von der sog. "Marktkopplung" ausgeschlossen. "Marktkopplung" (Market Coupling) bedeutet, dass gleichzeitig mit dem eingekauften Strom auch die für den Transport des Stroms notwendige Netzkapazität bezogen wird. Ohne Marktkopplung müssen also die gewünschte Strommenge und das Netz von den Energieunternehmen separat eingekauft werden. Das ist nicht nur ineffizient; es macht auch die ansässigen Energiehandelsaktivitäten sowie die profitable Vermarktung des Schweizer Stroms schwieriger. Der Handel wird aber nicht unmöglich: eine autarke Strominsel wird die Schweiz allein durch den Ausschluss von der Marktkopplung nicht.

Die Schweiz durfte bisher versuchsweise an einer Marktkopplung für den Intraday-Handel an den Grenzen Schweiz-Deutschland und Schweiz-Frankreich mitmachen. Es ist unklar, wie lange diese Teilnahme noch möglich sein wird. Von der Marktkopplung im (lukrativeren) Day-Ahead-Handel blieb sie von vornherein ausgeschlossen. Für eine Teilnahme an der Marktkopplung ist ab 1. Juli 2015 zwingend eine Vereinbarung mit der EU erforderlich. Jedoch erweisen sich der Abschluss eines Stromabkommens und selbst eines Interimsabkommens in diesem Bereich als illusorisch. Die EU beharrt vor einem neuen bilateralen Abkommen auf allgemeinen Lösungen im institutionellen Bereich und bei der Personenfreizügigkeit. Man könnte nun freilich die EU eines unfairen Powerplays beschuldigen. Jedoch hat auch die Schweiz mit der noch in den Sternen stehenden vollen Elektrizitätsmarktöffnung einen wesentlichen Aspekt des Energiebinnenmarktes nicht umgesetzt. Damit bleibt eine zwingende Voraussetzung für die Marktkopplung auf absehbare Zeit unerfüllt.

Die unmittelbaren negativen Auswirkungen der ausbleibenden Integration in den europäischen Energiebinnenmarkt dürften sich in Grenzen halten. Betroffen sind zunächst vor allem diejenigen Unternehmen der Energiewirtschaft, die stark im Handel engagiert sind. Für die Bevölkerung dürfte der Wohlfahrtsverlust – jedenfalls gemäss Schätzungen von ACER und ENTSO-E – gering bis sehr gering ausfallen. Dennoch betonen die Swissgrid, das BFE (in energeia 3/2015, S. 12 f.) und der Bundesrat die aus ihrer Sicht wichtige Ankopplung an den europäischen Energiebinnenmarkt. Bei dieser Einschätzung dürften vor allem die Unabwägbarkeiten in langfristiger Sicht ausschlaggebend sein. Bei der gegebenen Ausgangslage wäre dem noch lange Zeit nicht erreichbaren Stromabkommen aber nicht unnötig lange nachzutrauern, sondern es wären Alternativen zu entwickeln. Diese sollten vor allem auf die Stärkung der eigenen Versorgungssicherheit abzielen.

St.Gallen, 26. Juni 2015

 

Die vorliegende Einschätzung beruht auf einem an der Universität St.Gallen erstellten Working Paper zur "Schweiz ohne Stromabkommen", das bald im Volltext verfügbar sein wird. Der Text wurde an eine am 26. Juni 2015 erhaltene Auskunft hinsichtlich der impliziten Allokation an den Grenzen Schweiz-Deutschland bzw. Frankreich angepasst.

Posted in Infrastrukturrecht, Energie and tagged with Energierecht, Stromabkommen, Market Coupling, Energiebinnenmarkt.

June 26, 2015 by Peter Hettich.
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Bild von Huhu Uet (Eigenes Werk) [GFDL oder CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Energieeffizienz: Glühlampe, Staubsauer und bald auch wieder die Kochkiste?

Bild von Huhu Uet (Eigenes Werk) [GFDL oder CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Aus Anlass eines neuerlichen Vortrags meiner Antrittsvorlesung vom letzten Jahr ("Die Glühbirne – Lucifer neuer Zeiten") konnte ich auch mein Manuskript etwas aktualisieren. Am 15. April 2014 habe ich unter anderem beklagt, die Energieverordnung würde mehr als einmal pro Jahr ändern (23mal) und sei von 22 auf 162 Seiten angewachsen. Ein Jahr später haben drei weitere Revisionen stattgefunden und wir sind bei 186 Seiten. Vermutlich wäre dies für sich allein verkraftbar, wüsste man nicht, dass die Regulierungsflut auch in vielen anderen Bereichen der Wirtschaft unüberblickbar und untragbar geworden ist (siehe schon früher hier). Die verfassungsrechtlich verlangte Rechtssicherheit ist nicht mehr gewährleistet.

Die Effizienzvorschriften erfassen mittlerweile neben den Glühlampen weitere 21 Gerätekategorien. Während Regelungen für den Standby-Betrieb durchaus sinnvoll erscheinen, finden sich auch Schmankerl darunter, die sich direkt auf unser persönliches Wohlbefinden auswirken dürften: So etwa Vorschriften für "Komfortventilatoren" (Klimaanlagen in Wohnbauten sind ja ohnehin grundsätzlich verboten) und Staubsauger. Letztere werden nun kontinuierlich in ihrer Leistung reduziert, von heute gebräuchlichen 2400 W auf 900 W. Die Experten sagen uns, dank technischen Innovationen (Zyklon-Saugtechnik) würden die schmalbrüstigen Staubsauger genauso gut saugen wie heutige Staubsauger. Nach den Erfahrungen mit der Qualität der Energiesparlampe mag man nicht mehr so recht daran glauben.

Schon in der europäischen Pipeline sind Effizienzvorschriften für Spielkonsolen. Gemäss Berichten werden diese durch die Effizienzanpassungen rund 10% teurer, also rund EUR 40. Demgegenüber sollen in Deutschland Stromeinsparungen im Wert von 1.30 Euro pro Jahr stehen. Eine solche Effizienzvorschrift ist ökonomisch unsinnig. Ich warte nur darauf, dass die Kochkiste wieder eingeführt wird, mit der meine Tante nach dem 2. Weltkrieg Essen zu Ende gegart hat, um Energie zu sparen. Die Bürokraten verwechseln – wie dies auch in der Schweizer Energiepolitik oft geschieht – Sparsamkeit mit Effizienz. Sparsamkeit ist für sich allein jedoch noch keine Tugend; nur Verschwendung ist verwerflich.

St.Gallen, 19. Juni 2015

Posted in Energie, Umwelt, Regulierung and tagged with Erneuerbare Energien, Energierecht, Rechtssicherheit.

June 19, 2015 by Peter Hettich.
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